§ 548 Revisionsfrist
Stand: 10.06.2019
Die Frist für die Einlegung der Revision (Revisionsfrist) beträgt einen Monat; sie ist eine Notfrist und beginnt mit der Zustellung des in vollständiger Form abgefassten Berufungsurteils, spätestens aber mit dem Ablauf von fünf Monaten nach der Verkündung.
Wird zitiert von 117 Entscheidungen zu § 548 ZPO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerwG, 10.11.1999 – 6 C 30.98Zivildienst: Voraussetzungen der Hinausschiebung der Altersgrenze bei Auslandsaufenthalt zu Promotionszwecken; Genehmigungspflicht und europäische Freizügigkeit Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 103
- BGH, 15.01.2014 – VIII ZR 100/13Mahnverfahren: Zustellung eines Vollstreckungsbescheids an prozessunfähige Partei; Subsidiarität der NichtigkeitsklageZitiert von 3
- BPatG, 19.02.2014 – 19 W (pat) 16/12Patentbeschwerdeverfahren – „Elektrischer Winkelstecker“ – zur Voraussetzung eines Beschluss-Urdokuments bei der schriftlichen Ausfertigung eines Beschlusses der Patentabteilung in elektronisch geführten Akten – eine „qualifizierte Container-Signatur“ genügt nicht den Anforderungen an die Signatur eines elektronischen Beschluss-Urdokuments – zum Ersetzen der Unterschrift eines Mitglieds – Nachholung von fehlenden oder unwirksamen Signaturen nur innerhalb von fünf Monaten möglich – Unwirksamkeit der Zustellung eines dennoch als Ausfertigung erstellten AusdrucksZitiert von 24
- BGH, 11.07.2007 – XII ZR 164/03Protokollurteil: Erfordernis der Unterschrift aller mitwirkenden Richter; Fehlen der Unterschriften als absoluter Revisionsgrund gemäß § 547 Nr. 6 ZPO Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 18
- BGH, 12.04.2006 – XII ZB 82/04
- BGH, 12.04.2006 – XII ZB 102/04Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- LSG NRW, 05.12.2025 – L 15 SB 171/25 B
- LSG NRW, 02.12.2025 – L 15 U 452/23Zitiert von 1
- BVerwG, 16.10.2025 – 6 B 6.25Neubescheidung eines Antrags auf Aufnahme einer Diensteanbieterverpflichtung in die Vergabe- und Auktionsregeln bei der Versteigerung von MobilfunkfrequenzenZitiert von 2
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 548 ZPO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.