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Bundesgesetzblatt, Teil I, Jahrgang 1992, S. 1126
BGBl. 1992 I S. 1126 · 105.985 Zeichen · Textauszug aus unserem Bestand.
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1126 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
Gesetz
zur Neuregelung des Asylverfahrens
Vom
Der Bundestag hat mit der Mehrheit seiner Mitglieder
und mit Zustimmung des Bundesrates das folgende
Gesetz beschlossen:
Artikel 1
Asylverfahrensgesetz
(AsylVfG)
Inhaltsübersicht
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ Geltungsbereich
§ 2 Rechtsstellung Asylberechtigter
§ 3 Rechtsstellung sonstiger politisch Verfolgter
§ 4 Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen
§ 5 Bundesamt
§ 6 Bundesbeauftragter
§ 7 Erhebung personenbezogener Daten
§ 8 Übermittlung personenbezogener Daten
§ 9 Hoher Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen
§ 1O Zustellungsvorschriften
§ 11 Ausschluß des Widerspruchs
zweiter Abschnitt
Asylverfahren
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 12 Handlungsfähigkeit Minderjähriger
§ 13 Asylantrag
§ 14 Antragstellung
§ 15 Allgemeine Mitwirkungspflichten
§ 16 Sicherung der Identität
§ 17 Sprachmittler
Zweiter Unterabschnitt
Einleitung des Asylverfahrens
§ 18 Aufgaben der Grenzbehörde
§ 19 Aufgaben der Ausländerbehörde und der Polizei
§ 20 Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung
§ 21 Verwahrung und Weitergabe von Unterlagen
§ 22 Meldepflicht
26. Juni 1992
Dritter Unterabschnitt
Verfahren beim Bundesamt
§ 23 Antragstellung bei der Außenstelle
§ 24 Pflichten des Bundesamtes
§ 25 Anhörung
§ 26 Familienasyl
§ 27 Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung
§ 28 Nachfluchttatbestände
§ 29 Unbeachtliche Asylanträge
§ 30 Offensichtlich unbegründete Asylanträge
§ 31 Entscheidung des Bundesamtes über Asylanträge
§ 32 Entscheidung bei Antragsrücknahme
§ 33 Nichtbetreiben des Verfahrens
Vierter Unterabschnitt
Aufenthalts been d ig u n g
§ 34 Abschiebungsandrohung
§ 35 Abschiebungsandrohung bei Unbeachtlichkeit des Asyl-
antrages
§ 36 Verfahren bei Unbeachtlichkeit und offensichtlicher Unbe-
gründetheit
§ 37 Weiteres Verfahren bei stattgebender gerichtlicher Ent-
scheidung
§ 38 Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung und bei Rücknahme
des Asylantrages
§ 39 Abschiebungsandrohung nach Aufhebung der Anerken-
nung
§ 40 Unterrichtung der Ausländerbehörde
§ 41 Gesetzliche Duldung
§ 42 Bindungswirkung ausländerrechtlicher Entscheidungen
§ 43 Vollziehbarkeit und Aussetzung der Abschiebung
Dritter Abschnitt
Unterbringung und Verteilung
§ 44 Schaffung und Unterhaltung von Aufnahmeeinrichtungen
§ 45 Aufnahmequoten
§ 46 Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung
§ 47 Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen
§ 48 Beendigung der Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrich-
tung zu wohnen
§ 49 Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung
§ 50 Landesinterne Verteilung

§ 51 Länderübergreifende Verteilung
§ 52 Quotenanrechnung
§ 53 Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften
§ 54 Unterrichtung des Bundesamtes
Vierter Abschnitt
Recht des Aufenthalts
Erster Unterabschnitt
Aufenthalt während des Asylverfahrens
§ 55 Aufenthaltsgestattung
§ 56 Räumliche Beschränkung
§ 57 Verlassen des Aufenthaltsbereichs einer Aufnahmeein-
richtung
§ 58 Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs
§ 59 Durchsetzung der räumlichen Beschränkung
§ 60 Auflagen
§ 61 Erwerbstätigkeit
§ 62 Gesundheitsuntersuchung
§ 63 Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung
§ 64 Ausweispflicht
§ 65 Herausgabe des Passes
§ 66 Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
§ 67 Erlöschen der Aufenthaltsgestattung
zweiter Unterabschnitt
Aufenthalt nach Abschluß des Asylverfahrens
§ 68 Aufenthaltserlaubnis
§ 69 Wiederkehr eines Asylberechtigten
§ 70 Aufenthaltsbefugnis
fünfter Abschnitt
Folgeantrag
§ 71 Folgeantrag
Sechster Abschnitt
Erlöschen der Rechtsstellung
§ 72 Erlöschen
§ 73 Widerruf und Rücknahme
Siebenter Abschnitt
Gerichtsverfahren
§ 74 Klagefrist, Zurückweisung verspäteten Vorbringens
§ 75 Aufschiebende Wirkung der Klage
§ 76 Einzelrichter
§ 77 Entscheidung des Gerichts
§ 78 Rechtsmittel
§ 79 Besondere Vorschriften für das Berufungsverfahren
§ 80 Ausschluß der Beschwerde
§ 81 Nichtbetreiben des Verfahrens
§ 82 Akteneinsicht im Verfahren des vorläufigen Rechtsschut-
zes
§ 83 Ermächtigung zur Bildung besonderer Spruchkörper für
Streitigkeiten nach diesem Gesetz
Achter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 84 Verleitung zur mißbräuchlichen Antragstellung
§ 85 Sonstige Straftaten
§ 86 Bußgeldvorschriften
Neunter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 87 Übergangsvorschriften
§ 88 Übertragung von Zuständigkeiten der Aufnahmeeinrich-
tung
§ 89 Einschränkung von Grundrechten
§ 90 Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Erster Abschnitt
Allgemeine Bestimmungen
§ 1
Geltungsbereich
(1) Dieses Gesetz gilt für Ausländer, die Schutz als
politisch Verfolgte nach Artikel 16 Abs. 2 Satz. 2 des
Grundgesetzes oder Schutz vor Abschiebung oder einer
sonstigen Rückführung in einen Staat beantragen, in dem
ihnen die in § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes bezeich-
neten Gefahren drohen.
(2) Dieses Gesetz gilt nicht
1. für heimatlose Ausländer im Sinne des Gesetzes über
die Rechtsstellung heimatloser Ausländer im Bundes-
gebiet in der im Bundesgesetzblatt Teil III, Gliederungs-
nummer 243-1, veröffentlichten bereinigten Fassung,
zuletzt geändert durch Artikel 4 des Gesetzes vom
9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354),
2. für Ausländer im Sinne des Gesetzes über Maßnahmen
für im Rahmen humanitärer Hilfsaktionen aufgenom-
mene Flüchtlinge vom 22. Juli 1980 (BGBI. 1 S. 1057),
zuletzt geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom
9. Juli 1990 (BGBI. 1 S. 1354).
§2
Rechtsstellung Asylberechtigter
(1) Asylberechtigte genießen im Bundesgebiet die
Rechtsstellung nach dem Abkommen über die Rechtsstel-
lung der Flüchtlinge vom 28. Juli 1951 (BGBl.1953 11
s. 559).
(2) Unberührt bleiben die Vorschriften, die den Asylbe-
rechtigten eine günstigere Rechtsstellung einräumen.
(3) Ausländer, denen bis zum Wirksamwerden des Bei-
tritts in dem in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannten
Gebiet Asyl gewährt worden ist, gelten als Asylberechtigte.
§3
Rechtsstellung sonstiger politisch Verfolgter
Ein Ausländer ist Flüchtling im Sinne des Abkommens
über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, wenn das Bun-

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desamt oder ein Gericht unanfechtbar festgestellt hat, daß_
ihm in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt
oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen
Aufenthalt hatte, die in§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes
bezeichneten Gefahren drohen.
§4
Verbindlichkeit asylrechtlicher Entscheidungen
Die Entscheidung über den Asylantrag ist in allen Ange-
legenheiten verbindlich, in denen die Anerkennung oder
das Vorliegen der Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 des
Ausländergesetzes rechtserheblich ist. Dies gilt nicht für
das Auslieferungsverfahren.
§5
Bundesamt
(1) Über Asylanträge entscheidet das Bundesamt für die
Anerkennung ausländischer Flüchtlinge. Es ist nach Maß-
gabe dieses Gesetzes auch für ausländerrechtliche Maß-
nahmen und Entscheidungen zuständig.
(2) Über den einzelnen Asylantrag einschließlich der
Feststellung, ob die Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 des
Ausländergesetzes vorliegen, entscheidet ein insoweit
weisungsungebundener Bediensteter des Bundesamtes.
Der Bedienstete muß mindestens Beamter des gehobenen ·
Dienstes oder vergleichbarer Angestellter sein. Der Bun-
desminister des Innern kann durch Rechtsverordnung mit
Zustimmung des Bundesrates auch lebensältere Beamte
des mittleren Dienstes zulassen, die sich durch Eignung,
Befähigung und fathliche Leistung auszeichnen und
besondere Berufserfahrung besitzen.
(3) Der Bundesminister des Innern bestellt den Leiter
des Bundesamtes. Dieser sorgt für die ordnungsgemäße
Organisation der Asylverfahren.
(4) Der Leiter des Bundesamtes soll bei jeder Zentralen
Aufnahmeeinrichtung für Asylbewerber (Aufnahmeeinrich-
tung) mit mindestens 500 Unterbringungsplätzen eine
Außenstelle einrichten. Er kann in Abstimmung mit den
Ländern weitere Außenstellen einrichten.
(5) Der Leiter des Bundesamtes kann mit den Ländern
vereinbaren, ihm sachliche und personelle Mittel zur not-
wendigen Erfüllung seiner Aufgaben in den Außenstellen
zur Verfügung zu stellen. Die ihm zur Verfügung gestellten
Bediensteten unterliegen im gleichen Umfang seinen fach-
lichen Weisungen wie die Bediensteten des Bundesamtes.
Die näheren Einzelheiten sind in einer Verwaltungsverein-
barung zwischen dem Bund und dem Land zu regeln.
§6
Bundesbeauftragter
(1) Beim Bundesamt wird ein Bundesbeauftragter für
Asylangelegenheiten bestellt.
(2) Der Bundesbeauftragte kann sich an den Asylverfah-
ren vor dem Bundesamt und an Klageverfahren vor den
Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit beteiligen. Ihm
ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben. Gegen Entschei-
dungen des Bundesamtes kann er klagen.
(3) Der Bundesbeauftragte wird vom Bundesminister
des Innern berufen und abberufen. Er muß die Befähigung
zum Richteramt oder zum höheren Verwaltungsdienst
haben.
(4) Der Bundesbeauftragte ist an Weisungen des Bun-
desministers des Innern gebunden.
§7
Erhebung personenbezogener Daten
(1) Die mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten
Behörden dürfen zum Zwecke der Ausführung dieses
Gesetzes personenbezogene Daten erheben, soweit dies
zur Erfüllung ihrer Aufgaben erforderlich ist.
(2) Die Daten sind beim Betroffenen zu erheben. Sie
dürfen auch ohne Mitwirkung des Betroffenen bei anderen
öffentlichen Stellen, ausländischen Behörden und nicht-
öffentlichen Stellen erhoben werden, wenn
1. dieses Gesetz oder eine andere Rechtsvorschrift es
vorsieht oder zwingend voraussetzt,
2. es offensichtlich ist, daß es im Interesse des Betroffe-
nen liegt und kein Grund zu der Annahme besteht, daß
er in Kenntnis der Erhebung seine Einwilligung verwei-
gern würde,
3. die Mitwirkung des Betroffenen nicht ausreicht oder
einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordern würde,
4. die zu erfüllende Aufgabe ihrer Art nach eine Erhebung
bei anderen Personen oder Stellen erforderlich macht
oder
5. es zur Überprüfung der Angaben des Betroffenen erfor-
derlich ist.
Nach Satz 2 Nr. 3 und 4 sowie bei ausländischen Behör-
den und nichtöffentlichen Stellen dürfen Daten nur erho-
ben werden, wenn keine Anhaltspunkte dafür bestehen,
daß überwiegende schutzwürdige Interessen des Betroffe-
nen beeinträchtigt werden.
§8
Übermittlung personenbezogener Daten
(1) Öffentliche Stellen haben auf Ersuchen {§ 7 Abs. 1)
den mit der Ausführung dieses Gesetzes betrauten Behör-
den ihnen bekannt gewordene Umstände mitzuteilen,
soweit besondere gesetzliche Verwendungsregelungen
oder überwiegende schutzwürdige Interessen des Betrof-
fenen nicht entgegenstehen.
(2) Die zuständigen Behörden unterrichten das Bundes-
amt unverzüglich über ein förmliches Auslieferungser-
suchen und ein mit der Ankündigung eines Auslieferungs-
ersuchens verbundenes Festnahmeersuchen eines ande-
ren Staates sowie über den Abschluß des Auslieferungs-
verfahrens, wenn der Ausländer einen Asylantrag gestellt
hat.
(3) Die nach diesem Gesetz erhobenen Daten dürfen
auch zum Zwecke der Ausführung des Ausländergesetzes
den damit betrauten Behörden, soweit es zur Erfüllung der
in ihrer Zuständigkeit liegenden Aufgaben erforderlich ist,
übermittelt und von diesen dafür verwendet werden.

