Gesetze / Versteigererverordnung
VerstV§ 10 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Stand: 01.01.2025
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- BAG, 17.06.2014 – 3 AZR 757/12Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und AngestelltenZitiert von 5
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerstV%202003/10#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerstV%202003/10#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 8 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerstV%202003/10#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 11 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerstV%202003/10#abs-4 (4) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 148 Nr. 2 der Gewerbeordnung strafbar.