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Artikel 2 · BT-Drs. 17/10960 · S. 14
Zu Artikel 2 (Änderung des Waffengesetzes)
Zu Artikel 2 (Änderung des Waffengesetzes) Zu Nummer 1 (Änderung Inhaltsübersicht) Es handelt sich um eine redaktionelle Folgeänderung zur Einfügung des § 28a. Zu Nummer 2 (§ 28a – neu – WaffG) Die Regelung schafft ein einheitliches Verfahren für die Er- teilung waffenrechtlicher Erlaubnisse zum Schutz von See- schiffen, die die Bundesflagge führen, in Anlehnung an das Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 15 – Drucksache 17/10960 Verfahren nach § 31 GewO und unabhängig vom Sitz des Bewachungsunternehmens. Absatz 1 Satz 1 stellt klar, dass § 28 des Waffengesetzes (WaffG) für den Erwerb, Besitz und das Führen von Waffen und Munition auch für die Erteilung waffenrechtlicher Er- laubnisse zum Schutz von Seeschiffen, die die Bundesflagge führen, entsprechend gilt. Absatz 1 Satz 2 konstatiert, dass die Zulassung nach § 31 GewO Bedürfnisnachweis ist. Absatz 1 Satz 3 gewährleistet, dass waffenrechtliche Erlaub- nisse nicht länger gelten als die Zulassung nach § 31 GewO, die das Bedürfnis für die Erteilung der waffenrechtlichen Er- laubnis begründet. Absatz 1 Satz 4 schließt die nach § 29 WaffG erforderliche Verbringensgenehmigung in die Erlaubnis ein. Eine zusätz- liche mit Verwaltungsaufwand verbundene Verbringensge- nehmigung ist damit nicht erforderlich. Die Verpflichtung des Auftraggebers nach Absatz 3 zur sorg- samen Auswahl der Auftragnehmer trägt dem Umstand Rechnung, dass auch im Ausland ansässige Auftragnehmer eingesetzt werden sollen. Gemäß § 32 Absatz 5 Nummer 3 WaffG ist eine Erlaubnis zum Verbringen nicht erforderlich, wenn Waffen und Muni- tion an Bord von Schiffen mitgeführt und innerhalb Deutsch- lands unter Verschluss gehalten, der zuständigen Überwa- chungsbehörde unverzüglich gemeldet und spätestens innerhalb eines Monats wieder aus dem Geltungsbereich de
Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 2.253 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.
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Herkunft
BT-Drs. 17/10960, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 54.535–56.788 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.34) +D1D2D3 · Prüfwert c506b31a36bdeab6….
Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP