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Artikel 12 · BT-Drs. 16/10490 · S. 21
Zu Artikel 12 (Änderung der Versteigerer-
Zu Artikel 12 (Änderung der Versteigerer- verordnung) Zu Nummer 1 (§ 2 Abs. 2 Satz 1) Mit der Änderung des § 2 Abs. 2 Satz 1 VerstV werden öffentliche Versteigerungen im Sinne des § 383 Abs. 3 BGB von der Vorgabe der Anfertigung eines Verzeichnisses der zu versteigernden Sachen befreit. Die öffentlichen Versteige- rungen nach § 383 Abs. 3 BGB müssen durch einen Ge- richtsvollzieher, einen zur Versteigerung befugten Beamten oder einen öffentlich angestellten Versteigerer erfolgen. Zu- dem ist das Verfahren durch das Verwaltungsvollstreckungs- gesetz des Bundes und der Länder, in der ZPO sowie in der Abgabenordnung gesetzlich reguliert. Die potentiellen Er- steigerer sind daher bereits ausreichend geschützt, da die Versteigerer eine besondere öffentliche Befugnis haben und an besondere gesetzliche Bestimmungen gebunden sind. Die mit dem Verzeichnis bezweckte Erleichterung der Prüfung durch die zuständige Aufsichtsbehörde ist im Falle der Ver- steigerungen nach § 383 Abs. 3 BGB nicht zwingend erfor- derlich. Zu Nummer 2 (§ 3 Abs. 2a – neu –) Im Rahmen von Nachlass- und Insolvenzversteigerungen so- wie der Versteigerung im Fall einer Geschäftsaufgabe im Sinne des § 6 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 VerstV kommt es vor, dass erst unmittelbar vor dem Versteigerungstermin einzel- ne, zu diesen Massen gehörende Gegenstände entdeckt wer- den. Damit diese Gegenstände auch innerhalb des für die Versteigerung des übrigen Nachlasses, der Insolvenzmasse oder der Masse aus dem aufgegebenen Geschäftsbetrieb vor- gesehenen Termins versteigert werden können, soll es er- möglicht werden, diese Gegenstände nachzumelden. Die Drucksache 16/10490 – 22 – Deutscher Bundestag – 16. Wahlperiode Nachmeldung kann auch nach dem Versteigerungstermin er- folgen, sofern diese Gegenstände so kurzfristig als
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.972 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 16/10490, 16. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 84.060–87.032 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.51) +D1D2D3 · Prüfwert fd6aee8e2f599127….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP