Gesetze / Sozialgesetzbuch (SGB) Sechstes Buch (VI) - Gesetzliche Rentenversicherung - (Artikel 1 des Gesetzes v. 18. Dezember 1989, BGBl. I S. 2261, 1990 I S. 1337)
SGB VI§ 262 Mindestentgeltpunkte bei geringem Arbeitsentgelt
Stand: 01.07.2024
Wird zitiert von 42
Nach Gewicht
- LSG NRW, 27.03.2015 – L 14 R 122/13Zitiert von 2
- BGH, 11.03.2021 – III ZR 27/20Gesetzliche Rentenversicherung: Beratungspflicht des Rentenversicherungsträgers hinsichtlich der Anrechnung von Mindestentgeltpunkten bei geringem ArbeitsentgeltZitiert von 9
- LSG Berlin-Brandenburg, 05.12.2019 – L 17 R 662/16Zitiert von 1
- BGH, 22.06.2016 – XII ZB 350/15Abänderung des Versorgungsausgleichs für Anrechte in der gesetzlichen Rentenversicherung: Berücksichtigung nachträglich vorgenommener Mindestbewertung von Pflichtbeiträgen nach Ehezeitende und Bezugsbeginn der AltersrenteZitiert von 10
- OLG Frankfurt am Main, 20.01.2016 – 4 UF 258/15
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 07.05.2020 – L 7 R 210/18
Zuletzt entschieden
- BSG, 27.11.2025 – B 5 R 9/24 RAnrechnung des Einkommens eines Ehegatten beim Zuschlag an Entgeltpunkten für langjährige Versicherung aus der gesetzlichen Rentenversicherung - Verfassungsmäßigkeit
- LSG Baden-Württemberg, 23.10.2025 – L 10 R 1156/23
- OLG München, 19.08.2024 – 4 UF 1289/21 e
42 Entscheidungen zu § 262 SGB VI →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 262 SGB VI zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/262#abs-1 (1) Sind mindestens 35 Jahre mit rentenrechtlichen Zeiten vorhanden und ergibt sich aus den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen ein Durchschnittswert von weniger als 0,0625 Entgeltpunkten, wird die Summe der Entgeltpunkte für Beitragszeiten erhöht. Die zusätzlichen Entgeltpunkte sind so zu bemessen, dass sich für die Kalendermonate mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 ein Durchschnittswert in Höhe des 1,5fachen des tatsächlichen Durchschnittswerts, höchstens aber in Höhe von 0,0625 Entgeltpunkten ergibt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/262#abs-2 (2) Die zusätzlichen Entgeltpunkte werden den Kalendermonaten mit vollwertigen Pflichtbeiträgen vor dem 1. Januar 1992 zu gleichen Teilen zugeordnet.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/SGB%206/262#abs-3 (3) Bei Anwendung der Absätze 1 und 2 gelten Pflichtbeiträge für Zeiten, in denen eine Rente aus eigener Versicherung bezogen worden ist, nicht als vollwertige Pflichtbeiträge.