Gesetze / Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
VermVerkProspV§ 7 Angaben über Gründungsgesellschafter des Emittenten und über die Gesellschafter des Emittenten zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospekts
Stand: 14.09.2021
Wird zitiert von 13
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 02.07.2024 – XI ZB 29/21Haftung bei fehlgeschlagener Kapitalanlage: Angabe des Wechselkursrisikos in einem Prospekt über die Beteiligung an einem SchiffsfondsZitiert von 5
- BGH, 09.04.2024 – XI ZB 28/20Kapitalanlegermusterverfahren: notwendige Angaben in Prospekt über Beteiligung an SchiffsfondsZitiert von 6
- BGH, 05.03.2024 – XI ZB 17/22Haftung des Gründungsgesellschafters wegen des zusätzlichen Vertrauenstatbestands der VertriebsverantwortungZitiert von 14
- BGH, 22.03.2022 – XI ZB 24/20Spezialgesetzliche Prospekthaftung: Anforderungen an die Darstellung von Prognosen, Angaben von Verflechtungstatbeständen und die Aufgliederung der voraussichtlichen Gesamtkosten des Anlageobjekts in einem VerkaufsprospektZitiert von 19
- BGH, 12.11.2024 – XI ZB 14/21Rechtsbeschwerde in einem Kapitalanleger-MusterverfahrenZitiert von 2
- BGH, 12.10.2021 – XI ZB 31/19Kapitalanleger-Musterverfahren: Wirkungen allgemeiner Ausführungen es vorlegenden Prozessgerichts zum Gegenstand des AusgangsverfahrensZitiert von 4
Zuletzt entschieden
- BGH, 12.12.2023 – II ZR 87/23Zitiert von 1
- BGH, 11.07.2023 – XI ZB 20/21Kapitalanlagerecht: Haftung aus vorvertraglicher Pflichtverletzung neben der ProspekthaftungZitiert von 31
- BGH, 23.05.2023 – XI ZB 30/20Kapitalanleger-Musterverfahren: Angaben im Verkaufsprospekt für Vermögensanlagen zu einem Bewertungsgutachten betreffend einen Schiffsfonds; Bestimmtheit und Reichweite von FeststellungszielenZitiert von 7
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 VermVerkProspV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermVerkProspV/7#abs-1 (1) Der Verkaufsprospekt muss über die Gründungsgesellschafter und die Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung des Emittenten angeben:
Die Angaben nach Satz 1 in Bezug auf die Gründungsgesellschafter können entfallen, wenn der Emittent mehr als zehn Jahre vor Aufstellung des Verkaufsprospekts gegründet wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermVerkProspV/7#abs-2 (2) Der Verkaufsprospekt muss auch Angaben enthalten über den Umfang der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen der Gründungsgesellschafter und der Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung an
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermVerkProspV/7#abs-3 (3) Darüber hinaus ist anzugeben, in welcher Art und Weise die Gründungsgesellschafter und die Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung für die in Absatz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen tätig sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VermVerkProspV/7#abs-4 (4) Der Verkaufsprospekt muss auch Angaben darüber enthalten, in welcher Art und Weise die Gründungsgesellschafter und die Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung