§ 311 Form der Urteilsverkündung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 88
Nach Gewicht
- OLG Hamm, 22.06.2015 – 5 U 95/13Zitiert von 3
- LG Köln, 15.10.2013 – 39 T 60/13
- BGH, 11.02.2022 – V ZR 15/21Heilung des Zustellungsmangels bei Zustellung lediglich einer einfachen Abschrift des UrteilsZitiert von 11
- BGH, 24.09.2013 – I ZR 133/12Berufungsentscheidung im Wettbewerbsprozess wegen unlauterer Rechtsanwalts-Website: Protokollberichtigung oder Urteilsergänzung bei Übergehen eines Haupt- oder Nebenanspruchs bei Urteilsverkündung im Termin der letzten mündlichen VerhandlungZitiert von 6
- BGH, 08.02.2012 – XII ZB 165/11Wiedereinsetzung in den vorigen Stand: Mindestanforderungen an die förmliche Verlautbarung eines Urteils; Sorgfaltspflichten des Rechtsanwalts bei Übertragung der Anfertigung der Rechtsmittelschrift auf das Büropersonal auf Grund EinzelanweisungZitiert von 39
- BGH, 30.06.2011 – III ZB 24/11Rücknahme der Berufung: Rücknahmemöglichkeit bis zum Beginn der UrteilsverkündungZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 29.06.2026 – AnwZ (Brfg) 24/24
- LSG NRW, 02.12.2025 – L 15 U 452/23
- OLG Brandenburg, 12.09.2025 – 15 UF 154/25
88 Entscheidungen zu § 311 ZPO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 311 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/311#abs-1 (1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/311#abs-2 (2) Das Urteil wird durch Vorlesung der Urteilsformel verkündet. Die Vorlesung der Urteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wenn bei der Verkündung von den Parteien niemand erschienen ist. Versäumnisurteile, Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen werden, sowie Urteile, welche die Folge der Zurücknahme der Klage oder des Verzichts auf den Klageanspruch aussprechen, können verkündet werden, auch wenn die Urteilsformel noch nicht schriftlich abgefasst ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/311#abs-3 (3) Die Entscheidungsgründe werden, wenn es für angemessen erachtet wird, durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts verkündet.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/311#abs-4 (4) Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so kann es der Vorsitzende in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozessgerichts verkünden.