(4) Eine Datenübermittlung auf Grund anderer gesetz-
licher Vorschriften bleibt unberührt.
§9
Hoher Flüchtlingskommissar
der Vereinten Nationen
(1) Der Ausländer kann sich an den Hohen Flüchtlings-
kommissar der Vereinten Nationen wenden.
(2) Das Bundesamt übermittelt dem Hohen Flüchtlings-
kommissar der Vereinten Nationen auf dessen Ersuchen
zur Erfüllung seiner Aufgaben nach Artikel 35 des Abkom-
mens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge seine Ent-
scheidungen und deren Begründungen.
(3) Sonstige Angaben, insbesondere die vorgetragenen
Verfolgungsgründe dürfen, außer in anonymisierter Form,
nur übermittelt werden, wenn sich der Ausländer selbst an
den Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten Nationen
gewandt hat oder die Einwilligung des Ausländers ander-
weitig nachgewiesen ist. Der Einwilligung des Ausländers
bedarf es nicht, wenn dieser sich nicht mehr im Bundesge-
biet aufhält und kein Grund zu der Annahme besteht, daß
schutzwürdige Interessen des Ausländers entgegen-
stehen.
(4) Die Daten dürfen nur zu dem Zweck verwendet
werden, zu dem sie übermittelt wurden.
§ 10
Zustellungsvorschriften
(1) Der Ausländer hat während der Dauer des Asylver-
fahrens vorzusorgen, daß ihn Mitteilungen des Bundes-
amtes, der zuständigen Ausländerbehörde und der ange-
rufenen Gerichte stets erreichen können; insbesondere
hat er jeden Wechsel · seiner Anschrift den genannten
Stellen unverzüglich anzuzeigen.
(2) Der Ausländer muß Zustellungen und Mitteilungen
unter der letzten Anschrift, die der jeweiligen Stelle auf
Grund seines Asylantrages oder seiner Mitteilung bekannt
ist, gegen sich gelten lassen, wenn er für das Verfahren
weder einen Bevollmächtigten bestellt noch einen Emp-
fangsberechtigten benannt hat oder diesen nicht zugestellt
werden kann. Kann die Sendung dem Ausländer nicht
zugestellt werden, so gilt die Zustellung mit der Aufgabe
zur Post als bewirkt, selbst wenn die Sendung als unzu-
stellbar zurückkommt.
(3) Müßte eine Zustellung außerhalb des Bundesgebiets
erfolgen, so ist durch öffentliche Bekanntmachung zuzu-
stellen. Die Vorschriften des § 15 .Abs. 2 und 3, Abs. 5
Satz 2 und 3 und Abs. 6 des Verwaltungszustellungsge-
setzes finden Anwendung.
(4) Der Ausländer ist bei der Antragstellung schriftlich
und gegen Empfangsbestätigung auf diese Zustellungs-
vorschriften hinzuweisen.
§ 11
Ausschluß des Widerspruchs
Gegen Maßnahmen und Entscheidungen nach diesem
Gesetz findet kein Widerspruch statt.
Zweiter Abschnitt
Asylverfahren
Erster Unterabschnitt
Allgemeine Verfahrensvorschriften
§ 12
Handlungsfähigkeit Minderjähriger
(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen
nach diesem Gesetz ist auch ein Ausländer, der das
16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach Maß-
gabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäftsunfähig
oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser Angelegenheit
zu betreuen und einem Einwilligungsvorbehalt zu unter-
stellen wäre.
(2) Bei der Anwendung dieses Gesetzes sind die Vor-
schriften des Bürgerlichen Gesetzbuches dafür maßge-
bend, ob ein Ausländer als minderjährig oder volljährig
anzusehen ist. Die Geschäftsfähigkeit und die sonstige
rechtliche Handlungsfähigkeit eines nach dem Recht sei-
nes Heimatstaates volljährigen Ausländers bleiben davon
unberührt.
§ 13
Asylantrag
(1) Ein Asylantrag liegt vor, wenn sich dem schriftlich,
mündlich oder auf andere Weise geäußerten Willen des
Ausländers entnehmen läßt, daß er im Bundesgebiet
Schutz vor politischer Verfolgung sucht oder daß er Schutz
vor Abschiebung oder einer sonstigen Rückführung in
einen Staat begehrt, in dem ihm die in § 51 Abs. 1 des
Ausländergesetzes bezeichneten Gefahren drohen.
(2) Mit jedem Asylantrag wird sowohl die Feststellung,
daß die Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 des Ausländer-
gesetzes vorliegen, als auch, wenn der Ausländer dies
nicht ausdrücklich ablehnt, die Anerkennung als Asylbe-
rechtigter beantragt.
§ 14
Antragstellung
(1) Der Asylantrag ist bei der Außenstelle des Bundes-
amtes zu stellen, die der für die Aufnahme des Ausländers
zuständigen Aufnahmeeinrichtung zugeordnet ist.
(2) Der Asylantrag ist beim Bundesamt zu stellen, wenn
der Ausländer
1. eine Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gesamtgel-
tungsdauer von mehr als sechs Monaten besitzt,
2. sich in Haft oder sonstigem öffentlichem Gewahrsam,
in einem Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt
oder in einer Jugendhilfeeinrichtung befindet, oder
3. noch nicht das 16. Lebensjahr vollendet hat und sein
gesetzlicher Vertreter nicht verpflichtet ist, in einer Auf-
nahmeeinrichtung zu wohnen.
Die Ausländerbehörde leitet einen bei ihr eingereichten
schriftlichen Antrag unverzüglich dem Bundesamt zu.

1130 Bundesgesetzblatt,
§ 15
AUgemeine Mitwirkungspflichten
(1) Der Ausländer ist persönlich verpflichtet, bei der
Aufklärung das Sachverhalts mitzuwirken. Dies gilt auch,
wenn er sich durch einen Bevollmächtigten vertreten läßt
(2) Er ist insbesondere verpfüchtet,
1 . den mit der Ausführung dieses Gesetz.es betrauten
Behörden die erforderlichen Angaben mündlich und
nach Aufforderung auch schriftlich zu machen;
2. das Bundesamt unverzüglich zu unterrichten, wenn ihm
eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt worden ist;
3. den gesetzlichen und behördlichen Anordnungen, sich
bei bestimmten Behörden oder Einrichtungen z.u mel-
den oder dort persönlich zu erscheinen, Folge zu lei-
sten;
4. seinen Paß oder Paßersatz den mit der Ausfühnmg
dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, aus-
zuhändigen und zu überlassen;
5.. alle erforderlichen Urkunden und sonstigen Unterlagen,
die in seinem Besitz sind, den mit der Ausführung
dieses Gesetzes betrauten Behörden vorzulegen, aus-
zuhändigen und zu überlassen;
6. die vorgeschriebenen erkennungsdienstlichen Maß-
nahmen zu dulden.
(3) Erforderliche Urkunden und sonstige Unterlagen
nach Absatz 2 Nr. 5 sind insbesondere
1. alle Urkunden und Unterlagen, die neben dem Paß
oder Paßersatz für die Feststellung der Identität und
Staatsangehörig~eit von Bedeutung sein können,
2. von anderen Staaten erteilte Visa, Aufenthaltsgenehmi-
gungen und sonstige Grenzübertrittspapiere,
3. Flugscheine und sonstige Fahrausweise,
4. Unterlagen über den Reiseweg vom Herkunftsland in
das Bundesgebiet, die benutzten Beförderungsmittel
und über den Aufenthalt in anderen Staaten nach der
Ausreise aus dem Herkunftsland und vor der Einreise
in das Bundesgebiet sowie
5. alle sonstigen Urkunden und Unterlagen, auf die der
Ausländer sich beruft oder die für die zu treffenden
asyl- und ausländerrechtlichen Entscheidungen und
Maßnahmen einschließlich der Feststellung und Gel-
tendmachung einer Rückführungsmöglichkeit in einen
anderen Staat von Bedeutung sind.
(4) Durch die Rücknahme des Asylantrags werden die
Mitwirkungspflichten des Ausländers nicht beendet
§ 16
Sicherung der Identität
(1) Die Identität eines Ausländers, der um Asyl nach-
sucht, ist durch erkennungsdienstliche Maßnahmen zu
sichern, es sei denn, daß er eine unbefristete Aufenthalts-
genehmigung besitzt oder noch nicht das 14. Lebensjahr
vollendet hat. Nach Satz 1 dürfen nur Lichtbilder und
Abdrucke aller zehn Finger aufgenommen werden.
(2) Zuständig für erkennungsdienstliche Maßnahmen
sind das Bundesamt und, sofern der Ausländer dort um
Asyl nachsucht, auch die in den §§ 18 und 19 bezeichne-
Jahrgang 1992, Teil 1
ten Behörden. Sie können auch den Ausländer und
Sachen, die von ihm mitgeführt werden, durchsuchen,
wenn er seiner Verpflichtung nach§ 15 Abs. 2 Nr. 4 nicht
nachkommt und Anhaltspunkte bestehen, daß er im Besitz
dieser Unterlagen ist. Der Ausländer darf nur von Perso-
nen gleichen Geschlechts durchsucht werden.
(3) Das Bundeskriminalamt leistet Amtshilfe bei der Aus-
wertung der nach Absatz 1 gewonnenen Fingerabdruck-
blätter zum Zwecke der Identitätssicherung. Es darf hierfür
auch von ihm zur Erfüllung seiner Aufgaben aufbewahrte
erkennungsdienstliche Unterlagen verwenden. Das Bun-
deskriminalamt darf den in Absatz 2 bezeichneten Behör-
den den Grund der Aufbewahrung dieser Unterlagen nicht
mitteilen, soweit dies nicht nach anderen Rechtsvorschrif-
ten zulässig ist.
(4) Die nach Absatz 1 gewonnenen Unterlagen werden
vom Bundeskriminalamt getrennt von anderen erken-
nungsdienstlichen Unterlagen aufbewahrt und gesondert
gekennzeichnet. Entsprechendes gilt für die Verarbeitung
in Dateien.
(5) Die Verarbeitung und Nutzung der nach Absatz 1
gewonnenen Unterlagen ist auch zulässig zur Feststellung
der Identität oder der Zuordnung von Beweismitteln, wenn
bestimmte Tatsachen die Annahme begründen, daß dies
zur Aufklärung einer Straftat führen wird, oder wenn es zur
Abwehr einer erheblichen Gefahr für die öffentliche Sicher-
heit erforderlich ist. Die Unterlagen dürfen ferner für die
Identifizierung unbekannter oder vermißter Personen ver-
wendet werden.
(6) Nach Absatz 1 gewonnene Unterlagen sind zu ver-
nichten
1. nach unanfechtbarer Anerkennung,
2. nach Ausstellung eines Reiseausweises nach dem
Abkommen über die Rechtsstellung der Flüchtlinge,
3. nach Erteilung einer unbefristeten Aufenthaltsgenehmi-
gung,
4. im übrigen acht Jahre nach unanfechtbarem Abschluß
des Asylverfahrens;
die entsprechenden Daten sind zu löschen.
§ 17
Sprachmittler
(1) Ist der Ausländer der deutschen Sprache nicht hinrei-
chend kundig, so ist von Amts wegen bei der Anhörung ein
Dolmetscher, Übersetzer oder sonstiger Sprachmittler hin-
zuzuziehen, der in die Muttersprache des Ausländers oder
in eine andere Sprache zu übersetzen hat, in der der
Ausländer sich mündlich verständigen kann.
(2) Der Ausländer ist berechtigt, auf seine Kosten auch
einen geeigneten · Sprachmittler seiner Wahl hinzu-
zuz.iehen.
Zweitei" Unterabschnitt
Einleitung des Asylverfahrens
§ 18
Aufgaben der Grenzbehörde
(1) Ein Ausländer, der bei einer mit der polizeilichen
Kontrolle des grenzüberschreitenden Verkehrs beauftraq-

ten Behörde (Grenzbehörde) um A$yl nachsucht, ist
unverzüglich an die nächstgelegene Aufnahmeeinrichtung
zur Meldung weiterzuleiten.
(2) Dem Ausländer ist die Einreise zu verweigern,
1. wenn offensichtlich ist, daß er bereits in einem anderen
Staat vor politischer Verfolgung sictier war (§ 27
Abs. 1), oder
2. wenn offensichtlich ist, daß er sich vor seiner Einreise
in das Bundesgebiet länger als drei Monate in einem
Mitgliedstaat der Europäischen Gemeinschaften, in
Österreich, der Schweiz, Schweden oder Norwegen
aufgehalten hat, es sei denn, der Ausländer macht
glaubhaft, daß er dort, obwohl er ein Asylbegehren
geltend gemacht hat, eine Abschiebung in einen Staat
zu befürchten hat, in dem ihm politische Verfolgung
droht, oder
3. im Falle des § 27 Abs. 2.
(3) Der Ausländer ist zurückzuschieben, wenn er von
der Grenzbehörde im grenznahen Raum in unmittelbarem
zeitlichem Zusammenhang mit einer unerlaubten Einreise
angetroffen wird und die Voraussetzungen des Absatzes 2
vorliegen.
(4) Die Grenzbehörde hat in den Fällen des Absatzes 1
den Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln.
§ 19
Aufgaben der Ausländerbehörde und der Polizei
(1) Ein Ausländer, der bei einer Ausländerbehörde oder
bei der Polizei eines Landes um Asyl nachsucht, ist in den
Fällen des § 14 Abs. 1 unverzüglich an die nächstgele-
gene Aufnahmeeinrichtung zur Meldung weiterzuleiten.
(2) Die Ausländerbehörde und die Polizei haben den
Ausländer erkennungsdienstlich zu behandeln (§ 16
Abs. 1). Sie können hiervon absehen, wenn sich der Aus-
länder mit einem amtlichen Lichtbildausweis ausweisen
kann; in diesem Fall erfolgt die erkennungsdienstliche
Behandlung beim Bundesamt.
(3) Vorschriften über die Festnahme oder lnhaftnahme
bleiben unberührt.
§ 20
Weiterleitung an eine Aufnahmeeinrichtung
(1) Die Behörde, die den Ausländer an eine Aufnahme-
einrichtung weiterleitet, teilt dieser die Weiterleitung unver-
züglich mit.
(2) Der Ausländer ist verpflichtet, der Weiterleitung
unverzüglich zu folgen.
§ 21
Verwahrung und Weitergabe von Unterlagen
(1) Die Behörden, die den Ausländer an eine Aufnahme-
einrichtung weiterleiten, nehmen die in § 15 Abs. 2 Nr. 4
und 5 bezeichneten Unterlagen in Verwahrung und leiten
sie unverzüglich der Aufnahmeeinrichtung zu.
(2) Meldet sich der Ausländer unmittelbar bei der für
seine Aufnahme zuständigen Aufnahmeeinrichtung, nimmt
diese die Unterlagen in Verwahrung.
(3) Die für die Aufnahme des Ausländers zuständige
Aufnahmeeinrichtung leitet die Unterlagen unverzüglich
der ihr zugeordneten Außenstelle des Bundesamtes zu.
(4) Dem Ausländer sind auf Verlangen Abschriften der in
Verwahrung genommenen Unterlagen auszuhändigen.
(5) Die Unterlagen sind dem Ausländer wieder auszu-
händigen, wenn sie für die weitere Durchführung des
Asylverfahrens oder für aufenthaltsbeendende Maßnah-
men nicht mehr benötigt werden.
§ 22
Meldepflicht
(1) Ein Ausländer, der den Asylantrag bei einer Außen-
stelle des Bundesamtes zu stellen hat (§ 14 Abs. 1), hat
sich in einer Aufnahmeeinrichtung persönlich zu melden.
Diese nimmt ihn auf oder leitet ihn an die für seine Auf-
nahme zuständige Aufnahmeeinrichtung weiter.
(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
Stelle kann bestimmen, daß die Meldung nach Absatz 1
bei einer bestimmten Aufnahmeeinrichtung erfolgen muß.
In den Fällen des§ 18 Abs. 1 und des§ 19 Abs. 1 ist der
Ausländer an diese Aufnahmeeinrichtung weiterzuleiten.
Dritter Unterabschnitt
Verfahren beim Bundesamt
§ 23
Antragstellung bei der Außenstelle
Der Ausländer, der in der Aufnahmeeinrichtung aufge-
nommen ist, ist verpflichtet, unverzüglich oder zu dem von
der Aufnahmeeinrichtung genannten Termin bei der
Außenstelle des Bundesamtes zur Stellung des Asyl-
antrages persönlich zu erscheinen.
§ 24
Pflichten des Bundesamtes
(1) Das Bundesamt klärt den Sachverhalt und erhebt die
erforderlichen Beweise. Es hat den Ausländer persönlich
anzuhören. Von einer Anhörung kann abgesehen werden,
wenn das Bundesamt den Ausländer als asylberechtigt
anerkennen will.
(2) Nach Stellung eines Asylantrages ,obliegt dem Bun-
desamt auch die Entscheidung, ob Abschiebungshinder-
nisse nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegen.
(3) Das Bundesamt unterrichtet die Ausländerbehörde
unverzüglich über die getroffene Entscheidung und die von
dem Ausländer vorgetragenen oder sonst erkennbaren
Gründe für eine Aussetzung der Abschiebung, insbeson-
dere über die Notwendigkeit, die für eine Rückführung
erforderlichen Dokumente zu beschaffen.
§ 25
Anhörung
(1) Der Ausländer muß selbst die Tatsachen vortragen,
die seine Furcht vor politischer Verfolgung begründen, und
die erforderlichen Angaben machen. Zu den erforderlichen
Angaben gehören auch solche über Wohnsitze, Reise-

