Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz
VersAusglG§ 43 Sondervorschriften für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Stand: 01.07.2024
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/43#abs-1 (1) Für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die Grundsätze der unmittelbaren Bewertung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/43#abs-2 (2) Soweit das Anrecht auf eine abzuschmelzende Leistung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 gerichtet ist, ist der Ehezeitanteil für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte zu den gesamten Entgeltpunkten zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/43#abs-3 (3) Besondere Wartezeiten sind nur dann werterhöhend zu berücksichtigen, wenn die hierfür erforderlichen Zeiten bereits erfüllt sind.
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 43 VersAusglG →
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Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 20.01.2016 – 4 UF 258/15
- BGH, 22.06.2016 – XII ZB 350/15Abänderung des Versorgungsausgleichs für Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung: Berücksichtigung nachträglich vorgenommener Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen nach Ehezeitende und Bezugsbeginn der AltersrenteZitiert von 10
- OLG Celle, 22.11.2010 – 10 UF 232/09Zitiert von 3
- OLG Stuttgart, 20.08.2015 – 11 UF 13/15Zitiert von 2
- BGH, 23.08.2023 – XII ZB 202/22Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der rentenrechtlichen Besserbewertung von Kindererziehungszeiten durch die sog. Mütterrente bei der Ermittlung von Ehezeitanteil und Ausgleichswert im Abänderungsverfahren; Bezug einer HinterbliebenenrenteZitiert von 5
- BGH, 26.01.2022 – XII ZB 175/21Versorgungsausgleich: Berechnung des Ehezeitanteils in der gesetzlichen Rentenversicherung im Falle eines BesitzschutzesZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- OLG Frankfurt am Main, 26.10.2023 – 6 UF 132/23
- OLG Karlsruhe, 31.08.2023 – 18 UF 115/23Zitiert von 1
- OLG Brandenburg, 01.03.2022 – 13 UF 41/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 43 VersAusglG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.