Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz
VersAusglG§ 41 Bewertung einer laufenden Versorgung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 44
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 14.04.2022 – 7 UF 184/21Zitiert von 2
- OLG München, 15.11.2022 – 16 UF 568/22
- BGH, 07.03.2018 – XII ZB 408/14Versorgungsausgleich: Berücksichtigung der allgemeinen Lohnentwicklung bei Teilung einer endgehaltsbezogenen betrieblichen Altersversorgung; Anwendung des Halbteilungsgrundsatzes; Ermittlung des Barwerts einer in die Leistungsphase eingetretenen betrieblichen AltersversorgungZitiert von 14
- BGH, 15.05.2024 – XII ZB 122/22Versorgungsausgleich: Einbeziehung des Pflichtehrensolds nach dem bayerischen Kommunalwahlbeamtengesetz
- BGH, 10.04.2019 – XII ZB 284/18Versorgungsausgleich: Auf den Ausgleichswert des Anrechts zurückwirkende Veränderung bei nachehezeitlicher Wiederwahl eines kommunalen Wahlbeamten; Bewertung des Anrechts; Begriff des Ausgleichswerts bei nur begrenzt durchgeführtem Wertausgleich in der ErstentscheidungZitiert von 3
- VG Freiburg, 28.03.2017 – 5 K 2000/14
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 12.06.2025 – 13 UF 109/24
- OLG Celle, 29.10.2024 – 17 UF 124/23
- OLG Karlsruhe, 20.09.2024 – 20 UF 153/20
44 Entscheidungen zu § 41 VersAusglG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 41 VersAusglG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/41#abs-1 (1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/41#abs-2 (2) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Hierbei sind die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen.