Gesetze / Versteigererverordnung
VerstV§ 10 Straftaten und Ordnungswidrigkeiten
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerstV%202003/10?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Ordnungswidrig im Sinne des § 144 Absatz 2 Nummer 1b der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerstV%202003/10?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ordnungswidrig im Sinne des § 145 Abs. 2 Nr. 8 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Reisegewerbes begeht.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VerstV%202003/10?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Ordnungswidrig im Sinne des § 146 Abs. 2 Nr. 11 der Gewerbeordnung handelt, wer vorsätzlich oder fahrlässig eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung in Ausübung eines Messe-, Ausstellungs- oder Marktgewerbes begeht.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VerstV%202003/10?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Wer durch eine in Absatz 1 bezeichnete Handlung Leben oder Gesundheit eines anderen oder fremde Sachen von bedeutendem Wert gefährdet, ist nach § 148 Nr. 2 der Gewerbeordnung strafbar.
Änderungsverlauf
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23.10.2024 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 16 des Gesetzes vom 23. Oktober 2024 (BGBl. I Nr. 323)
BGBl. 2024 I Nr. 323
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04.03.2013 Ausfertigung
§ 10 geändert durch Artikel 2a Abs. 4 des Gesetzes vom 4. März 2013 (BGBl. I 362)
BGBl. 2013 I S. 362
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17.03.2009 Ausfertigung
§ 10 aufgehoben durch Artikel 12 des Gesetzes vom 17. März 2009 (BGBl. I 550)
BGBl. 2009 I S. 550
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