§ 548 Revisionsfrist
Stand: 10.06.2019
Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
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Nach Gewicht
- BVerwG, 10.11.1999 – 6 C 30.98Zivildienst: Voraussetzungen der Hinausschiebung der Altersgrenze bei Auslandsaufenthalt zu Promotionszwecken; Genehmigungspflicht und europäische Freizügigkeit KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 58
- BGH, 15.01.2014 – VIII ZR 100/13Mahnverfahren: Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an prozessunfähige Partei; Subsidiarität der NichtigkeitsklageZitiert von 3
- BPatG, 19.02.2014 – 19 W (pat) 16/12Patentbeschwerdeverfahren – „Elektrischer Winkelstecker“ – zur Voraussetzung eines Beschluss-Urdokuments bei der schriftlichen Ausfertigung eines Beschlusses der Patentabteilung in elektronisch geführten Akten – eine „qualifizierte Container-Signatur“ genügt nicht den Anforderungen an die Signatur eines elektronischen Beschluss-Urdokuments – zum Ersetzen der Unterschrift eines Mitglieds – Nachholung von fehlenden oder unwirksamen Signaturen nur innerhalb von fünf Monaten möglich – Unwirksamkeit der Zustellung eines dennoch als Ausfertigung erstellten AusdrucksZitiert von 24
- BGH, 11.07.2007 – XII ZR 164/03Protokollurteil: Erfordernis der Unterschrift aller mitwirkenden Richter; Fehlen der Unterschriften als absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 6 ZPO KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 17
- BGH, 12.04.2006 – XII ZB 102/04Zitiert von 2
- BGH, 12.04.2006 – XII ZB 82/04
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 05.12.2025 – L 15 SB 171/25 B
- LSG NRW, 02.12.2025 – L 15 U 452/23
- BVerwG, 16.10.2025 – 6 B 5.25Zitiert von 2
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