Rechtsprechung / OVG NRW / 19. Senat / 2026

OVG NRW Beschluss vom 01.09.2026 – 19 B 1011/26

19. Senat · ECLI:DE:OVGNRW:2026:0901.19B1011.26.00

VerwaltungsrechtNordrhein-WestfalenVerwaltungsrecht Nordrhein-WestfalenVolltext

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G r ü n d e :

Die nach § 146 Abs. 1 und 4 VwGO zulässige Beschwerde des Antragstellers ist im maßgeblichen Zeitpunkt der Entscheidung des Beschwerdegerichts unbegründet.

Der Antrag des Antragstellers, den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anord­nung zu verpflichten, erneut über seine Versetzung unter Beachtung der Rechtsauf­fassung des Gerichts zu entscheiden und bis dahin „die sich aus der Nichtversetzung ergebenden nachteiligen Folgen für den weiteren schulischen und beruflichen Bil­dungs­weg des Antragstellers vorläufig auszusetzen, hilfsweise, dem Antragsteller vorläufig den Besuch der nächsthöheren Jahrgangsstufe zu ermöglichen, bis über die Rechtmäßigkeit der Versetzungsentscheidung abschließend entschieden worden ist“, ist bereits unzulässig. Für keine der beantragten gerichtlichen Regelungen be­steht noch das notwendige Rechtsschutzbedürfnis. Denn der Antragsteller hat es versäumt, die Nichtversetzungsentscheidung fristgerecht mit einem Widerspruch an­zugreifen, weshalb diese mittlerweile bestandskräftig geworden ist. Das mit einer ordnungsgemäßen Rechtsbehelfsbelehrung versehene Zeugnis des Antragstellers ist dem Vater des Antragstellers nach Mitteilung des Antragsgegners bereits am 16. Juli 2026 im Sekretariat der Schule übergeben worden, weshalb die einmonatige Widerspruchsfrist des § 70 Abs. 1 Satz 1 VwGO mit dem 17. August 2026 (Montag) abgelaufen ist. Nach Auskunft des Antragsgegners lag der Schule bis zum 31. August 2026 kein Widerspruch des Antragstellers vor. Daher besteht kein Be­dürfnis mehr für eine vorläufige gerichtliche Regelung bis zur Entscheidung in der Hauptsache, weil eine solche nicht mehr ergehen kann.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.

Die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 47 Abs. 1 Satz 1, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 GKG unter Berücksichtigung von Nr. 1.5 Satz 1 und 38.5 des Streitwertkatalogs 2025.

Dieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66 Abs. 3 Satz 3, 68 Abs. 1 Satz 5 GKG).