Gesetze / Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
VermVerkProspV§ 7 Angaben über Gründungsgesellschafter des Emittenten und über die Gesellschafter des Emittenten zum Zeitpunkt der Aufstellung des Verkaufsprospekts
Stand: 14.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermVerkProspV/7#abs-1 (1) Der Verkaufsprospekt muss über die Gründungsgesellschafter und die Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung des Emittenten angeben:
Die Angaben nach Satz 1 in Bezug auf die Gründungsgesellschafter können entfallen, wenn der Emittent mehr als zehn Jahre vor Aufstellung des Verkaufsprospekts gegründet wurde.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermVerkProspV/7#abs-2 (2) Der Verkaufsprospekt muss auch Angaben enthalten über den Umfang der unmittelbaren oder mittelbaren Beteiligungen der Gründungsgesellschafter und der Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung an
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermVerkProspV/7#abs-3 (3) Darüber hinaus ist anzugeben, in welcher Art und Weise die Gründungsgesellschafter und die Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung für die in Absatz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen tätig sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VermVerkProspV/7#abs-4 (4) Der Verkaufsprospekt muss auch Angaben darüber enthalten, in welcher Art und Weise die Gründungsgesellschafter und die Gesellschafter zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung
Wird zitiert von 7 Entscheidungen zu § 7 VermVerkProspV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 09.04.2024 – XI ZB 28/20Kapitalanlegermusterverfahren: notwendige Angaben in Prospekt über Beteiligung an SchiffsfondsZitiert von 6
- BGH, 12.12.2023 – II ZR 87/23Zitiert von 1
- BGH, 11.07.2023 – XI ZB 20/21Kapitalanlagerecht: Haftung aus vorvertraglicher Pflichtverletzung neben der ProspekthaftungZitiert von 31
- BGH, 22.03.2022 – XI ZB 24/20Spezialgesetzliche Prospekthaftung: Anforderungen an die Darstellung von Prognosen, Angaben von Verflechtungstatbeständen und die Aufgliederung der voraussichtlichen Gesamtkosten des Anlageobjekts in einem VerkaufsprospektZitiert von 19
- BGH, 18.05.2021 – XI ZB 19/18Anforderungen an einen Verkaufsprospekt zu treuhandvermittelten Beteiligungen an einem Schiffsportfolio: Darstellung der mit der Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken; Angabe von VerflechtungstatbeständenZitiert von 16
- OLG Frankfurt am Main, 27.11.2019 – 23 Kap 1/18Zitiert von 1
Zuletzt entschieden
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 7 VermVerkProspV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 24 Abs. 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1693)
BGBl. 2017 I S. 1693
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03.07.2015 Ausfertigung
§ 7 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I 1114 iVm Bek)
BGBl. 2015 I S. 1114
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 7 neu gefasst durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2481)
BGBl. 2011 I S. 2481
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