Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz

VersAusglG

§ 43 Sondervorschriften für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung

FamilienrechtBund2 Fassungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/43?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Für Anrechte aus der gesetzlichen Rentenversicherung gelten die Grundsätze der unmittelbaren Bewertung.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/43?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Soweit das Anrecht auf eine abzuschmelzende Leistung nach § 19 Abs. 2 Nr. 2 gerichtet ist, ist der Ehezeitanteil für Ausgleichsansprüche nach der Scheidung nach dem Verhältnis der auf die Ehezeit entfallenden Entgeltpunkte (Ost) zu den gesamten Entgeltpunkten (Ost) zu bestimmen.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/43?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Besondere Wartezeiten sind nur dann werterhöhend zu berücksichtigen, wenn die hierfür erforderlichen Zeiten bereits erfüllt sind.

§ 42 § 44