Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz
VersAusglG§ 43 Sondervorschriften für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Stand: 01.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/43#abs-1 (1) Für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die Grundsätze der unmittelbaren Bewertung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/43#abs-2 (2) Soweit das Anrecht auf eine abzuschmelzende Leistung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 gerichtet ist, ist der Ehezeitanteil für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte zu den gesamten Entgeltpunkten zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/43#abs-3 (3) Besondere Wartezeiten sind nur dann werterhöhend zu berücksichtigen, wenn die hierfür erforderlichen Zeiten bereits erfüllt sind.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 43 VersAusglG →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 20.01.2016 – 4 UF 258/15
- BGH, 22.06.2016 – XII ZB 350/15Abänderung des Versorgungsausgleichs für Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung: Berücksichtigung nachträglich vorgenommener Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen nach Ehezeitende und Bezugsbeginn der AltersrenteZitiert von 10
- OLG Celle, 22.11.2010 – 10 UF 232/09Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 20.08.2015 – 11 UF 13/15Zitiert von 2
- BGH, 23.08.2023 – XII ZB 202/22Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der rentenrechtlichen Besserbewertung von Kindererziehungszeiten durch die sog. Mütterrente bei der Ermittlung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert im Abänderungsverfahren; Bezug einer HinterbliebenenrenteZitiert von 5
- BGH, 26.01.2022 – XII ZB 175/21Versorgungsausgleich: Berechnung des Ehezeitanteils in der gesetzlichen Rentenversicherung im Falle eines BesitzschutzesZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 26.10.2023 – 6 UF 132/23
- OLG Karlsruhe, 31.08.2023 – 18 UF 115/23Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 01.03.2022 – 13 UF 41/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 VersAusglG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2575)
BGBl. 2017 I S. 2575
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.