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Artikel 2 · BT-Drs. 17/10960 · S. 14

Zu Artikel 2 (Änderung des Waffengesetzes)

Zu Artikel 2 (Änderung des Waffengesetzes)
Zu Nummer 1 (Änderung Inhaltsübersicht)
Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur
Einfügung des § 28a.
Zu Nummer 2 (§ 28a – neu – WaffG)
Die Regelung schafft ein einheitliches Verfahren für die Er-
teilung waffenrechtlicher Erlaubnisse zum Schutz von See-
schiffen, die die Bundesflagge führen, in Anlehnung an das
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/10960
Verfahren nach § 31 GewO und unabhängig vom Sitz des
Bewachungsunternehmens.
Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass § 28 des Waffengesetzes
(WaffG) für den Erwerb, Besitz und das Führen von Waffen
und Munition auch für die Erteilung waffenrechtlicher Er-
laubnisse zum Schutz von Seeschiffen, die die Bundesflagge
führen, entsprechend gilt.
Absatz 1 Satz 2 konstatiert, dass die Zulassung nach § 31
GewO Bedürfnisnachweis ist.
Absatz 1 Satz 3 gewährleistet, dass waffenrechtliche Erlaub-
nisse nicht länger gelten als die Zulassung nach § 31 GewO,
die das Bedürfnis für die Erteilung der waffenrechtlichen Er-
laubnis begründet.
Absatz 1 Satz 4 schließt die nach § 29 WaffG erforderliche
Verbringensgenehmigung in die Erlaubnis ein. Eine zusätz-
liche mit Verwaltungsaufwand verbundene Verbringensge-
nehmigung ist damit nicht erforderlich.
Die Verpflichtung des Auftraggebers nach Absatz 3 zur sorg-
samen Auswahl der Auftragnehmer trägt dem Umstand
Rechnung, dass auch im Ausland ansässige Auftragnehmer
eingesetzt werden sollen.
Gemäß § 32 Absatz 5 Nummer 3 WaffG ist eine Erlaubnis
zum Verbringen nicht erforderlich, wenn Waffen und Muni-
tion an Bord von Schiffen mitgeführt und innerhalb Deutsch-
lands unter Verschluss gehalten, der zuständigen Überwa-
chungsbehörde unverzüglich gemeldet und spätestens
innerhalb eines Monats wieder aus dem Geltungsbereich de

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.253 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/10960, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 54.535–56.788 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.34) +D1D2D3 · Prüfwert c506b31a36bdeab6….

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