Gesetze / Versteigererverordnung
VerstV§ 9 Untersagung, Aufhebung und Unterbrechung der Versteigerung
Stand: 01.01.2025
Die zuständige Behörde kann die Versteigerung ganz oder teilweise untersagen oder eine begonnene Versteigerung aufheben oder unterbrechen, wenn der Versteigerer gegen § 34b Abs. 6 oder 7 der Gewerbeordnung oder gegen die §§ 2, 3 oder § 6 Absatz 2 dieser Verordnung verstößt oder verstoßen hat.