1132 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
wege, Aufenthalte in anderen Staaten und darüber, ob
bereits in anderen Staaten oder im Bundesgebiet ein Ver-
fahren mit dem Ziel der Anerkennung als ausländischer
Flüchtling oder ein Asylverfahren eingeleitet oder durch-
geführt ist.
(2) Der Ausländer hat alle sonstigen Tatsachen und
Umstände anzugeben, die einer Abschiebung oder einer
Abschiebung in einen bestimmten Staat entgegenstehen.
(3) Ein späteres Vorbringen des Ausländers kann unbe-
rücksichtigt bleiben, wenn andernfalls die Entscheidung
des Bundesamtes verzögert würde. Der Ausländer ist dar-
auf hinzuweisen.
(4) Bei einem Ausländer, der verpflichtet ist, in einer
Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, soll die Anhörung in
zeitlichem Zusammenhang mit der Asylantragstellung
erfolgen. Einer besonderen Ladung des Ausländers und
seines Bevollmächtigten bedarf es nicht. Entsprechendes
gilt, wenn dem Ausländer bei oder innerhalb einer Woche
nach der Antragstellung der Termin für die Anhörung mit-
geteilt wird. Kann die Anhörung nicht an demselben Tag
stattfinden, sind der Ausländer und sein Bevollmächtigter
von dem Anhörungstermin unverzüglich zu verständigen.
Erscheint der Ausländer ohne genügende Entschuldigung
nicht zur Anhörung, entscheidet das Bundesamt nach
Aktenlage, wobei auch die Nichtmitwirkung des Auslän-
ders zu berücksichtigen ist.
(5) Bei einem Ausländer, der nicht verpflichtet ist, in
einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann von der per-
sönlichen Anhörung abgesehen werden, wenn der Auslän-
der einer Ladung zur Anhörung ohne genügende Entschul-
digung nicht folgt. In diesem Falle ist dem Ausländer
Gelegenheit zur schriftlichen Stellungnahme innerhalb
eines Monats zu gelDen. Äußert sich der Ausländer inner-
halb dieser Frist nicht, entscheidet das Bundesamt nach
Aktenlage, wobei auch die Nichtmitwirkung des Auslän-
ders zu würdigen ist. § 33 bleibt unberührt.
(6) Die Anhörung ist nicht öffentlich. An ihr können
Personen, die sich als Vertreter des Bundes, eines Lan-
des, des Hohen Flüchtlingskommissars der Vereinten
Nationen oder des Sonderbevollmächtigten für Flücht-
lingsfragen beim Europarat ausweisen, teilnehmen. Ande-
ren Personen kann der Leiter des Bundesamtes oder die
von ihm beauftragte Person die Anwesenheit gestatten.
(7) Über die Anhörung ist eine Niederschrift aufzuneh-
men, die die wesentlichen Angaben des Ausländers ent-
hält.
§ 26
Familienasyl
(1) Der Ehegatte eines Asylberechtigten wird als Asylbe-
rechtigter anerkannt, wenn
1. die Ehe schon in dem Staat bestanden hat, in dem der
Asylberechtigte politisch verfolgt wird,
2. der Ehegatte einen Asylantrag vor oder gleichzeitig mit
dem Asylberechtigten oder unverzüglich nach der Ein-
reise gestellt hat und
3. die Anerkennung des Asylberechtigten nicht zu wider-
rufen oder zurückzunehmen ist.
(2) Absatz 1 Nr. 2 und 3 gilt entsprechend für die im
Zeitpunkt ihrer Asylantragstellung minderjährigen ledigen
Kinder eines Asylberechtigten. Für im Bundesgebiet nach
der Anerkennung des Asylberechtigten geborene Kinder
ist der Asylantrag innerhalb eines Jahres nach der Geburt
zu stellen.
(3) Absatz 2 gilt nicht für Kinder eines Ausländers, der
nach Absatz 2 als Asylberechtigter anerkannt worden ist.
§ 27
Anderweitige Sicherheit vor Verfolgung
(1) Ein Ausländer, der bereits in einem anderen Staat
vor politischer Verfolgung sicher war, wird nicht als Asylbe-
rechtigter anerkannt.
(2) Ist der Ausländer im Besitz eines von einem anderen
Staat ausgestellten Reiseausweises nach dem Abkom-
men über die Rechtsstellung der Flüchtlinge, so wird ver-
mutet, daß er bereits in einem anderen Staat vor politi-
scher Verfolgung sicher war.
(3) Hat sich ein Ausländer in einem Staat, in dem ihm
keine politische Verfolgung droht, vor der Einreise in das
Bundesgebiet länger als drei Monate aufgehalten, so wird
vermutet, daß er dort vor politischer Verfolgung sicher war.
Das gilt nicht, wenn der Ausländer glaubhaft macht, daß
eine Abschiebung in einen anderen Staat, in dem ihm
politische Verfolgung droht, nicht mit hinreichender Sicher-
heit auszuschließEm war.
§ 28
Nachfluchttatbestände
Ein Ausländer wird in der Regel nicht als Asylberechtig-
ter anerkannt, wenn die Gefahr politischer Verfolgung auf
Umständen beruht, die er nach Verlassen seines Her-
kunftslandes aus eigenem Entschluß geschaffen hat, es
sei denn, dieser Entschluß entspricht einer festen, bereits
im Herkunftsland erkennbar betätigten Überzeugung.
Satz 1 findet insbesondere keine Anwendung, wenn der
Ausländer sich auf Grund seines Alters und Entwicklungs-
standes im Herkunftsland noch keine feste Überzeugung
bilden konnte.
§ 29
Unbeachtliche Asylanträge
(1) Ein Asylantrag ist unbeachtlich, wenn offensichtlich
ist, daß der Ausländer bereits in einem anderen Staat vor
politischer Verfolgung sicher war und die Rückführung in
diesen Staat oder in einen anderen Staat, in dem er vor
politischer Verfolgung sicher ist, möglich ist.
(2) Ist die Rückführung innerhalb von drei Monaten nicht
möglich, ist das Asylverfahren fortzuführen. Die Aus-
länderbehörde hat das Bundesamt unverzüglich zu unter-
richten.
§ 30
Offensichtlich unbegründete Asylanträge
(1) Ein Asylantrag ist als offensichtlich unbegründet
abzulehnen, wenn die Voraussetzungen für eine Anerken-
nung als Asylberechtigter und die Voraussetzungen des
§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes offensichtlich nicht
vorliegen.
(2) Ein Asylantrag ist insbesondere offensichtlich unbe-
gründet, wenn nach den Umständen des Einzelfalles

offensichtlich ist, daß sich der Ausländer nur aus wirt-
(2) Die Abschiebungsandrohung soll mit der Entschei-
schaftlichen Gründen oder um einer allgemeinen Notsitua- ·dung über den Asylantrag verbunden werden.
tion oder einer kriegerischen Auseinandersetzung zu ent-
gehen, im Bundesgebiet aufhält.
(3) Ein beim Bundesamt gestellter Antrag ist auch dann
als offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es sich·
nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag im Sinne
des § 13 Abs. 1 handelt.
§ 31
Entscheidung
des Bundesamtes über Asylanträge
(1) Die Entscheidung des Bundesamtes ergeht schrift-
lich. Sie ist schriftlich zu begründen und den Beteiligten
Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen .
(2) In Entscheidungen über beachtliche Asylanträge und
nach § 30 Abs. 3 ist ausdrücklich festzustellen, ob die
Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes
vorliegen und ob der Ausländer als Asylberechtigter an-
erkannt wird. Von letzterer Feststellung ist abzusehen,
wenn der Antrag auf die Feststellung der Voraussetzungen
des § 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes beschränkt war.
(3) In den Fällen des Absatzes 2 und in Entscheidungen
über unbeachtliche Asylanträge ist festzustellen, ob
Abschiebungshindernisse nach § 53 des Ausländergeset-
zes vorliegen. Davon kann abgesehen werden, wenn der
Ausländer als Asylberechtigter anerkannt wird.
(4) Wird ein Ausländer nach § 26 als Asylberechtigter
anerkannt, soll von den Feststellungen zu§ 51 Abs. 1 und
§ 53 des Ausländergesetzes abgesehen werden.
§ 32
Entscheidung bei Antragsrücknahme
Im Falle der Rücknahme des Asylantrages stellt das
Bundesamt in seiner Entscheidung fest, daß das Asylver-
fahren eingestellt ist und ob Abschiebungshindernisse
nach§ 53 des Ausländergesetzes vorliegen; in den Fällen
des § 33 ist nach Aktenlage zu entscheiden.
§ 33
Nichtbetreiben des Verfahrens
Der Asylantrag gilt als zurückgenommen, wenn der Aus-
länder das Verfahren trotz Aufforderung des Bundesamtes
länger als einen Monat nicht betreibt. In der Aufforderung
ist der Ausländer auf die nach Satz 1 eintretende Folge
hinzuweisen.
Vierter Unterabschnitt
Aufe1ntha ltsbeend ig u ng
§ 34
Abschiebungsandrohung
(1) Das Bundesamt erläßt nach den§§ 50 und 51 Abs. 4
des Ausländergesetzes die Abschiebungsandrohung,
wenn der Ausländer nicht als Asylberechtigter anerkannt
wird und keine Aufenthaltsgenehmigung besitzt. Eine
Anhörung des Ausländers vor Erlaß der Abschiebungs-
androhung ist nicht erforderlich.
§ 35
Abschiebungsandrohung
bei Unbeachtlichkeit des Asylantrages
Im Falle eines unbeachtlichen Asylantrages droht das
Bundesamt dem Ausländer die Abschiebung in den Staat
an, in dem er vor Verfolgung sicher war, und weist ihn in
der Androhung darauf hin, daß er auch in jeden europäi~
sehen Staat abgeschoben werden kann, über den er ein-
gereist ist und der das Abkommen über die Rechtsstellung
der Flüchtlinge auf Flüchtlinge aus dem Herkunftsland des
mit Ausländers anwendet.
§ 36
Verfahren bei Unbeachtlichkeit
und offensichtlicher Unbegründetheit
(1) In den Fällen der Unbeachtlichkeit und der offen-
sichtlichen Unbegründetheit des Asylantrages beträgt die
dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(2) Anträge nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichts-
ordnung gegen die Abschiebungsandrohung sind inner-
halb einer Woche nach Bekanntgabe zu stellen. Die zur
Begründung dienenden Tatsachen und Beweismittel sind
innerhalb dieser Frist anzugeben. Der Ausländer ist hier-
auf hinzuweisen. § 74 Abs. 2 Satz 2 bis 4 dieses Gesetzes
und § 58 der Verwaltungsgerichtsordnung sind entspre-
chend anzuwenden. Die Abschiebung ist bei rechtzeitiger
Antragstellung bis zur unanfechtbaren Entscheidung aus-
gesetzt.
§ 37
Weiteres Verfahren
bei stattgebender gerichtlicher Entscheidung
(1) Die Entscheidung des Bundesamtes über die Un-
beachtlichkeit des Antrages und die Abschiebungs-
androhung werden unwirksam, wenn das Verwaltungs-
gericht dem Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungs-
gerichtsordnung entspricht. Das Bundesamt hat das Asyl-
verfahren fortzuführen.
(2) Entspricht das Verwaltungsgericht im Falle eines als
offensichtlich unbegründet abgelehnten Asylantrages dem
Antrag nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung,
endet die Ausreisefrist einen Monat nach dem unanfecht-
baren Abschluß des Asylverfahrens.
(3) Die Absätze 1 und 2 gelten nicht, wenn auf Grund der
Entscheidung des Verwaltungsgerichts die Abschiebung in
einen der in der Abschiebungsandrohung bezeichneten
Staaten vollziehbar wird.
§ 38
Ausreisefrist bei sonstiger Ablehnung
und bei Rücknahme des Asylantrages
(1) In den sonstigen Fällen, in denen das Bundesamt
den Ausländer nicht als Asylberechtigten anerkennt,
beträgt die dem Ausländer zu setzende Ausreisefrist einen
Monat. Im Falle der Klageerhebung endet die Ausreisefrist
einen Monat nach dem unanfechtbaren Abschluß des
Asylverfahrens.

