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Artikel 5 · BT-Drs. 19/13828 · S. 23

Zu Artikel 5 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung)

Zu Artikel 5 (Änderung der Verwaltungsgerichtsordnung)
Zu Nummer 1 (§ 106 Satz 2 VwGO-E)
§ 106 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung in der Entwurfsfassung (VwGO-E) erleichtert die Modalitäten ei-
nes gerichtlichen Vergleichsabschlusses in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit in ent-
sprechender Weise wie § 278 Absatz 6 Satz 1 ZPO-E für Verfahren vor den Zivilgerichten. Da § 106 Satz 2
VwGO bereits in seiner geltenden Fassung von einem „in der Form eines Beschlusses ergangenen Vorschlag des
Gerichts, des Vorsitzenden oder des Berichterstatters“ spricht und damit sowohl schriftliche als auch zu Protokoll
erklärte gerichtliche Vergleichsvorschläge umfasst, ist lediglich zu ergänzen, dass gerichtliche Vergleichsvor-
schläge auch zu Protokoll der mündlichen Verhandlung von den Beteiligten angenommen werden können.
Drucksache 19/13828                                  – 24 –              Deutscher Bundestag – 19. Wahlperiode



Zu Nummer 2 (§ 120 Absatz 3 Satz 2 VwGO-E)
§ 120 Absatz 3 Satz 2 VwGO-E enthält eine dem § 321 Absatz 3 ZPO-E vergleichbare Regelung zur Entschei-
dung über Urteilsergänzungsanträge in Verfahren vor den Gerichten der Verwaltungsgerichtsbarkeit.

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Herkunft

BT-Drs. 19/13828, 19. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 68.534–69.739 der Textfassung · Extraktion pdftotext -layout (gutter 0.03) +D1D2D3 · Prüfwert 30edb083300873ac….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP