Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz
VersAusglG§ 2 Auszugleichende Anrechte
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 200
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Frankfurt am Main, 09.11.2022 – 6 UF 182/22
- BGH, 15.05.2024 – XII ZB 122/22Versorgungsausgleich: Einbeziehung des Pflichtehrensolds nach dem bayerischen Kommunalwahlbeamtengesetz
- OLG Frankfurt am Main, 09.08.2022 – 6 UF 135/22
- OLG Nürnberg, 23.02.2022 – 11 UF 1106/21
- BGH, 10.02.2021 – XII ZB 134/19Betriebliche Altersversorgung im Versorgungsausgleich: Rechtsfolgen der Übertragung der Versicherungsnehmereigenschaft einer Direktversicherung von dem Arbeitgeber auf den ArbeitnehmerZitiert von 1
- OLG Frankfurt am Main, 21.07.2022 – 6 UF 108/22Zitiert von 12
Zuletzt entschieden
- BGH, 11.06.2026 – IX ZB 1/25Pfändungsschutz einer Zugewinnausgleichsforderung
- OLG Stuttgart, 24.02.2026 – 16 UF 237/25
- OLG Oldenburg, 13.08.2025 – 11 UF 67/25Versorgungsausgleich: Einbeziehung des Rentenzuschlags nach § 307 j SGB VI in den Versorgungsausgleich KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasst
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 VersAusglG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/2#abs-1 (1) Anrechte im Sinne dieses Gesetzes sind im In- oder Ausland bestehende Anwartschaften auf Versorgungen und Ansprüche auf laufende Versorgungen, insbesondere aus der gesetzlichen Rentenversicherung, aus anderen Regelsicherungssystemen wie der Beamtenversorgung oder der berufsständischen Versorgung, aus der betrieblichen Altersversorgung oder aus der privaten Alters- und Invaliditätsvorsorge.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/2#abs-2 (2) Ein Anrecht ist auszugleichen, sofern es
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/2#abs-3 (3) Eine Anwartschaft im Sinne dieses Gesetzes liegt auch vor, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit, Mindestbeschäftigungszeit, Mindestversicherungszeit oder ähnliche zeitliche Voraussetzung noch nicht erfüllt ist.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/2#abs-4 (4) Ein güterrechtlicher Ausgleich für Anrechte im Sinne dieses Gesetzes findet nicht statt.