1134 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(2) Im Falle der Rücknahme des Asylantrages vor der
Entscheidung des Bundesamtes beträgt die dem Auslän-
der zu setzende Ausreisefrist eine Woche.
(3) Im Falle der Rücknahme des Asylantrages oder der
Klage kann dem Ausländer eine Ausreisefrist bis zu drei
Monaten eingeräumt werden, wenn er sich zur freiwilligen
Ausreise bereit erklärt.
§ 39
Abschlebungsandrohung
liegen von Abschiebungshindernissen nach § 53 des Aus-
ländergesetzes gebunden. Über den späteren Eintritt und
Wegfall des Abschiebungshindernisses nach § 53 Abs. 3
des Ausländergesetzes entscheidet die Ausländerbe-
hörde, ohne daß es einer Aufhebung der Entscheidung
des Bundesamtes bedarf.
§ 43
Vollzlehbarkelt
und Aussetzung der Abschiebung
nach Aufhebung der Anerkennung (1) War der Ausländer im Besitz einer Aufenthaltsgeneh-
(1) Hat das Verwaltungsgericht die Anerkennung auf- migung, darf eine nach den Vorschriften dieses Gesetzes
gehoben, erläßt das Bundesamt nach dem Eintritt der vollziehbare Abschiebungsandrohung erst vollzogen wer-
Unanfechtbarkeit der Entscheidung unverzüglich die . den, wenn der Ausländer auch nach § 42 Abs. 2 Satz 2 des
Abschiebungsandrohung. Die dem Ausländer zu setzende Ausländergesetzes vollziehbar ausreisepflichtig ist.
Ausreisefrist beträgt einen Monat.
(2) Hat der Ausländer die Verlängerung einer Aufent-
(2) Hat das Bundesamt in der aufgehobenen Entschei- haltsgenehmigung mit einer Gesamtgeltungsdauer von
dung von der Feststellung, ob Abschiebungshindernisse mehr als sechs Monaten beantragt, wird die Abschie-
nach § 53 des Ausländergesetzes vorliegen, abgesehen, bungsandrohung erst mit der Ablehnung dieses Antrags
ist diese .Feststellung nachzuholen. vollziehbar. Im übrigen steht § 69 des Ausländergesetzes
der Abschiebung nicht entgegen.
§ 40
Unterrichtung der Ausländerbehörde
(1) Das Bundesamt unterrichtet unverzüglich die Aus-
länderbehörde, in deren Bezirk sich der Ausländer aufzu-
halten hat, über eine vollziehbare Abschiebungsandro-
hung und leitet ihr unverzüglich alle für die Abschiebung
erforderlichen Unterlagen zu. Das gleiche gilt, wenn das
Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung der Klage
wegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53 des
Ausländergesetzes nur hinsichtlich der Abschiebung in
den betreffenden Staat angeordnet hat und das Bundes-
amt das Asylverfahren nicht fortführt.
· (2) Das Bundesamt unterrichtet unverzüglich die Aus-
länderbehörde, wenn das Verwaltungsgericht in den Fäl-
len der § 38 Abs. 2 und § 39 die aufschiebende Wirkung
der Klage gegen die Abschiebungsandrohung anordnet.
§ 41
Gesetzliche Duldung
(1) Hat das Bundesamt oder das Verwaltungsgericht
das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses nach § 53
Abs. 6 des Ausländergesetzes festgestellt, ist die Abschie-
bung in den betreffenden Staat für die Dauer von drei
Monaten ausgesetzt. Die Frist beginnt im Falle eines
Antrages nach § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsord-
nung oder der Klageerhebung mit Eintritt der Unanfecht-
barkeit der gerichtlichen Entscheidung, im übrigen mit dem
Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung des Bun-
desamtes.
(2) Die Ausländerbehörde kann die Aussetzung der
Abschiebung widerrufen. Sie entscheidet über die Ertei-
lung einer Duldung nach Ablauf der drei Monate.
§ 4?
Bindungswirkung
ausländerrechtlicher Entscheidungen
Die Ausländerbehörde ist an die Entscheidung des
Bundesamtes oder des Verwaltungsgerichts über das Vor-
(3) Haben Ehegatten oder Eltern und ihre minderjähri-
gen ledigen Kinder gleichzeitig oder jeweils unverzüglich
nach ihrer Einreise einen Asylantrag gestellt, darf die
Ausländerbehörde die Abschiebung auch abweichend von
§ 55 Abs. 4 des Ausländergesetzes vorübergehend aus-
setzen, um die gemeinsame Ausreise der Familie zu
ermöglichen.
Dritter Abschnitt
Unterbringung und Verteilung
§ 44
Schaffung und Unterhaltung
von Aufnahmeeinrichtungen
(1) Die Länder sind verpflichtet, für die Unterbringung
Asylbegehrender die dazu erforderlichen Aufnahmeein-
richtungen zu schaffen und zu unterhalten sowie entspre-
chend ihrer Aufnahmequote die im Hinblick auf den monat-
lichen Zugang Asylbegehrender in den Aufnahmeeinrich-
tungen notwendige Zahl von Unterbringungsplätzen be-
reitzustellen.
(2) Der Bundesminister des Innern oder die von ihm
bestimmte Stelle teilt den Ländern monatlich die Zahl der
Zugänge von Asylbegehrenden, die voraussichtliche Ent-
wicklung und den voraussichtlichen Bedarf an Unterbrin-
gungsplätzen mit.
(3) § 45 des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Artikel 1
des Gesetzes vom 26. Juni 1990, BGBI. 1S. 1163) gilt nicht
für Aufnahmeeinrichtungen.
§ 45
Aufnahmequoten
Die Länder können durch Vereinbarung einen Schlüssel
für die Aufnahme von Asylbegehrenden durch die einzel-
nen Länder (Aufnahmequote) festlegen. Bis zum Zustan-
dekommen dieser Vereinbarung oder bei deren Wegfall
richtet sich die Aufnahmequote nach folgendem Schlüssel:

Nr.. 29 - Tag der Ausgabe:
Sollanteil v. H.
Baden-Württemberg 12,2
Bayern 14,0
Berlin 2,2
Brandenburg 3,5
Bremen 1,0
Hamburg 2,6
Hessen
7,4
Mecklenburg-Vorpommern 2,7
Niedersachsen 9,3
Nordrhein-Westfalen
22,4
Rheinland-Pfalz 4,7
Saarland 1,4
Sachsen 6.5
Sachsen-Anhalt 4,0
Schleswig-Holstein 2,8
Thüringen 3,3
§ 46
Bestimmung der zuständigen Aufnahmeeinrichtung
(1) Zuständig für die Aufnahme des Ausländers ist die
Aufnahmeeinrichtung, in der er sich gemeldet hat, wenn
sie über einen freien Unterbringungsplatz im Rahmen der
Quote nach § 45 verfügt und die ihr zugeordnete Außen-
stelle des Bundesamtes Asylanträge aus dem Herkunfts-
land des Ausländers bearbeitet. liegen diese Voraus-
setzungen nicht vor, ist die nach Absatz 2 bestimmte
Aufnahmeeinrichtung für die Aufnahme des Ausländers
zuständig.
(2) Eine vom Bundesminister des Innern bestimmte
zentrale Verteilungsstelle benennt auf Veranlassung einer
Aufnahmeeinrichtung dieser die für die Aufnahme des
Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung. Maßgebend
dafür sind die Aufnahmequoten nach § 45, in diesem
Rahmen die vorhandenen freien Unterbringungsplätze
un_d sodann die Bearbeitungsmöglichkeiten der jeweiligen
Außenstelle des Bundesamtes in bezug auf die Herkunfts-
länder der Ausländer. Von mehreren danach in Betracht
kommenden Aufnahmeeinrichtungen wird die nächstgele-
gene als zuständig benannt.
(3) Die veranlassende Aufnahmeeinrichtung teilt der
zentralen Verteilungsstelle nur die Zahl der Ausländer
unter Angabe der Herkunftsländer mit. Ehegatten sowie
Eltern und ihre minderjährigen ledigen Kinder sind als
Gruppe zu melden.
(4) Die Länder stellen sicher, daß die zentrale Vertei-
lungsstelle jederzeit über die für die Bestimmung der
zuständigen Aufnahmeeinrichtung erforderlichen Anga-
ben, insbesondere über Zu- und Abgänge, Belegungs-
stand und alle freien Unterbringungsplätze jeder Aufnah-
meeinrichtung unterrichtet ist.
(5) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
Stelle benennt der zentralen Verteilungsstelle die zustän-
dige Aufnahmeeinrichtung für den Fall, daß das Land nach
der Quotenregelung zur Aufnahme verpflichtet ist und über
keinen freien Unterbringungsplatz in den Aufnahmeein-
richtungen verfügt.
Bonn, den 30. Juni 1992 1135
§ 47
Aufenthalt in Aufnahmeeinrichtungen
(1) Ausländer, die den Asylantrag bei einer Außenstelle
des Bundesamtes zu stellen haben (§ 14 Abs. 1), sind
verpflichtet, bis zu sechs Wochen, längstens jedoch bis zu
drei Monaten, in der für "ihre Aufnahme zuständigen Auf-
nahmeeinrichtung zu wohnen. Das gleiche gilt in den
Fällen des § 14 Abs. 2 Nr. 2, wenn die Voraussetzungen
dieser Vorschrift vor der Entscheidung des Bundesamtes
entfallen.
(2) Sind Eltern eines minderjährigen ledigen Kindes
verpflichtet, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, so
kann auch das Kind in der Aufnahmeeinrichtung wohnen,
auch wenn es keinen Asylantrag gestellt hat.
(3) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrich-
tung zu wohnen, ist der Ausländer verpflichtet, für die
zuständigen Behörden und Gerichte erreichbar zu sein.
§ 48
Beendigung der Verpflichtung,
in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen
Die Verpflichtung, in einer Aufnahmeeinrichtung zu woh-
nen, endet vor Ablauf von drei Monaten, wenn
1. der Ausländer verpflichtet ist, an einem anderen Ort
oder in einer anderen Unterkunft Wohnung zu nehmen,
2. er unanfechtbar als Asylberechtigter anerkannt ist oder
3. ihm eine Aufenthaltsgenehmigung erteilt wird.
§ 49
Entlassung aus der Aufnahmeeinrichtung
(1) Die Verpflichtung, in der Aufnahmeeinrichtung zu
wohnen, ist zu beenden, wenn eine Abschiebungsandro-
hung vollziehbar und die Abschiebung kurzfristig nicht
möglich ist.
(2) Die Verpflichtung kann aus Gründen der öffentlichen
Gesundheitsvorsorge sowie aus sonstigen Gründen der
öffentlichen Sicherheit oder Ordnung oder aus anderen
zwingenden Gründen beendet werden.
§ 50
Landesinterne Verteilung
(1) Ausländer sind unverzüglich aus der Aufnahmeein-
richtung zu entlassen und innerhalb des Landes zu vertei-
len, wenn das Bundesamt der zuständigen Landesbe-
hörde mitteilt, daß
1. nicht oder nicht kurzfristig entschieden werden kann,
daß der Asylantrag unbeachtlich oder offensichtlich
unbegründet ist und ob Abschiebungshindemisse nach
§ 53 des Ausländergesetzes vorliegen, oder
2. das Verwaltungsgericht die aufschiebende Wirkung
der Klage gegen die Entscheidung des Bundesamtes
angeordnet oder
3. der Bundesbeauftragte gegen die Anerkennung des
Ausländers Klage erhoben hat.
(2) Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
Stelle wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung die Vertei-

