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Artikel 21 · BT-Drs. 18/9416 · S. 80
Zu Artikel 21 (Inkrafttreten)
Zu Artikel 21 (Inkrafttreten) Die Vorschrift regelt das Inkrafttreten des Gesetzes. Soweit nicht anders geregelt, soll das Gesetz somit am 1. Ja- nuar 2018 in Kraft treten. Ab diesem Zeitpunkt nehmen die Gerichte grundsätzlich bundesweit durch das Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (BGBl. I S. 3786) am elektronischen Rechtsverkehr teil. Die Änderungen im Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs (Artikel 20) sollen dagegen bereits am Tag nach der Verkündung in Kraft treten, damit die Änderung dieses Gesetzes noch vor dessen Inkrafttreten wirksam werden kann. Auch die Regelungen des § 13 EGStPO (Artikel 3) und des § 134 OWiG (Artikel 8 Num- mer 14), die den Ländern in Übereinstimmung mit dem Gesetz zur Förderung des elektronischen Rechtsverkehrs mit den Gerichten vom 10. Oktober 2013 (Bundesgesetzblatt 2013 I, S. 3786) ein „opt out“ für die Einführung des elektronischen Rechtsverkehrs ermöglichen, sollen unmittelbar nach Verkündung in Kraft treten, damit ent- sprechende Verordnungsregelungen noch vor dem 1. Januar 2018 in Kraft gesetzt werden können. Deutscher Bundestag – 18. Wahlperiode – 81 – Drucksache 18/9416 Artikel 12 soll am 1. Januar 2020 in Kraft treten, weil ab diesem Zeitpunkt eine Pflicht der Rechtsanwälte und Inkassodienstleister bestehen soll, den Widerspruch gegen einen Mahnbescheid in nur maschinell lesbarer Form einzureichen. Die entsprechende Belehrung soll ebenfalls ab diesem Zeitpunkt erfolgen. § 32d StPO-E, der die Verpflichtung von Verteidigern und Rechtsanwälten zur Übermittlung elektronischer Do- kumente an Strafverfolgungsbehörden und Gerichte enthält, soll nach Absatz 4 erst am 1. Januar 2022 in Kraft treten. Hiermit soll ein Gleichla
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 70.135 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 18/9416, 18. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 304.202–374.337 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.04) +D1D2D3 · Prüfwert 691165abafc11983….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP