Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz
VersAusglG§ 23 Anspruch auf Abfindung, Zumutbarkeit
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 28
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 22.06.2016 – XII ZB 514/15Versorgungsausgleich: Abfindung eines bei einem schweizerischen Versorgungsträger bestehenden AnrechtsZitiert von 4
- OLG Brandenburg, 11.10.2012 – 10 UF 213/10
- OLG Karlsruhe, 11.09.2023 – 18 UF 3/23
- BGH, 17.04.2013 – XII ZB 371/12Versorgungsausgleich: Ausgleichsreife einer limitierten endgehaltsbezogenen Gesamtzusage; Entscheidung über die Abfindung für ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht im ScheidungsverbundZitiert von 12
- OLG Bamberg, 11.04.2022 – 2 UF 37/21Zitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 18.08.2020 – 3 UF 30/18Zitiert von 2
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 07.08.2025 – 13 UF 76/25
- AG München, 27.03.2025 – 565 F 15841/23
- OLG Köln, 10.06.2024 – II-14 UF 20/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23 VersAusglG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/23#abs-1 (1) Die ausgleichsberechtigte Person kann für ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht von der ausgleichspflichtigen Person eine zweckgebundene Abfindung verlangen. Die Abfindung ist an den Versorgungsträger zu zahlen, bei dem ein bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/23#abs-2 (2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, wenn die Zahlung der Abfindung für die ausgleichspflichtige Person zumutbar ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/23#abs-3 (3) Würde eine Einmalzahlung die ausgleichspflichtige Person unbillig belasten, so kann sie Ratenzahlung verlangen.