1136 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
lung zu regeln, soweit dies nicht durch Landesgesetz
geregelt ist.
(3) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb eines
Zeitraumes von drei Arbeitstagen dem Bundesamt den
Bezirk der Ausländerbehörde mit, in dem der Ausländer
nach einer Verteilung Wohnung zu nehmen hat.
(4) Die zuständige Landesbehörde erläßt die Zuwei-
sungsentscheidung. Die Zuweisungsentscheidung ist
schriftlich zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbeleh-
rung zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer
Anhörung des Ausländers bedarf es nicht. Bei der Zuwei-
sung ist die Haushaltsgemeinschaft von Ehegatten und
ihren Kindern unter 18 Jahren zu berücksichtigen.
(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Ausländer
selbst zuzustellen. Wird der Ausländer durch einen Bevoll-
mächtigten vertreten oder hat er einen Empfangsbevoll-
mächtigten benannt, soll ein Abdruck der Zuweisungsent-
scheidung auch diesem zugeleitet werden.
(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in der
Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu begeben.
§ 51
Länderübergreifende Verteilung
(1) Ist ein Ausländer nicht oder nicht mehr verpflichtet, in
einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, ist der Haushalts-
gemeinschaft von Ehegatten sowie Eltern und ihren min-
derjährigen ledigen Kindern oder sonstigen humanitären
Gründen von vergleichbarem Gewicht auch durch länder-
übergreifende Verteilung Rechnung zu tragen.
(2) Die Verteilung nach Absatz 1 erfolgt auf Antrag des
Ausländers. Über den Antrag entscheidet die zuständige
Behörde des Landes, für das der weitere Aufenthalt be-
antragt ist.
§ 52
Quotenanrechnung
Auf die Quoten nach § 45 wird die Aufnahme von
Asylbegehrenden in den Fällen des § 14 Abs. 2 Nr. 3
sowie des § 51 angerechnet.
§ 53
Unterbringung in Gemeinschaftsunterkünften
(1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben und
nicht oder nicht mehr verpflichtet sind, in einer Aufnahme-
einrichtung zu wohnen, sollen in der Regel in Gemein-
schaftsunterkünften untergebracht werden. Hierbei sind
sowohl das öffentliche Interesse als auch Belange des
Ausländers zu berücksichtigen.
(2) Eine Verpflichtung, in einer Gemeinschaftsunterkunft
zu wohnen, endet, wenn das Bundesamt einen Ausländer
als Asylberechtigten anerkannt oder ein Gericht das Bun-
desamt zur Anerkennung verpflichtet hat, auch wenn ein
Rechtsmittel eingelegt worden ist, sofern durch den Aus-.
länder eine anderweitige Unterkunft nachgewiesen wird
und der öffentlichen Hand dadurch Mehrkosten nicht ent-
stehen. Das gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein
Gericht festgestellt hat, daß die Voraussetzungen des§ 51
Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen. In den Fällen der
Sätze 1 und 2 endet die Verpflichtung auch für den Ehe-
gatten und die minderjährigen Kinder des Ausländers.
(3) § 44 Abs. 3 gilt entsprechend.
§ 54
Unterrichtung des Bundesamtes
Die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Auslän-
der aufzuhalten hat, teilt dem Bundesamt unverzüglich
1. die ladungsfähige Anschrift des Ausländers,
2. eine Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
mit.
Vierter Abschnitt
Recht des Aufenthalts
Erster Unterabschnitt
Aufenthalt
während des Asylverfahrens
§ 55
Aufenthaltsgestattung
(1) Einern Ausländer, der um Asyl nachsucht, ist zur
Durchführung des Asylverfahrens der Aufenthalt im Bun-
desgebiet gestattet (Aufenthaltsgestattung). Er hat keinen
Anspruch darauf, sich in einem bestimmten Land oder an
einem bestimmten Ort aufzuhalten.
(2) Mit der Stellung eines Asylantrages erlöschen eine
Befreiung vom Erfordernis der Aufenthaltsgenehmigung
und eine Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gesamtgel-
tungsdauer bis zu sechs Monaten sowie die in § 69 Abs. 2
und 3 des Ausländergesetzes bezeichneten Wirkungen
eines Aufenthaltsgenehmigungsantrages. § 69 Abs. 3 des
Ausländergesetzes bleibt unberührt, wenn der Ausländer
eine Aufenthaltsgenehmigung mit einer Gesamtgeltungs-
dauer von mehr als sechs Monaten besessen und deren
Verlängerung beantragt hat.
(3) Soweit der Erwerb oder die Ausübung eines Rechts
oder eine Vergünstigung von der Dauer des Aufenthalts im
Bundesgebiet abhängig ist, wird di.e Zeit eines Aufenthalts
nach Absatz 1 nur angerechnet, wenn der Ausländer
unanfechtbar anerkannt worden ist.
§ 56
Räumliche Beschränkung
(1) Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf den Bezirk
der Ausländerbehörde beschränkt, in dem die für die Auf-
nahme des Ausländers zuständige Aufnahmeeinrichtung
liegt. In den Fällen des§ 14 Abs. 2 Satz 1 ist die Aufent-
haltsgestattung räumlich auf den Bezirk der Ausländerbe-
hörde beschränkt, in dem der Ausländer sich aufhält.
(2) Wenn der Ausländer verpflichtet ist, in dem Bezirk
einer anderen Ausländerbehörde Aufenthalt zu nehmen,
ist die Aufenthaltsgestattung räumlich auf deren Bezirk
beschränkt.
§ 57
Verlassen des Aufenthaltsbereichs
einer Aufnahmeeinrichtung
(1) Das Bundesamt kann einem Ausländer, der ver-
pflichtet ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen,
erlauben, den Geltungsbereich der Aufenthaltsgestattung

vorübergehend zu verlassen, wenn zwingende Gründe es
erfordern.
(2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmächtig-
ten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten
Nationen und bei Organisationen, die sich mit der Betreu-
ung von Flüchtlingen befassen, soll die Erlaubnis unver-
züglich erteilt werden.
(3) Der Ausländer kann Termine bei Behörden und
Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erfor-
derlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen. Er hat diese
Termine der Aufnahmeeinrichtung und dem Bundesamt
anzuzeigen.
§ 58
Verlassen eines zugewiesenen Aufenthaltsbereichs
(1) Die Ausländerbehörde kann einem Ausländer, der
nicht oder nicht mehr verpflichtet ist, in einer Aufnahmeein-
richtung zu wohnen, erlauben, den Geltungsbereich der
Aufenthaltsgestattung vorübergehend zu verlassen, wenn
zwingende Gründe es erfordern oder die Versagung der
Erlaubnis eine unbillige Härte bedeuten würde.
(2) Zur Wahrnehmung von Terminen bei Bevollmächtig-
ten, beim Hohen Flüchtlingskommissar der Vereinten
Nationen und bei Organisationen, die sich mit der Betreu-
ung von Flüchtlingen befassen, soll die Erlaubnis erteilt
werden.
(3) Der Ausländer kann Termine bei Behörden und
Gerichten, bei denen sein persönliches Erscheinen erfor-
derlich ist, ohne Erlaubnis wahrnehmen.
(4) Der Ausländer kann den Geltungsbereich der Aufent-
haltsgestattung ohne Erlaubnis vorübergehend verlassen,
sofern ihn das Bundesamt als Asylberechtigten anerkannt
oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerkennung ver-
pflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch nicht unan-
fechtbar ist; das gleiche gilt, wenn das Bundesamt oder ein
Gericht das Vorliegen der Voraussetzungen des § 51
Abs. 1 des Ausländergesetzes festgestellt hat, oder wenn
die Abschiebung des Ausländers aus sonstigen rechtli-
chen oder tatsächlichen Gründen auf Dauer ausgeschlos-
sen ist. Satz 1 gilt entsprechend für den Ehegatten und die
minderjährigen ledigen Kinder des Ausländers.
(5) Die Ausländerbehörde eines Kreises oder einer
kreisangehörigen Gemeinde kann einem Ausländer die
allgemeine Erlaubnis erteilen, sich vorübergehend im
gesamten Gebiet des Kreises aufzuhalten.
(6) Um örtlichen Verhältnissen Rechnung zu tragen,
können die Landesregierungen durch Rechtsverordnung
bestimmen, daß sich Ausländer ohne Erlaubnis vorüberge-
hend in einem die Bezirke mehrerer Ausländerbehörden
umfassenden Gebiet aufhalten können.
§ 59
Durchsetzung der räumlichen Beschränkung
(1) Die Verlassenspflicht nach§ 36 des Ausländergeset-
zes kann, soweit erforderlich, auch ohne Androhung durch
Anwendung unmittelbaren Zwangs durchgesetzt werden.
Reiseweg und Beförderungsmittel sollen vorgeschrieben
werden.
(2) Der Ausländer ist festzunehmen und zur Durchset-
. zung der Verlassenspflicht auf richterliche Anordnung in
Haft zu nehmen, wenn die freiwillige Erfüllung der Verlas-
senspflicht nicht gesichert ist und andernfalls deren Durch-
setzung wesentlich erschwert oder gefährdet würde.
(3) Zuständig für Maßnahmen nach den Absätzen 1
und 2 sind
1. die Polizeien der Länder,
2. die Grenzbehörde, bei der der Ausländer um Asyl
nachsucht,
3. die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der Auslän-
der aufhält,
4. die Aufnahmeeinrichtung, in der der Ausländer sich
meldet, sowie
5. die Aufnahmeeinrichtung, die den Ausländer aufge-·
nommen hat.
§ 60
Auflagen
·(1) Die Aufenthaltsgestattung kann mit Auflagen verse-
hen werden.
(2) Der Ausländer, der nicht oder nicht mehr verpflichtet
ist, in einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen, kann ver-
pflichtet werden,
1. in einer bestimmten Gemeinde oder in einer bestimm-
ten Unterkunft zu wohnen,
2. in eine bestimmte Gemeinde oder eine bestimmte
Unterkunft umzuziehen und dort Wohnung zu nehmen,
3. in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde des-
selben Landes Aufenthalt und Wohnung zu nehmen.
Eine Anhörung des Ausländers ist erforderlich in den Fäl-
len des Satzes 1 Nr. 2, wenn er sich länger als sechs
Monate in der Gemeinde oder Unterkunft aufgehalten hat.
Die Anhörung gilt als erfolgt, wenn der Ausländer oder sein
anwaltlicher Vertreter Gelegenheit hatte, sich innerhalb
von zwei Wochen zu der vorgesehenen Unterbringung zu
äußern. Eine Anhörung unterbleibt, wenn ihr ein zwingen-
des öffentliches Interesse entgegensteht.
{3) zuständig für Maßnahmen nach den Absätzen 1
und 2 ist die Ausländerbehörde, auf deren Bezirk der
Aufenthalt beschränkt ist.
§ 61
Erwerbstätigkeit
(1) Für die Dauer der Pflicht, in einer Aufnahmeeinrich-
tung zu wohnen, darf der Ausländer keine Erwerbstätigkeit
ausüben.
(2) Die Ausübung einer unselbständigen Erwerbstätig-
keit darf nicht durch eine Auflage ausgeschlossen werden,
sofern das Bundesamt den Ausländer als Asylberechtigten
anerkannt oder ein Gericht das Bundesamt zur Anerken-
nung verpflichtet hat, auch wenn die Entscheidung noch
nicht unanfechtbar ist.
§ 62
Gesundheitsuntersuchung
(1) Ausländer, die in einer Aufnahmeeinrichtung oder
Gemeinschaftsunterkunft zu wohnen haben, sind ver-

1138 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
pflichtet, eine ärztliche Untersuchung auf übertragbare
Krankheiten einschließlich einer Röntgenaufnahme der
Atmungsorgane zu dulden. Die oberste Landesgesund-
heitsbehörde oder die von ihr bestimmte Stelle bestimmt
den Umfang der Untersuchung und den Arzt, der die
Untersuchung durchführt.
(2) Das Ergebnis der Untersuchung ist der für die Unter-
bringung zuständigen Behörde mitzuteilen.
§ 63
Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung
(1) Dem Ausländer wird nach der Asylantragstellung
eine mit den Angaben zur Person und einem Lichtbild
versehene Bescheinigung über die Aufenthaltsgestattung
ausgestellt, sofern er nicht im Besitz einer Aufenthalts-
genehmigung ist.
(2) Die Bescheinigung ist zu befristen. Die Frist beträgt
bei der erstmaligen Ausstellung drei und im übrigen sechs
Monate.
(3) Zuständig für die Ausstellung der Bescheinigung ist
das Bundesamt, solange der Ausländer verpflichtet ist, in
einer Aufnahmeeinrichtung zu wohnen. Im übrigen ist die
Ausländerbehörde zuständig, auf deren Bezirk die Aufent-
haltsgestattung beschränkt ist. Auflagen und Änderungen
der räumlichen Beschränkung können auch von der
Behörde vermerkt werden, die sie verfügt hat.
(4) Die Bescheinigung soll von der Ausländerbehörde
eingezogen werden, wenn die Aufenthaltsgestattung er-
loschen ist.
§ 64
Ausweispflicht
(1) Der Ausländer genügt für die Dauer des Asylverfah-
rens seiner Ausweispflicht mit der Bescheinigung über die
Aufenthaltsgestattung.
(2) Die Bescheinigung berechtigt nicht zum Grenzüber-
tritt.
§ 65
Herausgabe des Passes
(1) Dem Ausländer ist nach der Stellung des Asylantra-
ges der Paß oder Paßersatz auszuhändigen, wenn dieser
für die weitere Durchführung des Asylverfahrens nicht
benötigt wird und der Ausländer eine Aufenthaltsgenehmi-
gung besitzt oder die Ausländerbehörde ihm nach den
Vorschriften in anderen Gesetzen eine Aufenthaltsgeneh-
migung erteilt.
(2) Dem Ausländer kann der Paß oder Paßersatz vor-
übergehend ausgehändigt werden, wenn dies in den Fäl-
len des § 58 Abs. 1 für eine Reise oder wenn es für die
Verlängerung der Gültigkeitsdauer oder die Vorbereitung
der Ausreise des Ausländers erforderlich ist.
§ 66
Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
(1) Der Ausländer kann zur Aufenthaltsermittlung im
Ausländerzentralregister und in den Fahndungshilfsmitteln
der Polizei ausgeschrieben werden, wenn sein Aufent-
haltsort unbekannt ist und er
1. innerhalb einer Woche nicht in der Aufnahmeeinrich-
tung eintrifft, an die er weitergeleitet worden ist,
2. die Aufnahmeeinrichtung verlassen hat und innerhalb
einer Woche nicht zurückgekehrt ist,
3. einer Zuweisungsverfügung oder einer Verfügung nach
§ 60 Abs. 2 Satz 1 innerhalb einer Woche nicht Folge
geleistet hat oder
4. unter der von ihm angegebenen Anschrift oder der
Anschrift der Unterkunft, in der er Wohnung zu nehmen
hat, nicht erreichbar ist;
die in Nummer 4 bezeichneten Voraussetzungen liegen
vor, wenn der Ausländer eine an die Anschrift bewirkte
Zustellung nicht innerhalb von zwei Wochen in Empfang
genommen hat.
(2) Zuständig, die Ausschreibung zu veranlassen, sind
die Aufnahmeeinrichtung, die Ausländerbehörde, in deren
Bezirk sich der Ausländer aufzuhalten hat, und das Bun-
desamt. Die Ausschreibung darf nur von hierzu besonders
ermächtigten Personen veranlaßt werden.
§ 67
Erlöschen der Aufenthaltsgestattung
( 1) Die Aufenthaltsgestattung erlischt,
1. wenn der Ausländer nach § 18 Abs. 2 und 3 zurück-
gewiesen oder zurückgeschoben wird,
2. wenn der Ausländer innerhalb von zwei Wochen, nach-
dem er um Asyl nachgesucht hat, noch keinen Asyl-
antrag gestellt hat,
3. im Falle der Rücknahme des Asylantrags mit der
Zustellung der Entscheidung des Bundesamtes,
4. wenn eine nach diesem Gesetz oder nach § 52 des
Ausländergesetzes erlassene Abschiebungsandro-
hung vollziehbar geworden ist,
5. im übrigen, wenn die Entscheidung des Bundesamtes
unanfechtbar geworden ist.
(2) Stellt der Ausländer den Asylantrag nach Ablauf der
in Absatz 1 Nr. 2 genannten Frist, tritt die Aufenthalts-
gestattung wieder in Kraft.
zweiter Unterabschnitt
Aufenthalt
nach Abschluß des Asylverfahrens
§ 68
Aufenthaltserlaubnis
(1) Dem Ausländer ist eine unbefristete Aufenthalts-
erlaubnis zu erteilen, wenn er unanfechtbar als Asyl-
berechtigter anerkannt ist. Bis zur Erteilung der Aufent-
haltserlaubnis gilt sein Aufenthalt im Bundesgebiet als er-
laubt.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer aus schwer-
wiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung ausgewiesen worden ist.

