Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 58 Zustimmung von Dritten und Behörden
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 58
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Düsseldorf, 10.08.2022 – 3 Kart 1203/16Zitiert von 4
- VG Berlin, 28.10.2014 – 13 L 224.14Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 17.11.2015 – OVG 10 S 24.14Zitiert von 2
- BGH, 05.04.2022 – EnVR 36/21Energiewirtschaftsrechtliche Verwaltungssache: Wirksamkeit einer Entscheidung der Bundesnetzagentur über die Freistellung einer Verbindungsleitung von der Regulierung durch Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrags - OPAL-Gasfernleitung
- VG Köln, 17.11.2010 – 21 K 5862/09Zitiert von 2
- BGH, 05.04.2022 – KZR 84/20Schienennetz-Benutzungsbedingungen: Unmittelbare privatrechtsgestaltende Wirkung der Ungültigkeitserklärung einer Klausel durch die Regulierungsbehörde; Bereicherungsanspruch; Befugnis der Bundesnetzagentur zum Abschluss eines öffentlich-rechtlichen Vergleichsvertrags - Regionalfaktoren II
Zuletzt entschieden
- VG Saarland Saarlouis, 24.02.2026 – 1 K 1878/25Zitiert von 1
- OVG Thüringen, 30.09.2025 – 2 KO 444/17
- OVG Thüringen, 27.05.2025 – 7 F 617/23
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 58 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/58#abs-1 (1) Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag, der in Rechte eines Dritten eingreift, wird erst wirksam, wenn der Dritte schriftlich zustimmt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VwVfG/58#abs-2 (2) Wird anstatt eines Verwaltungsaktes, bei dessen Erlass nach einer Rechtsvorschrift die Genehmigung, die Zustimmung oder das Einvernehmen einer anderen Behörde erforderlich ist, ein Vertrag geschlossen, so wird dieser erst wirksam, nachdem die andere Behörde in der vorgeschriebenen Form mitgewirkt hat.