Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz

VersAusglG

§ 21 Abtretung von Versorgungsansprüchen

Stand: 10.06.2019

FamilienrechtBund36 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/21#abs-1 (1) Die ausgleichsberechtigte Person kann von der ausgleichspflichtigen Person verlangen, ihr den Anspruch gegen den Versorgungsträger in Höhe der Ausgleichsrente abzutreten.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/21#abs-2 (2) Für rückständige Ansprüche auf eine schuldrechtliche Ausgleichsrente kann keine Abtretung verlangt werden.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/21#abs-3 (3) Eine Abtretung nach Absatz 1 ist auch dann wirksam, wenn andere Vorschriften die Übertragung oder Pfändung des Versorgungsanspruchs ausschließen.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/21#abs-4 (4) Verstirbt die ausgleichsberechtigte Person, so geht der nach Absatz 1 abgetretene Anspruch gegen den Versorgungsträger wieder auf die ausgleichspflichtige Person über.

§ 20 § 22