§ 69
Wiederkehr eines Asylberechtigten
(1) Im Falle der Ausreise des Asylberechtigten erlischt
die unbefristete Aufenthaltserlaubnis nicht, solange er im
Besitz eines gültigen von einer deutschen Behörde aus-
gestellten Reiseausweises für Flüchtlinge ist.
(2) Der Ausländer hat auf Grund seiner Anerkennung als
Asylberechtigter keinen Anspruch auf erneute Erteilung
einer Aufenthaltserlaubnis, wenn er das Bundesgebiet ver-
lassen hat und die Zuständigkeit für die Ausstellung eines
Reiseausweises für Flüchtlinge auf einen anderen Staat
übergegangen ist.
§ 70
Aufenthaltsbefugnis
(1) Dem Ausländer ist eine Aufenthaltsbefugnis zu ertei-
len, wenn das Bundesamt oder ein Gericht unanfechtbar
das Vorliegen der Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 des
Ausländergesetzes festgestellt hat und die Abschiebung
des Ausländers aus rechtlichen oder tatsächlichen Grün-
den nicht nur vorübergehend unmöglich ist.
(2) Absatz 1 gilt nicht, wenn der Ausländer aus schwer-
wiegenden Gründen der öffentlichen Sicherheit und Ord-
nung ausgewiesen worden ist.
Fünfter Abschnitt
Folgeantrag
§ 71
Folgeantrag
(1) Stellt der Ausländer nach Rücknahme oder unan-
fechtbarer Ablehnung eines früheren Asylantrags erneut
einen Asylantrag (Folgeantrag), so ist ein weiteres Asyl-
verfahren nur durchzuführen, wenn die Voraussetzungen
des§ 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensgesetzes
vorliegen; die Prüfung obliegt dem Bundesamt.
(2) Der Folgeantrag ist beim Bundesamt zu stellen.
(3) liegen die Voraussetzungen des§ 51 Abs. 1 bis 3
des Verwaltungsverfahrensgesetzes nicht vor, sind die
§§ 34 und 36 entsprechend anzuwenden.
(4) Stellt der Ausländer innerhalb eines Jahres, nach-
dem eine nach diesem Gesetz ergangene Abschiebungs-
androhung vollziehbar geworden ist, einen Folgeantrag,
der nicht zur Durchführung eines weiteren Verfahrens
führt, so bedarf es zum Vollzug der Abschiebung keiner
erneuten Fristsetzung und Abschiebungsandrohung; dies
gilt auch, wenn der Ausländer zwischenzeitlich das Bun-
desgebiet verlassen hatte. Die Abschiebung darf erst nach
einer Mitteilung des Bundesamtes, daß die Voraussetzun-
gen des§ 51 Abs. 1 bis 3 des Verwaltungsverfahrensge-
setzes nicht vorliegen, vollzogen werden. § 19 Abs. 1
findet keine Anwendung.
(5) War der Aufenthalt des Ausländers während des
früheren Asylverfahrens räumlich beschränkt, gilt die letzte
räumliche Beschränkung fort, solange keine andere Ent-
scheidung ergeht. In den Fällen des Absatzes 4 ist für
ausländerrechtliche Maßnahmen auch die Ausländerbe-
hörde zuständig, in deren Bezirk sich der Ausländer auf-
hält.
(6) Ein Folgeantrag steht der Anordnung von Abschie-
bungshaft nicht entgegen, es sei denn, es wird ein weite-
res Asylverfahren durchgeführt.
Sechster Abschnitt
Erlöschen der Rechtsstellung
§ 72
Erlöschen
(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Fest-
stellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des
Ausländergesetzes vorliegen, erlöschen, wenn der Aus-
länder
1. sich freiwillig durch Annahme oder Erneuerung eines
Nationalpasses oder durch sonstige Handlungen
erneut dem Schutz des Staates, dessen Staatsangehö-
rigkeit er besitzt, unterstellt,
2. nach Verlust seiner Staatsangehörigkeit diese freiwillig
wiedererlangt hat,
3. auf Antrag eine neue Staatsangehörigkeit erworben hat
und den Schutz des Staates, dessen Staatsangehörig-
keit er erworben hat, genießt oder
4. auf sie verzichtet oder vor Eintritt der Unanfechtbarkeit
der Entscheidung des Bundesamtes den Antrag
zurücknimmt.
(2) Der Ausländer hat einen Anerkennungsbescheid und
einen Reiseausweis unverzüglich bei der Ausländerbe-
hörde abzugeben.
§ 73
Widerruf und Rücknahme
(1) Die Anerkennung als Asylberechtigter und die Fest-
stellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 des
Ausländergesetzes vorliegen, .sind unverzüglich zu wider-
rufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr vorlie-
gen. In den Fällen des § 26 ist die Anerkennung als
Asylberechtigter ferner zu widerrufen, wenn die Anerken-
nung des Asylberechtigten, von dem die Anerkennung
abgeleitet worden ist, erlischt, widerrufen oder zurückge-
nommen wird und der Ausländer aus anderen Gründen
nicht als Asylberechtigter anerkannt werden könnte. Von
einem Widerruf ist abzusehen, wenn sich der Ausländer
auf zwingende, auf früheren Verfolgungen beruhende
Gründe berufen kann, um die Rückkehr in den Staat
abzulehnen, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt, oder in
dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt
hatte.
(2) Die Anerkennung als Asylberechtigter ist zurückzu-
nehmen, wenn sie auf Grund unrichtiger Angaben oder
infolge Verschweigens wesentlicher Tatsachen erteilt wor-
den ist und der Ausländer auch aus anderen Gründen
nicht anerkannt werden könnte. Satz 1 findet auf die
Feststellung, daß die Voraussetzungen des § 51 Abs. 1
des Ausländergesetzes vorliegen, entsprechende Anwen-
dung.
(3) Die Entscheidung, daß ein Abschiebungshindernis
nach § 53 Abs. 1, 2, 4 oder 6 des Ausländergesetzes
vorliegt, ist zurückzunehmen, wenn sie fehlerhaft ist, und
zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen nicht mehr vor-
liegen.

1140 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
(4) Über Widerruf und Rücknahme entscheidet der
Leiter des Bundesamtes oder ein von ihm beauftragter
Bediensteter. Dem Ausländer ist die beabsichtigte Ent-
scheidung schriftlich mitzuteilen und Gelegenheit zur
Äußerung zu geben. Ihm kann aufgegeben werden, sich
innerhalb eines Monats schriftlich zu äußern. Hat sich der
Ausländer innerhalb dieser Frist nicht geäußert, ist nach
Aktenlage zu entscheiden; der Ausländer ist auf diese
Rechtsfolge hinzuweisen.
(5) Mitteilungen oder Entscheidungen des Bundes-
amtes, die eine Frist in Lauf setzen, sind dem Ausländer
zuzustellen.
Siebenter Abschnitt
Gerichtsverfahren
§ 74
Klagefrist;
Zurückweisung verspäteten Vorbringens
(1) Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem
Gesetz muß innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung
der Entscheidung erhoben werden; ist der Antrag nach
§ 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung innerhalb
einer Woche zu stellen (§ 36 Abs. 2 Satz 1), ist auch die
Klage innerhalb einer Woche zu erheben.
(2) Der Kläger hat die zur Begründung dienenden Tat-
sachen und Beweismittel binnen einer Frist von einem
Monat nach Zustellung der Entscheidung anzugeben.
§ 87b Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung gilt entspre-
chend. Der Kläger ist über die Verpflichtung nach Satz 1
und die Folgen der Fristversäumnis zu belehren. Das
Vorbringen neuer Tatsachen und Beweismittel bleibt un-
berührt.
§ 75
Aufschiebende Wirkung der Klage
Die Klage gegen Entscheidungen nach diesem Gesetz
hat nur in den Fällen der § 38 Abs. 1 und § 73 auf-
schiebende Wirkung.
§ 76
Einzelrichter
(1) Die Kammer kann in Streitigkeiten nach diesem
Gesetz den Rechtsstreit einem ihrer Mitglieder als Einzel-
richter zur Entscheidung übertragen, wenn nicht die Sache
besondere Schwierigkeiten tatsächlicher oder rechtlicher
Art aufweist oder die Rechtssache grundsätzliche Bedeu-
tung hat.
(2) Der Rechtsstreit darf dem Einzelrichter nicht übertra-
gen werden, wenn bereits vor der Kammer mündlich ver-
handelt worden ist, es sei denn, daß inzwischen ein Vorbe-
halts-, Teil- oder Zwischenurteil ergangen ist.
(3) Der Einzelrichter kann nach Anhörung der Beteiligten
den Rechtsstreit auf die Kammer zurückübertragen, wenn
sich aus einer wesentlichen Änderung der Prozeßlage
ergibt, daß die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung
hat. Eine erneute Übertragung auf den Einzelrichter ist
ausgeschlossen.
§ 77
Entscheidung des Gerichts
(1) In Streitigkeiten nach diesem Gesetz stellt das
Gericht auf die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der
letzten mündlichen Verhandlung ab; ergeht die Entschei-
dung ohne mündliche Verhandlung, ist der Zeitpunkt maß-
gebend, in dem die Entscheidung gefällt wird.§ 74 Abs. 2
Satz 2 bleibt unberührt.
(2) Das Gericht sieht von einer weiteren Darstellung des
Tatbestandes und der Entscheidungsgründe ab, soweit es
den Feststellungen und der Begründung des angefochte-
nen Verwaltungsaktes folgt und dies in seiner Entschei-
dung feststellt oder soweit die Beteiligten übereinstim-
mend darauf verzichten.
§ 78
Rechtsmittel
(1) Das Urteil des Verwaltungsgerichts, durch das die
Klage in Rechtsstreitigkeiten nach diesem Gesetz als
offensichtlich unzulässig oder offensichtlich unbegründet
abgewiesen wird, ist unanfechtbar. Das gilt auch, wenn nur
das Klagebegehren gegen die Entscheidung über den
Asylantrag als offensichtlich unzulässig oder offensichtlich
unbegründet, das Klagebegehren im übrigen hingegen als
unzulässig oder unbegründet abgewiesen worden ist.
(2) In den übrigen Fällen steht den Beteiligten die Beru-
fung gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts zu, wenn
sie von dem Oberverwaltungsgericht zugelassen wird. Die
Revision gegen das Urteil des Verwaltungsgerichts findet
nicht statt.
(3) Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat oder
2. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwal-
tungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts oder
des Gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe
des Bundes abweicht und auf dieser Abweichung
beruht oder
3. ein in§ 138 der Verwaltungsgerichtsordnung bezeich-
neter Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vor-
liegt.
(4) Die Zulassung der Berufung ist innerhalb von zwei
Wochen nach Zustellung des Urteils zu beantragen. Der
Antrag ist bei dem Verwaltungsgericht zu stellen. Er muß
das angefochtene Urteil bezeichnen. In dem Antrag sind
die Gründe, aus denen die Berufung zuzulassen ist, darzu-
legen. Die Stellung des Antrags hemmt die Rechtskraft
des Urteils.
(5) Über den Antrag entscheidet das Oberverwaltungs-
gericht durch Beschluß, der keiner Begründung bedarf. Mit
der Ablehnung des Antrags wird das Urteil rechtskräftig.
Läßt das Oberverwaltungsgericht die Berufung zu, wird
das Antragsverfahren als Berufungsverfahren fortgesetzt;
der Einlegung einer Berufung bedarf es nicht.
(6) Der Antrag nach Absatz 4 tritt im Falle des § 84
Abs. 2 Nr. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung an die Stelle
der Nichtzulassungsbeschwerde. Für die Gerichtskosten
und die Gebühren nach der Bundesgebührenordnung für

Rechtsanwälte steht er ebenfalls der Nichtzulassungs-
beschwerde gleich.
§ 79
Besondere Vorschriften
für das Berufungsverfahren
(1) In dem Verfahren vor dem Oberverwaltungsgericht
gilt in bezug auf Erklärungen und Beweismittel, die der
Kläger nicht innerhalb der Frist des § 74 Abs. 2 Satz 1
vorgebracht hat, § 128 a der Verwaltungsgerichtsordnung
entsprechend.
(2) § 130 der Verwaltungsgerichtsordnung findet keine
Anwendung.
(3) Das Oberverwaltungsgericht kann der Berufung des
Ausländers durch Beschluß stattgeben, wenn es sie ein-
stimmig für begründet und eine mündliche Verhandlung
nicht für erforderlich hält. § 125 Abs. 2 Satz 3 bis 5 der
Verwaltungsgerichtsordnung gilt entsprechend.
§ 80
Ausschluß der Beschwerde
Entscheidungen in Rechtsstreitigkeiten nach diesem
Gesetz können vorbehaltlich des § 133 Abs. 1 der Verwal-
tungsgerichtsordnung nicht mit der Beschwerde angefoch-
ten werden.
§ 81
Nichtbetreiben des Verfahrens
Die Klage gilt in einem gerichtlichen Verfahren nach
diesem Gesetz als zurückgenommen, wenn der Kläger
das Verfahren trotz Aufforderung des Gerichts länger als
einen Monat nicht betreibt. Der Kläger trägt die Kosten des
Verfahrens. In der Aufforderung ist der Kläger auf die nach
Satz 1 und 2 eintretenden Folgen hinzuweisen.
§ 82
Akteneinsicht in Verfahren
des vorläufigen Rechtsschutzes
In Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes wird
Akteneinsicht auf der Geschäftsstelle des Gerichts
gewährt. Die Akten können dem bevollmächtigten Rechts-
anwalt zur Mitnahme in seine Wohnung oder Geschäfts-
räume übergeben werden, wenn ausgeschlossen werden
kann, daß sich das Verfahren dadurch verzögert. Für die
Versendung von Akten gilt Satz 2 entsprechend.
§ 83
Ermächtigung
zur Bildung besonderer Spruchkörper
für Streitigkeiten nach diesem Gesetz
Die Landesregierungen werden ermächtigt, durch
Rechtsverordnung bei den Verwaltungsgerichten für Strei-
tigkeiten nach diesem Gesetz besondere Spruchkörper zu
bilden sowie deren Sitz zu bestimmen. Die Landesregie-
rungen können die Ermächtigung auf andere Stellen über-
tragen.
Achter Abschnitt
Straf- und Bußgeldvorschriften
§ 84
Verleitung zur mißbräuchlichen Antragstellung
(1) Mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder mit Geld-
strafe wird bestraft, wer einen Ausländer verleitet oder
dabei unterstützt, im Asylverfahren vor dem Bundesamt
oder im gerichtlichen Verfahren unrichtige oder unvollstän-
dige Angaben zu machen, um seine Anerkennung als
Asylberechtigter oder die Feststellung, daß die Vorausset-
zungen des§ 51 Abs. 1 des Ausländergesetzes vorliegen,
zu ermöglichen. In besonders schweren Fällen ist die
Strafe Freiheitsstrafe von sechs Monaten bis zu fünf Jah-
ren; ein besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor,
wenn der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz
handelt.
(2) Der Versuch ist strafbar.
(3) Wer die Tat zugunsten eines Angehörigen im Sinne
des § 11 Abs. 1 Nr. 1 des Strafgesetzbuches begeht, ist
straffrei.
§ 85
Sonstige Straftaten
Mit Freiheitsstrafe bis zu einem Jahr oder mit Geldstrafe
wird bestraft, wer
1. entgegen § 50 Abs. 6 sich nicht unverzüglich zu der
angegebenen Stelle begibt,
2. wiederholt einer Aufenthaltsbeschränkung nach § 56
Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt,
3. einer vollziehbaren Anordnung nach § 60 Abs. 2 Satz 1
nicht rechtzeitig nachkommt.
§ 86
Bußgeldvorschriften
(1) Ordnungswidrig handelt ein Ausländer, der einer
Aufenthaltsbeschränkung nach § 56 Abs. 1 oder 2 zuwi-
derhandelt.
(2) Die Ordnungswidrigkeit kann mit einer Geldbuße bis
zu fünftausend Deutsche Mark geahndet werden.
Neunter Abschnitt
Übergangs- und Schlußvorschriften
§ 87
Übergangsvorschriften
(1) Für das Verwaltungsverfahren gelten folgende Über-
gangsvorsch ritten:
1 . Bereits begonnene Asylverfahren sind nach bisher gel-
tendem Recht zu Ende zu führen, wenn vor dem
Inkrafttreten dieses Gesetzes das Bundesamt seine
Entscheidung an die Ausländerbehörde zur Zustellung
abgesandt hat.
2. Über Folgeanträge, die vor Inkrafttreten dieses Geset-
zes gestellt worden sind, entscheidet die Ausländer-
behörde nach bisher geltendem Recht.

