Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz
VersAusglG§ 53 Bewertung eines Teilausgleichs bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 21
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 16.03.2012 – 4 UF 143/11Zitiert von 4
- BGH, 09.12.2015 – XII ZB 586/13Versorgungsausgleich: Bewertungsstichtag bei einer laufenden, schuldrechtlich auszugleichenden Versorgung; Berücksichtigung von Wertsteigerungen nach Ende der Ehezeit; Berücksichtigung der Selbstbeteiligung eines privat krankenversicherten Ausgleichspflichtigen an KrankenbehandlungskostenZitiert von 5
- OLG Hamm, 22.04.2013 – 10 UF 159/12
- OLG Karlsruhe, 19.05.2017 – 12 U 136/16Zitiert von 2
- OLG Celle, 22.11.2010 – 10 UF 219/10Zitiert von 1
- BGH, 31.01.2024 – XII ZB 343/23Versorgungsausgleich: Berechnung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente nach einem im Erstverfahren durchgeführten Teilausgleich im Wege des analogen Quasi-Splittings; Abzugsfähigkeit von Beiträgen zur privaten Krankenversicherung
Zuletzt entschieden
- LG Karlsruhe, 09.08.2024 – 6 S 1/23
- OLG Hamm, 17.07.2023 – 5 UF 129/22
- OLG Frankfurt am Main, 17.02.2023 – 6 UF 193/22Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 53 VersAusglG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Ist bei Ausgleichsansprüchen nach der Scheidung gemäß den §§ 20 bis 26 ein bereits erfolgter Teilausgleich anzurechnen, so ist dessen Wert mithilfe der aktuellen Rentenwerte der gesetzlichen Rentenversicherung zu bestimmen.