Gesetze / Versorgungsausgleichsgesetz
VersAusglG§ 11 Anforderungen an die interne Teilung
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 167
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 18.08.2021 – XII ZB 359/19Versorgungsausgleich: Gleichwertige Teilhabe bei interner Teilung eines Anrechts aus der Pflichtversicherung in den Tarif der freiwilligen Versicherung nach der Satzung der Evangelischen ZusatzversorgungskasseZitiert von 18
- OLG Karlsruhe, 05.03.2020 – 20 UF 178/19
- BGH, 22.01.2020 – IV ZR 54/19Auslegung des Tenors eines Versorgungsausgleichsbeschlusses betreffend eine betriebliche Altersversorgung: Berücksichtigung der Auskunft einer Pensionskasse über die Beschränkung des Risikoschutzes auf die AltersversorgungZitiert von 3
- VG Stuttgart, 08.04.2025 – 10 K 3948/22
- OLG Frankfurt am Main, 08.06.2020 – 6 UF 229/15Zitiert von 1
- VG Freiburg, 02.02.2017 – 6 K 2824/15
Zuletzt entschieden
- OLG Hamm, 23.02.2026 – 13 UF 134/25
- OLG Nürnberg, 28.04.2025 – 11 UF 56/25
- OLG Karlsruhe, 03.03.2025 – 20 UF 66/24Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 11 VersAusglG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/11#abs-1 (1) Die interne Teilung muss die gleichwertige Teilhabe der Ehegatten an den in der Ehezeit erworbenen Anrechten sicherstellen. Dies ist gewährleistet, wenn im Vergleich zum Anrecht der ausgleichspflichtigen Person
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VersAusglG/11#abs-2 (2) Für das Anrecht der ausgleichsberechtigten Person gelten die Regelungen über das Anrecht der ausgleichspflichtigen Person entsprechend, soweit nicht besondere Regelungen für den Versorgungsausgleich bestehen.