1142 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
3. Bei Ausländern, die vor Inkrafttreten dieses Gesetzes
einen Asylantrag gestellt haben, richtet sich die Vertei-
lung auf die Länder nach bisher geltendem Recht.
(2) Für die Rechtsbehelfe und das gerichtliche Verfah-
ren gelten folgende Übergangsvorschriften:
1. In den Fällen des Absatzes 1 Nr. 1 und 2 richtet sich die
Klagefrist nach bisher geltendem Recht; die örtliche
Zuständigkeit des Verwaltungsgerichts bestimmt sich
nach § 52 Nr. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung
in der bis zum Inkrafttreten dieses Gesetzes geltenden
Fassung.
2. Die Zulässigkeit eines Rechtsbehelfs gegen einen Ver-
waltungsakt richtet sich nach bisher geltendem Recht,
wenn der Verwaltungsakt vor Inkrafttreten dieses
Gesetzes bekanntgegeben worden ist.
3. Die Zulässigkeit eines Rechtsmittels gegen eine
gerichtliche Entscheidung richtet sich nach bisher gel-
tendem Recht, wenn die Entscheidung vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes verkündet oder von Amts wegen
anstelle einer Verkündung zugestellt worden ist.
4. Hat ein vor Inkrafttreten dieses Gesetzes eingelegter
Rechtsbehelf nach bisher geltendem Recht aufschie-
bende Wirkung, finden die Vorschriften dieses Geset-
zes über den Ausschluß der aufschiebenden Wirkung
keine Anwendung.
5. Ist in einem gerichtlichen Verfahren vor Inkrafttreten
dieses Gesetzes eine Aufforderung nach § 33 des
Asylverfahrensgesetzes in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. April 1991 (BGBI. 1 S. 869), geändert
durch Artikel 7 § 13 in Verbindung mit Artikel 11 des
Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002),
erlassen worden; gilt insoweit diese Vorschrift fort.
§ 88
Übertragung
von Zuständigkeiten der Aufnahmeeinrichtung
Die Landesregierung kann durch Rechtsverordnung
Aufgaben der Aufnahmeeinrichtung auf andere Stellen des
Landes übertragen.
§ 89
Einschränkung von Grundrechten
(1) Die Grundrechte der körperlichen Unversehrtheit
(Artikel 2 Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes) und der
Freiheit der Person (Artikel 2 Abs. 2 Satz 2 des Grund-
gesetzes) werden nach Maßgabe dieses Gesetzes ein-
geschränkt.
(2) Das Verfahren bei Freiheitsentziehungen richtet sich
nach dem Gesetz über das gerichtliche Verfahren bei
Freiheitsentziehungen in der im Bundesgesetzblatt Teil III,
Gliederungsnummer 316-1, veröffentlichten bereinigten
Fassung, zuletzt geändert durch Artikel 7 § 21 des Geset-
zes vom 12. September 1990 (BGBI. 1 S. 2002).
§ 90
Allgemeine Verwaltungsvorschriften
Der Bundesminister des Innern erläßt mit Zustimmung
des Bundesrates allgemeine Verwaltungsvorschriften zu
diesem Gesetz.
Artikel 2
Änderung des Ausländergesetzes
Das Ausländergesetz vom 9. Juli 1990 (BGBI. 1S. 1354,
1356) wird wie folgt geändert:
1. § 3 Abs. 4 wird wie folgt gefaßt:
,,(4) Der Bundesminister des Innern kann Rechtsver-
ordnungen nach Absatz 1 Satz 2 und Absatz 3 Satz 2,
soweit es zur Erfüllung einer zwischenstaatlichen Ver-
einbarung oder zur Wahrung öffentlicher Interessen
erforderlich ist, ohne Zustimmung des Bundesrates
erlassen und ändern. Eine Rechtsverordnung nach
Satz 1 tritt spätestens drei Monate nach ihrem Inkraft-
treten außer Kraft."
2. § 30 Abs. 5 wird wie folgt gefaßt:
,,(5) Einern Ausländer, dessen Asylantrag unanfecht-
bar abgelehnt worden ist oder der seinen Asylantrag
zurückgenommen hat, darf eine Aufenthaltsbefugnis
nur nach Maßgabe der Absätze 3 und 4 erteilt wer-
den."
3. In § 35 Abs. 1 Satz 2 werden nach dem Wort „wird"
die Worte „abweichend von § 55 Abs. 3 des Asylver-
fahrensgesetzes" eingefügt.
4. § 48 Abs. 3 wird wie folgt geändert:
a) In Satz 1 wird vor dem Wort „Asylantrag" das Wort
,,beachtlichen" gestrichen.
b) Satz 2 Nr. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,2. eine nach den Vorschriften des Asylverfah-
rensgesetzes erlassene Abschiebungsandro-
hung vollziehbar geworden ist."
5. § 50 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 50
Androhung der Abschiebung
(1) Die Abschiebung soll schriftlich unter Bestim-
mung einer Ausreisefrist angedroht werden. Die
Androhung soll mit dem Verwaltungsakt verbunden
werden, durch den der Ausländer nach § 42 Abs. 1
ausreisepflichtig wird.
(2) In der Androhung soll der Staat bezeichnet
werden, in den der Ausländer abgeschoben werden
soll, und der Ausländer darauf hingewiesen werden,
daß er auch in einen anderen Staat abgeschoben
werden kann, in den er einreisen darf oder der zu
seiner Rückübernahme verpflichtet ist.
(3) Das Vorliegen von Abschiebungshindernissen
und Duldungsgründen nach den §§ 51 und 53 bis 55
steht dem Erlaß der Androhung nicht entgegen. In der
Androhung ist der Staat zu bezeichnen, in den der
Ausländer nach den §§ 51 und 53 Abs. 1 bis 4 nicht
abgeschoben werden darf. Stellt das Verwaltungsge-
richt das Vorliegen eines Abschiebungshindernisses
fest, bleibt die Rechtmäßigkeit der Androhung im übri-
gen unberührt.
(4) Die Ausreisefrist wird unterbrochen, wenn die
Vollziehbarkeit der Ausreisepflicht oder der Andro-
hung entfällt. Nach Wiedereintritt der Vollziehbarkeit

bedarf es keiner erneuten Fristsetzung, auch wenn die
Vollziehbarkeit erst nach dem Ablauf der Ausreisefrist
entfallen ist.
(5) In den Fällen des§ 49 Abs. 2 Satz 1 bedarf es
keiner Fristsetzung; der Ausländer wird aus der Haft
oder dem öffentlichen Gewahrsam abgeschoben. Die
Abschiebung soll mindestens eine Woche vorher
angekündigt werden."
6. § 51 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 2 wird der Satz 3 gestrichen und in Satz 4
das Wort „Sie" durch die Worte „Die Entscheidung
des Bundesamtes" ersetzt.
b) Absatz 3 wird gestrichen, Absatz 4 wird Absatz 3.
c) Absatz 5 wird Absatz 4 und wie folgt gefaßt:
,,(4) Soll ein Ausländer abgeschoben werden, bei
dem die Voraussetzungen des Absatzes 1 vorlie-
gen, kann nicht davon abgesehen werden, die
Abschiebung anzudrohen und eine angemessene
Ausreisefrist zu setzen. In der Androhung sind die
Staaten zu bezeichnen, in die der Ausländer ab-
geschoben werden darf."
7. § 52 wird wie folgt gefaßt:
,,§ 52
Abschiebung bei möglicher politischer Verfolgung
In den Fällen des§ 51 Abs. 3 kann einem Auslän-
der, der einen Asylantrag gestellt hat, abweichend von
den Vorschriften des Asylverfahrensgesetzes die
Abschiebung angedroht und diese durchgeführt wer-
den."
8 .. § 57 Abs. 2 wird wie folgt gefaßt:
,,(2) Ein Ausländer ist zur Sicherung der Abschie-
bung auf richterliche Anordnung in Haft zu nehmen
(Sicherungshaft), wenn
1 . der Ausländer auf Grund einer unerlaubten Ein-
reise vollziehbar ausreisepflichtig ist,
2. die Ausreisefrist abgelaufen ist und der Ausländer
seinen Aufenthaltsort gewechselt hat, ohne der
Ausländerbehörde eine Anschrift anzugeben, unter
der er erreichbar ist,
3. er aus von ihm zu vertretenden Gründen zu einem
für die Abschiebung angekündigten Termin nicht
an dem von der Ausländerbehörde angegebenen
Ort angetroffen wurde,
4. er sich in sonstiger Weise der Abschiebung entzo-
gen hat oder
5. der begründete Verdacht besteht, daß er sich der
Abschiebung entziehen will.
Der Ausländer kann für die Dauer von längstens einer
Woche in Sicherungshaft genommen werden, wenn
die Ausreisefrist abgelaufen ist und feststeht, daß die
Abschiebung durchgeführt werden kann. Von der
Anordnung der Sicherungshaft nach Satz 1 Nr. 1 kann
ausnahmsweise abgesehen werden, wenn der Aus-
länder glaubhaft macht, daß er sich der Abschiebung
nicht entziehen will. Die Sicherungshaft ist unzulässig,
wenn feststeht, daß aus Gründen, die der Ausländer
nicht zu vertreten hat, die Abschiebung nicht innerhalb
der nächsten drei Monate durchgeführt werden kann."
9. In § 60 Abs. 5 wird das Zitat ,,§ 52," gestrichen und der
folgende Satz angefügt:
„Ein Ausländer, der einen Asylantrag gestellt hat, darf
nicht zurückgewiesen werden, solange ihm der Auf-
enthalt im Bundesgebiet nach den Vorschriften des
Asylverfahrensgesetzes gestattet ist."
1O. In § 61 Abs. 3 wird das Zitat ,,§ 52," gestrichen.
11. § 63 wird wie folgt geändert:
a) In Absatz 1 wird nach dem Satz 1 der folgende
Satz eingefügt:
„Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
Stelle kann bestimmen, daß für einzelne Aufgaben
nur eine oder mehrere bestimmte Ausländerbehör-
den zuständig sind."
b) In Absatz 4 Nr. 1 werden die Worte „die Zurück-
schiebung" durch die Worte „die Zurückschiebung
an der Grenze," ersetzt.
12. § 64 Abs. 2 Satz 2 wird wie folgt gefaßt:
„Satz 1 findet keine Anwendung, wenn der Aufenthalt
des Ausländers nach den Vorschriften des Asylverfah-
rensgesetzes auf den Bezirk der anderen Ausländer-
behörde beschränkt ist."
13. § 68 Abs. 1 wird wie folgt gefaßt:
,,(1) Fähig zur Vornahme von Verfahrenshandlungen
nach diesem Gesetz ist auch ein Ausländer, der das
16. Lebensjahr vollendet hat, sofern er nicht nach
Maßgabe des Bürgerlichen Gesetzbuches geschäfts-
unfähig oder im Falle seiner Volljährigkeit in dieser
Angelegenheit zu betreuen und einem Einwilligungs-
vorbehalt zu unterstellen wäre."
14. In § 83 wird folgender Absatz 4 angefügt:
,,(4) Die in Absatz 1 und 2 genannten Kosten werden
von der nach § 63 zuständigen Behörde durch Lei-
stungsbescheid in Höhe der tatsächlich entstandenen
Kosten erhoben. Hinsichtlich der Berechnung der Per-
sonalkosten gelten die allgemeinen Grundsätze zur
Berechnung von Personalkosten der öffentlichen Hand.
Die Ansprüche verjähren sechs Jahre nach Fälligkeit."
15. In § 92 Abs. 2 wird folgender Satz angefügt:
,,In besonders schweren Fällen ist die Strafe Freiheits-
strafe von sechs Monaten bis zu fünf Jahren; ein
besonders schwerer Fall liegt in der Regel vor, wenn
der Täter gewerbsmäßig oder aus grobem Eigennutz
handelt."
Artikel 3
Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung
§ 52 Nr. 2 Satz 3 der Verwaltungsgerichtsordnung in
der Fassung der Bekanntmachung vom 19. März 1991
(BGBI. 1 S. 686) wird wie folgt gefaßt:
„In Streitigkeiten nach dem Asylverfahrensgesetz ist
jedoch das Verwaltungsgericht örtlich zuständig, in dessen
Bezirk der Ausländer nach dem Asylverfahrensgesetz sei-

