Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 52
Für die örtliche Zuständigkeit gilt folgendes:
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Änderungsverlauf
Jüngster Eintrag dieser Liste: 12.06.2020. Danach hat sich der Text dieser Vorschrift noch geändert; die neueste Fassung führen wir seit dem 29.04.2026 (siehe Fassungen).
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12.06.2020 Ausfertigung
§ 52 eingefügt durch Artikel 5 Abs. 1 des Gesetzes vom 12. Juni 2020 (BGBl. I 1241)
BGBl. 2020 I S. 1241
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20.10.2015 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 20. Oktober 2015 (BGBl. I 1722)
BGBl. 2015 I S. 1722
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30.07.2009 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 30. Juli 2009 (BGBl. I 2449)
BGBl. 2009 I S. 2449
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09.07.2001 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 14 des Gesetzes vom 9. Juli 2001 (BGBl. I 1510)
BGBl. 2001 I S. 1510
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26.06.1992 Ausfertigung
§ 52 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 26. Juni 1992 (BGBl. I 1126)
BGBl. 1992 I S. 1126
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.