Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz
VersAusglG§ 43 Sondervorschriften für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/43?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die Grundsätze der unmittelbaren Bewertung.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/43?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit das Anrecht auf eine abzuschmelzende Leistung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 gerichtet ist, ist der Ehezeitanteil für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte (Ost) zu den gesamten Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/43?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Besondere Wartezeiten sind nur dann werterhöhend zu berücksichtigen, wenn die hierfür erforderlichen Zeiten bereits erfüllt sind.
Änderungsverlauf
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17.07.2017 Ausfertigung
§ 43 geändert durch Artikel 9 des Gesetzes vom 17. Juli 2017 (BGBl. I 2575)
BGBl. 2017 I S. 2575
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.