1144 Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
nen Aufenthalt zu nehmen hat; ist eine örtliche Zuständig-
keit danach nicht gegeben, bestimmt sie sich nach Num-
mer 3."
Artikel 4
Verweisung auf aufgehobene Vorschriften
Soweit in Gesetzen und Verordnungen auf Vorschriften
verwiesen wird, die durch dieses Gesetz außer Kraft treten
oder aufgehoben werden, treten an ihre Stelle die entspre-
chenden Vorschriften dieses Gesetzes.
Artikel 5
Übergangsregelungen
A Bis zum 31. März 1993 ist Artikel 1 mit folgenden
Maßgaben anzuwenden:
1. § 14 ist in folgender Fassung anzuwenden:
,,§ 14
Antragstellung
(1) Der Asylantrag ist bei der Ausländerbehörde
zu stellen. Zuständig ist die Ausländerbehörde, in
deren Bezirk sich der Ausländer aufhält. In den
Fällen des § 18 ist die Ausländerbehörde zustän-
dig, an die der Ausländer weitergeleitet worden ist.
Die Landesregierung oder die von ihr bestimmte
Stelle kann eine oder mehrere Ausländerbehörden
als gemeinsam zuständige Ausländerbehörde
bestimmen. Sie kann auch bestimmen, daß der
Asylantrag nur bei bestimmten Ausländerbehörden
zu stellen ist.
(2) Der Ausländer hat zur Asylantragstellung
persönlich bei der Ausländerbehörde zu erschei-
nen. Dies gilt nicht, wenn der Ausländer sich in Haft
oder sonstigem öffentlichen Gewahrsam, in einem
Krankenhaus, einer Heil- oder Pflegeanstalt oder in
einer Jugendhilfeeinrichtung befindet.
(3) Die Ausländerbehörde leitet den Asylantrag
unverzüglich dem Bundesamt zu."
2. § 16 Abs. 2 Satz 1 ist in folgender Fassung an-
zuwenden:
„Zuständig für erkennungsdienstliche Maßnahmen
sind die Ausländerbehörden, die Grenzbehörden
und die Polizei der Länder."
3. § 16 Abs. 3 Satz 3 ist in folgender Fassung an-
zuwenden:
„Das Bundeskriminalamt darf den in Absatz 2
bezeichneten Behörden und dem Bundesamt den
Grund der Aufbewahrung dieser Unterlagen nicht
mitteilen, soweit dies nicht nach anderen Rechts-
vorschriften zulässig ist."
4. § 18 Abs. 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:
,,(1) Ein Ausländer, der bei einer mit der polizei-
lichen Kontrolle des grenzüberschreitenden Ver-
kehrs beauftragten Behörde (Grenzbehörde) um
Asyl nachsucht, ist unverzüglich an die für den
Einreiseort zuständige Ausländerbehörde zur
Antragstellung weiterzuleiten."
5. § 19 Abs. 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:
,,(1) Ein Ausländer, der bei der Polizei eines Lan-
des um Asyl nachsucht, ist unverzüglich an die
nächstgelegene Ausländerbehörde weiterzulei-
ten."
6. § 19 Abs. 2 ist in folgender Fassung anzuwenden:
,,(2) Die Polizei hat den Ausländer erkennungs-
dienstlich zu behandeln (§ 16 Abs. 1). Sie kann
hiervon absehen, wenn sich der Ausländer mit
einem amtlichen Lichtbildausweis ausweisen kann;
in diesem Fall erfolgt die erkennungsdienstliche
Behandlung durch die Ausländerbehörde."
7. § 20 Abs. 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:
,,(1) Die Behörde, die den Ausländer an die Aus-
länderbehörde weiterleitet, teilt dieser die Weiter-
leitung unverzüglich mit."
8. § 21 Abs. 1 bis 3 ist in folgender Fassung an-
zuwenden:
,,(1) Die Behörden, die den Ausländer an die
Ausländerbehörde weiterleiten, nehmen die in § 15
Abs. 2 Nr. 4 und 5 bezeichneten Unterlagen in
Verwahrung und leiten sie unverzüglich der Aus-
länderbehörde zu.
(2) Beantragt der Ausländer unmittelbar bei der
Ausländerbehörde Asyl, nimmt diese die Unterla-
gen in Verwahrung.
(3) Die Ausländerbehörde leitet die Unterlagen
unverzüglich dem Bundesamt zu."
9. §§ 22 und 23 sind nicht anzuwenden.
10. § 25 Abs. 4 ist in folgender Fassung anzuwenden:
,,(4) Die persönliche Anhörung nach§ 24 Abs. 1
kann in. unmittelbarem zeitlichem Zusammenhang
mit der Asylantragstellung (§ 14) vorgenommen
werden. Der unmittelbare zeitliche Zusammen-
hang mit der Asylantragstellung ist auch gewahrt,
wenn die Anhörung nicht an demselben Tag, son-
dern innerhalb einer Woche nach der Asylantrag-
stellung erfolgt. In diesen Fällen brauchen der Aus-
länder und sein Bevollmächtigter nicht geladen zu
werden. Kann die Anhörung nicht an demselben
Tag stattfinden, sind der Ausländer und sein
Bevollmächtigter von dem Anhörungstermin unver-
züglich zu verständigen. Erscheint der Ausländer
ohne genügende Entschuldigung nicht zur Anhö-
rung, entscheidet das Bundesamt nach Aktenlage,
wobei auch die Nichtmitwirkung des Ausländers zu
berücksichtigen ist."
11. § 25 Abs. 5 Satz 1 ist in folgender Fassung an-
zuwenden:
„Von der persönlichen Anhörung kann abgesehen
werden, wenn der Ausländer einer Ladung zur

Anhörung ohne genügende Entschuldigung nicht
folgt."
12. § 30 Abs. 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:
,,(3) Ein dem Bundesamt von der Ausländerbe-
hörde zugeleiteter Asylantrag ist auch dann als
offensichtlich unbegründet abzulehnen, wenn es
sich nach seinem Inhalt nicht um einen Asylantrag
im Sinne des § 13 Abs. 1 handelt."
13. §§ 46 bis 49 sind nicht anzuwenden.
14. § 50 ist in folgender Fassung anzuwenden:
,,§ 50
Verteilung
(1) Ausländer, die einen Asylantrag gestellt
haben, werden entsprechend den Aufnahmequo-
ten (§ 45) auf die Länder verteilt.
(2) Ein Beauftragter der Bundesregierung
bestimmt nach Anhörung der Länder das Land, in
dem der zu verteilende Ausländer sich aufzuhalten
hat (Verteilung). Er wird vom Bundesminister des
Innern berufen und abberufen.
(3) Die Landesregierung oder die von ihr
bestimmte Stelle erläßt die Zuweisungsentschei-
dung. Die Zuweisungsentscheidung ist schriftlich
zu erlassen und mit einer Rechtsbehelfsbelehrung
zu versehen. Sie bedarf keiner Begründung. Einer
Anhörung des Ausländers bedarf es nicht.
(4) Bei der Zuweisung ist die Haushaltsgemein-
schaft von Ehegatten und ihren Kindern unter
18 Jahren zu berücksichtigen.
(5) Die Zuweisungsentscheidung ist dem Aus-
länder selbst zuzustellen. Wird der Ausländer
durch einen Bevollmächtigten vertreten oder hat er
einen Empfangsbevollmächtigten benannt, soll ein
Abdruck der Zuweisungsentscheidung auch die-
sem zugeleitet werden. ·
(6) Der Ausländer hat sich unverzüglich zu der in
der Zuweisungsverfügung angegebenen Stelle zu
begeben.
(7) Die Länder sind verpflichtet, die auf Grund
der Verteilung zugewiesenen Personen unverzüg-
lich aufzunehmen. Die Landesregierung oder die
von ihr bestimmte Stelle wird ermächtigt, durch
Rechtsverordnung die Verteilung innerhalb des
Landes zu regeln, soweit dies nicht durch Landes-
gesetz geregelt ist.
(8) Die zuständige Landesbehörde teilt innerhalb
eines Zeitraums von drei Arbeitstagen dem Bun-
desamt den Bezirk der Ausländerbehörde mit, in
dem der Ausländer nach seiner Verteilung Woh-
nung zu nehmen hat." ·
15. §§ 51 und 52 sind nicht anzuwenden.
16. § 53 Abs. 1 Satz 1 ist in folgender Fassung anzu-
wenden:
,,Ausländer, die einen Asylantrag gestellt haben,
sollen in der Regel in Gemeinschaftsunterkünften
untergebracht werden."
17. § 56 Abs. 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:
,,(1) Die Aufenthaltsgestattung ist räumlich auf
den Bezirk der Ausländerbehörde beschränkt, bei
der der Ausländer den Asylantrag zu stellen hat."
18. § 57 ist nicht anzuwenden.
19. § 58 Abs. 1 ist in folgender Fassung anzuwenden:
,,(1) Die Ausländerbehörde kann einem Auslän-
der erlauben, den Geltungsbereich der Aufent-
haltsgestattung vorübergehend zu verlassen,
wenn zwingende Gründe es erfordern oder die
Versagung der Erlaubnis eine unbillige Härte
bedeuten würde."
20. § 59 Abs. 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:
,,(3) Zuständig für Maßnahmen nach den Absät-
zen 1 und 2 sind
1. die Polizeien der Länder,
2. die Grenzbehörde, bei der der Ausländer um
Asyl nachsucht,
3. die Ausländerbehörde, in deren Bezirk sich der
11
Ausländer aufhält.
21. § 60 Abs. 2 Satz 1 ist in folgender Fassung anzu-
wem:fen:
,,Der Ausländer kann verpflichtet werden,
1. in einer bestimmten Gemeinde oder in einer
bestimmten Unterkunft zu wohnen,
2. in eine bestimmte Gemeinde oder eine
bestimmte Unterkunft umzuziehen und dort
Wohnung zu nehmen,
3. in dem Bezirk einer anderen Ausländerbehörde
desselben Landes Aufenthalt und Wohnung zu
nehmen,
4. sich zu einer zentralen Einrichtung des Landes
zur Aufnahme, Unterbringung oder Verteilung
von Asylbewerbern zu begeben und in dieser
Einrichtung Wohnung zu nehmen."
22. § 61 ist nicht anzuwenden.
23. § 63 Abs. 3 ist in folgender Fassung anzuwenden:
,,(3) Zuständig für die Ausstellung der Bescheini-
gung ist die Ausländerbehörde, auf deren Bezirk
die Aufenthaltsgestattung beschränkt ist. Auflagen
und Änderungen der räumlichen Beschränkung
können auch von der Behörde vermerkt werden,
11
die sie verfügt hat.
24. § 66 ist in folgender Fassung anzuwenden:
,,§ 66
Ausschreibung zur Aufenthaltsermittlung
(1) Der Ausländer kann zur Aufenthaltsermitt-
lung im Ausländerzentralregister und in den Fahn-

114€ Bundesgesetzblatt, Jahrgang 1992, Teil 1
dungshilfsmitteln der Polizei ausgeschrieben wer-
den, wenn sein Aufenthaltsort unbekannt ist und er
1 . innerhalb einer Woch:e nicht bei der Ausländer-
behörde vorgesprochen hat, an die er weiter-
geleitet worden ist,
2. einer Zuweisungsverfügung oder einer Ver-
fügung nach § 60 Abs. 2 Satz 1 innerhalb einer
Woche nicht Folge geleistet hat oder
3. unter der von ihm angegebenen Anschrift oder
der Anschrift der Unterkunft, in der er Wohnung
zu nehmen hat, nicht erreichbar ist;
die in Nummer 3 bezeichneten Voraussetzungen
liegen vor, wenn der Ausländer eine an die
Anschrift bewirkte Zustellung nicht innerhalb von
zwei Wochen in Empfang genommen hat.
(2) Zuständig, die Ausschreibung zu veranlas-
sen, sind die Ausländerbehörde, in deren Bezirk
sich der Ausländer aufzuhalten hat, und das Bun-
desamt. Die Ausschreibung darf nur von hierzu
besonders ermächtigten Personen veranlaßt wer-
den."
B. Übergangsvorschrift zu A.:
Bei Ausländern, die in der Zeit vom 1 . Juli 1992 bis zum
31. März 1993 einen Asylantrag gestellt haben, richtet
sich die Verteilung auf die Länder nach A. Nummer 14.
Artikel 6
Bekanntmachung des Asylverfahrensgesetzes
Der Bundesminister des Innern kann den Wortlaut des
Asylverfahrensgesetzes in der vom Inkrafttreten dieses
Gesetzes bis zum 31. März 1993 geltenden Fassung im
Bundesgesetzblatt bekanntmachen.
Artikel 7
!Inkrafttreten
Dieses Gesetz tritt am 1. Juli 1992 in Kraft Gleichzeitig
tritt das Asylverfahrensgesetz in der Fassung der Bekannt-
machung vom 9. April 1991 (BGB!. 1 S. 869), geändert
durch Artikel 7 § 13 in Verbindung mit Artikel 11 des
Gesetzes vom 12. September 1990 (BGBL I S. 2002),
außer Kraft.
Das vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. und
wird im Bundesgesetzblatt verkündet.
Bonn, den 26. Juni 1992
Für den Bundespräsidenten
Der Präsident des Bundesrates
Voscherau
Der Bundeskanzler
Dr. Helmut
Kohl
Der Bundesminister des Innern
Rudolf Seiters
Die Bundesministerin
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der Justiz
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Herkunft dieses Textes
Quelle: Bundesgesetzblatt, BGBl. 1992 I S. 1126. Gesetze, Verordnungen und amtliche Bekanntmachungen sind amtliche Werke (§ 5 Abs. 1 UrhG) und genießen keinen Urheberrechtsschutz. Der Text ist unverändert wiedergegeben (§ 62 UrhG); Herkunft und Prüfwerte stehen hier (§ 63 UrhG).
Ableitung: issue-pdf-decol ·
Prüfwert des Textes 55741d83d6d1ace3….