Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz

VersAusglG

§ 41 Bewertung einer laufenden Versorgung

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund44 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/41#abs-1 (1) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die unmittelbare Bewertung maßgeblich, so gilt § 39 Abs. 1 entsprechend.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/41#abs-2 (2) Befindet sich ein Anrecht in der Leistungsphase und wäre für die Anwartschaftsphase die zeitratierliche Bewertung maßgeblich, so gilt § 40 Abs. 1 bis 3 entsprechend. Hierbei sind die Annahmen für die höchstens erreichbare Zeitdauer und für die zu erwartende Versorgung durch die tatsächlichen Werte zu ersetzen.

§ 40 § 42