Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 102a Übergangsregelung für die Durchführung von Verwaltungsverfahren
Stand: 01.01.2024
Wird zitiert von 3
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- VGH Baden-Württemberg, 06.11.2024 – 13 S 1336/24Zitiert von 6
- VG Köln, 24.02.2026 – 14 K 4857/23
- VG Karlsruhe, 06.05.2024 – 2 K 3493/23Zitiert von 4
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Auf alle vor dem 1. Januar 2024 begonnenen, aber nicht abgeschlossenen Verwaltungsverfahren sind dieses Gesetz in der bis zum 31. Dezember 2023 geltenden Fassung und das Planungssicherstellungsgesetz weiter anzuwenden. Dies gilt nicht für § 3a.