Gesetze / Verwaltungsgerichtsordnung
VwGO§ 106
Stand: 10.01.2020
Um den Rechtsstreit vollständig oder zum Teil zu erledigen, können die Beteiligten zu Protokoll des Gerichts oder des beauftragten oder ersuchten Richters einen Vergleich schließen, soweit sie über den Gegenstand des Vergleichs verfügen können. Ein gerichtlicher Vergleich kann auch dadurch geschlossen werden, daß die Beteiligten einen in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters schriftlich oder durch Erklärung zu Protokoll in der mündlichen Verhandlung gegenüber dem Gericht annehmen.
Wird zitiert von 255 Entscheidungen zu § 106 VwGO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- LSG Berlin-Brandenburg, 13.09.2018 – L 39 SF 302/17 B EZitiert von 5
- VGH Hessen, 17.01.2017 – 3 E 2889/16Zitiert von 2
- VG Hannover, 17.04.2013 – 9 A 6512/12
- VG Minden, 27.12.2006 – 6 K 472/04
- BVerwG, 02.01.2012 – 4 BN 32.11Zitiert von 4
- BVerwG, 02.01.2012 – 4 BN 32/11Wirksamkeit von vertraglichen Zusagen zur Aufstellung von einem Bebauungsplan
Zuletzt entschieden
- OVG NRW, 27.03.2026 – 12 E 160/26
- OVG Niedersachsen, 26.02.2026 – 5 OA 106/25
- VG Halle, 24.06.2025 – 6 A 463/23 HALZitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 106 VwGO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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12.12.2019 Ausfertigung
§ 106 eingefügt durch Artikel 5 des Gesetzes vom 12. Dezember 2019 (BGBl. I 2633)
BGBl. 2019 I S. 2633
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05.07.2017 Ausfertigung
§ 106 geändert durch Artikel 21 1. 1. 2026 des Gesetzes vom 5. Juli 2017 (BGBl. I 2208)
BGBl. 2017 I S. 2208
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