Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch

BGB

§ 1585b Unterhalt für die Vergangenheit

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund57 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1585b#abs-1 (1) Wegen eines Sonderbedarfs (§ 1613 Abs. 2) kann der Berechtigte Unterhalt für die Vergangenheit verlangen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1585b#abs-2 (2) Im Übrigen kann der Berechtigte für die Vergangenheit Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur entsprechend § 1613 Abs. 1 fordern.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1585b#abs-3 (3) Für eine mehr als ein Jahr vor der Rechtshängigkeit liegende Zeit kann Erfüllung oder Schadensersatz wegen Nichterfüllung nur verlangt werden, wenn anzunehmen ist, dass der Verpflichtete sich der Leistung absichtlich entzogen hat.

§ 1585a § 1585c