Gesetze / Landesrecht Nordrhein-Westfalen / Kapazitätsverordnung

KapVO

§ 13

Stand: 26.08.2026

Nordrhein-Westfalen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KapVO/13#abs-1 (1) Der Curricularnormwert bestimmt den in Deputatstunden gemessenen Aufwand aller beteiligten Lehreinheiten, der für die ordnungsgemäße Ausbildung einer Studentin oder eines Studenten in dem jeweiligen Studiengang erforderlich ist. Bei der Berechnung der jährlichen Aufnahmekapazität sind die in Anlage 2 aufgeführten Curricularnormwerte anzuwenden. (Anlage 2)

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KapVO/13#abs-2 (2) Bei Studiengangkombinationen sind die in Anlage 2 aufgeführten Curricularnormwerte unter Berücksichtigung der Ausbildungsstruktur, des Anteils des jeweiligen. Studiengangs am Gesamtstudium und der Studiendauer entsprechend anzuwenden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KapVO/13#abs-3 (3) Ist für einen Studiengang ein Curricularnormwert in Anlage 2 nicht aufgeführt, wird vom Ministerium für Wissenschaft und Forschung im Benehmen mit der Hochschule ein Curricularnormwert festgelegt, der dem Ausbildungsaufwand für diesen Studiengang entspricht. Liegen Curricularnormwerte vergleichbarer Studiengänge vor, sind sie zu berücksichtigen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KapVO/13#abs-4 (4) Zur Ermittlung der Lehrnachfrage in den einzelnen Lehreinheiten wird der Curricularnormwert auf die am Lehrangebot für den Studiengang beteiligten Lehreinheiten aufgeteilt (Bildung von Curricularanteilen). Die Angaben für die beteiligten Lehreinheiten sind aufeinander abzustimmen. Hilfsweise gilt die bisherige Verteilung des Lehrangebots.

Dritter Abschnitt

Überprüfung des Berechnungsergebnisses

§ 12 § 14