Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz
VersAusglG§ 21 Abtretung von Versorgungsansprüchen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 36
Nach Gewicht
- BGH, 27.02.2019 – XII ZB 183/16Schuldrechtlicher Versorgungsausgleich: Beschränkung der Zulassung der Rechtsbeschwerde; Durchsetzung der schuldrechtlichen Ausgleichsrente im Wege der AbtretungZitiert von 10
- LAG Düsseldorf, 14.01.2026 – 12 SLa 490/25
- OLG Frankfurt am Main, 14.10.2024 – 4 UF 173/23
- OLG München, 10.06.2025 – 16 UF 368/25 e
- OLG Hamm, 22.04.2013 – 10 UF 159/12
- ArbG Solingen, 12.08.2025 – 3 Ca 155/25Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
- BAG, 27.01.2026 – 3 AZR 84/25Hinterbliebenenversorgung - Versorgungsausgleich
- LAG Düsseldorf, 14.02.2025 – 6 SLa 408/24Zitiert von 1
- ArbG Solingen, 17.05.2024 – 1 Ca 1812/23Zitiert von 1
36 Entscheidungen zu § 21 VersAusglG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 21 VersAusglG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/21#abs-1 (1) Die ausgleichsberechtigte Person kann von der ausgleichspflichtigen Person verlangen, ihr den Anspruch gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente abzutreten.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/21#abs-2 (2) Für rückständige Ansprüche auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente kann keine Abtretung verlangt werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/21#abs-3 (3) Eine Abtretung nach Absatz 1 ist auch dann wirksam, wenn andere Vorschriften die Übertragung oder Pfändung des Versorgungsanspruchs ausschließen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/21#abs-4 (4) Verstirbt die ausgleichsberechtigte Person, so geht der nach Absatz 1 abgetretene Anspruch gegen den Versorgungsträger wieder auf die ausgleichspflichtige Person über.