Gesetze / Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
VermVerkProspV§ 7 Angaben über Gründungsgesellschafter des Emittenten und über die Gesellschafter des Emittenten zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospekts
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermVerkProspV/7?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Der Verkaufsprospekt muss über die Gründungsgesellschafter und die Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung des Emittenten angeben:
Die Angaben nach Satz 1 in Bezug auf die Gründungsgesellschafter können entfallen, wenn der Emittent mehr als zehn Jahre vor Aufstellung des Verkaufsprospekts gegründet wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermVerkProspV/7?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Der Verkaufsprospekt muss auch Angaben enthalten über den Umfang der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen der Gründungsgesellschafter und der Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung an
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermVerkProspV/7?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Darüber hinaus ist anzugeben, in welcher Art und Weise die Gründungsgesellschafter und die Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung für die in Absatz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen tätig sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VermVerkProspV/7?asof=2019-06-10#abs-4 (4) Der Verkaufsprospekt muss auch Angaben darüber enthalten, in welcher Art und Weise die Gründungsgesellschafter und die Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung
Änderungsverlauf
-
23.06.2017 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 24 Abs. 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1693)
BGBl. 2017 I S. 1693
-
03.07.2015 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I 1114 iVm Bek)
BGBl. 2015 I S. 1114
-
06.12.2011 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2481)
BGBl. 2011 I S. 2481
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.