Gesetze / Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung

VermVerkProspV

§ 8 Angaben über die Geschäftstätigkeit des Emittenten

Stand: 10.06.2019

Bund1 Entscheidung

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermVerkProspV/8#abs-1 (1) Der Verkaufsprospekt muss über die Geschäftstätigkeit des Emittenten folgende Angaben enthalten:

1.
die wichtigsten Tätigkeitsbereiche;
2.
Angaben über die Abhängigkeit des Emittenten von Patenten, Lizenzen, Verträgen oder neuen Herstellungsverfahren, wenn sie von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder Ertragslage des Emittenten sind;
3.
Gerichts-, Schieds- und Verwaltungsverfahren, die einen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten und die Vermögensanlage haben können;
4.
Angaben über die laufenden Investitionen.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermVerkProspV/8#abs-2 (2) Ist die Tätigkeit des Emittenten durch außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden, so ist darauf hinzuweisen.

§ 7 § 9