Gesetze / Versteigererverordnung
VerstV§ 11 Anwendung bei grenzüberschreitender Dienstleistungserbringung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 2
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- BAG, 17.06.2014 – 3 AZR 757/12Betriebliche Altersversorgung - Gesamtversorgung - arbeitsrechtlicher Gleichbehandlungsgrundsatz - Unterschiedliche Behandlung von gewerblichen Arbeitnehmern und AngestelltenZitiert von 5
- BAG, 18.02.2014 – 3 AZR 833/12Betriebliche Altersversorgung - Auslegung eines Versorgungstarifvertrags - Gesamtversorgungsobergrenze - AltersdiskriminierungZitiert von 15
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VerstV%202003/11#abs-1 (1) Üben Gewerbetreibende von einer Niederlassung in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum aus im Geltungsbereich dieser Verordnung vorübergehend selbständig eine gewerbsmäßige Tätigkeit als Versteigerer aus, sind die §§ 2 bis 10 insoweit nicht anwendbar. § 4 Absatz 2 der Gewerbeordnung gilt entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VerstV%202003/11#abs-2 (2) Die §§ 8 und 10 Absatz 1 Nummer 7 und 8, jeweils auch in Verbindung mit § 10 Absatz 2 bis 4, sind auch anzuwenden, wenn im Inland niedergelassene Gewerbetreibende die Dienstleistungsfreiheit in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum in Anspruch nehmen und dort vorübergehend selbständig eine gewerbsmäßige Tätigkeit als Versteigerer ausüben.