Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz

VersAusglG

§ 43 Sondervorschriften für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung

Stand: 01.07.2024

FamilienrechtBund2 Fassungen21 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/43#abs-1 (1) Für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die Grundsätze der unmittelbaren Bewertung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/43#abs-2 (2) Soweit das Anrecht auf eine abzuschmelzende Leistung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 gerichtet ist, ist der Ehezeitanteil für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte zu den gesamten Entgeltpunkten zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/43#abs-3 (3) Besondere Wartezeiten sind nur dann werterhöhend zu berücksichtigen, wenn die hierfür erforderlichen Zeiten bereits erfüllt sind.

§ 42 § 44