Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 102a Übergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren
Stand: 01.01.2024
Auf alle vor dem 1. Januar 2024 begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren sind dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung und das Planungssicherstellungsgesetz weiter anzuwenden. Dies gilt nicht für § 3a.
Wird zitiert von 3 Entscheidungen zu § 102a VwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2024 – 13 S 1336/24Zitiert von 6
- VG Köln, 24.02.2026 – 14 K 4857/23
- VG Karlsruhe, 06.05.2024 – 2 K 3493/23Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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01.01.2024 in Kraft
§ 102a geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 4. Dezember 2023 (BGBl. I Nr. 344)
BGBl. 2023 I Nr. 344
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.