Gesetze / Verwaltungsverfahrensgesetz
VwVfG§ 55 Vergleichsvertrag
Stand: 10.06.2019
Ein öffentlich-rechtlicher Vertrag im Sinne des § 54 Satz 2, durch den eine bei verständiger Würdigung des Sachverhalts oder der Rechtslage bestehende Ungewissheit durch gegenseitiges Nachgeben beseitigt wird (Vergleich), kann geschlossen werden, wenn die Behörde den Abschluss des Vergleichs zur Beseitigung der Ungewissheit nach pflichtgemäßem Ermessen für zweckmäßig hält.
Wird zitiert von 71 Entscheidungen zu § 55 VwVfG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2025 – OVG 10 B 6/25Zitiert von 2
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2025 – OVG 10 B 8/25Zitiert von 1
- OVG Berlin-Brandenburg, 24.06.2025 – OVG 10 B 9/25
- VG Berlin, 09.05.2023 – 13 K 255/22Zitiert von 4
- VG Berlin, 09.05.2023 – 13 K 229/20Zitiert von 2
- VG Berlin, 09.05.2023 – 13 K 141/22Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- VG Köln, 22.10.2025 – 23 K 5478/23
- VG Köln, 22.10.2025 – 23 K 5213/23
- OVG Thüringen, 30.09.2025 – 2 KO 444/17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 55 VwVfG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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18.12.2018 Ausfertigung
§ 55 geändert durch Artikel 7 des Gesetzes vom 18. Dezember 2018 (BGBl. I 2639)
BGBl. 2018 I S. 2639
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