Gesetze / Zivilprozessordnung

ZPO

§ 311 Form der Urteilsverkündung

Stand: 10.06.2019

Bund88 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/311#abs-1 (1) Das Urteil ergeht im Namen des Volkes.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/311#abs-2 (2) Das Urteil wird durch Vorlesung der Urteilsformel verkündet. Die Vorlesung der Urteilsformel kann durch eine Bezugnahme auf die Urteilsformel ersetzt werden, wenn bei der Verkündung von den Parteien niemand erschienen ist. Versäumnisurteile, Urteile, die auf Grund eines Anerkenntnisses erlassen werden, sowie Urteile, welche die Folge der Zurücknahme der Klage oder des Verzichts auf den Klageanspruch aussprechen, können verkündet werden, auch wenn die Urteilsformel noch nicht schriftlich abgefasst ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/311#abs-3 (3) Die Entscheidungsgründe werden, wenn es für angemessen erachtet wird, durch Vorlesung der Gründe oder durch mündliche Mitteilung des wesentlichen Inhalts verkündet.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/ZPO/311#abs-4 (4) Wird das Urteil nicht in dem Termin verkündet, in dem die mündliche Verhandlung geschlossen wird, so kann es der Vorsitzende in Abwesenheit der anderen Mitglieder des Prozessgerichts verkünden.

§ 310 § 312