Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz

VersAusglG

§ 23 Anspruch auf Abfindung, Zumutbarkeit

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund28 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/23#abs-1 (1) Die ausgleichsberechtigte Person kann für ein noch nicht ausgeglichenes Anrecht von der ausgleichspflichtigen Person eine zweckgebundene Abfindung verlangen. Die Abfindung ist an den Versorgungsträger zu zahlen, bei dem ein bestehendes Anrecht ausgebaut oder ein neues Anrecht begründet werden soll.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/23#abs-2 (2) Der Anspruch nach Absatz 1 besteht nur, wenn die Zahlung der Abfindung für die ausgleichspflichtige Person zumutbar ist.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/23#abs-3 (3) Würde eine Einmalzahlung die ausgleichspflichtige Person unbillig belasten, so kann sie Ratenzahlung verlangen.

§ 22 § 24