Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1585 Art der Unterhaltsgewährung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 48
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- VGH Baden-Württemberg, 02.08.2004 – 4 S 399/03Zitiert von 3
- BFH, 19.06.2008 – III R 57/05Zitiert von 10
- FG Köln, 10.11.2004 – 14 K 3586/02Zitiert von 1
- OVG NRW, 02.08.2001 – 1 A 5008/99Zitiert von 3
- OVG Schleswig, 13.08.2024 – 2 LA 23/20
- OVG NRW, 26.02.2007 – 1 A 2089/05Zitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BFH, 14.11.2023 – IX R 10/22Privates Veräußerungsgeschäft nach trennungsbedingtem Auszug eines Ehepartners
- LSG Berlin-Brandenburg, 16.08.2023 – L 1 KR 205/23 B ER
- BSG, 18.10.2022 – B 12 KR 6/20 RKrankenversicherung - freiwilliges Mitglied - Beitragsbemessung - Verteilung einmaliger Unterhaltsabfindungen auf zwölf Beitragsmonate - VerfassungsmäßigkeitZitiert von 8
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1585 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1585#abs-1 (1) Der laufende Unterhalt ist durch Zahlung einer Geldrente zu gewähren. Die Rente ist monatlich im Voraus zu entrichten. Der Verpflichtete schuldet den vollen Monatsbetrag auch dann, wenn der Unterhaltsanspruch im Laufe des Monats durch Wiederheirat oder Tod des Berechtigten erlischt.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1585#abs-2 (2) Statt der Rente kann der Berechtigte eine Abfindung in Kapital verlangen, wenn ein wichtiger Grund vorliegt und der Verpflichtete dadurch nicht unbillig belastet wird.