Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 106
Stand: 10.01.2020
Wird zitiert von 210
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.09.2018 – L 39 SF 302/17 B EZitiert von 4
- VGH Hessen, 17.01.2017 – 3 E 2889/16Zitiert von 2
- VG Hannover, 17.04.2013 – 9 A 6512/12
- VG Minden, 27.12.2006 – 6 K 472/04
- BVerwG, 02.01.2012 – 4 BN 32/11Wirksamkeit von vertraglichen Zusagen zur Aufstellung von einem BebauungsplanZitiert von 6
- BVerwG, 10.03.2010 – 6 C 15/09, 6 C 15/09 (6 C 41/07)Anfechtung eines Prozessvergleichs wegen Inhaltsirrtums; ProzesskostenhilfeZitiert von 24
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 27.03.2026 – 12 E 160/26
- OVG Niedersachsen, 26.02.2026 – 5 OA 106/25
- VG Halle, 24.06.2025 – 6 A 463/23 HALZitiert von 1
210 Entscheidungen zu § 106 VwGO →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 106 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.