Gesetze / Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
VermVerkProspV§ 8 Angaben über die Geschäftstätigkeit des Emittenten
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 1
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- BGH, 26.07.2022 – XI ZB 23/20Verfahren nach Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz: Auswirkung eines Prospektfehlers auf übrige FeststellungszieleZitiert von 34
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermVerkProspV/8#abs-1 (1) Der Verkaufsprospekt muss über die Geschäftstätigkeit des Emittenten folgende Angaben enthalten:
1.
die wichtigsten Tätigkeitsbereiche;
2.
Angaben über die Abhängigkeit des Emittenten von Patenten, Lizenzen, Verträgen oder neuen Herstellungsverfahren, wenn sie von wesentlicher Bedeutung für die Geschäftstätigkeit oder Ertragslage des Emittenten sind;
3.
Gerichts-, Schieds- und Verwaltungsverfahren, die einen Einfluss auf die wirtschaftliche Lage des Emittenten und die Vermögensanlage haben können;
4.
Angaben über die laufenden Investitionen.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermVerkProspV/8#abs-2 (2) Ist die Tätigkeit des Emittenten durch außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden, so ist darauf hinzuweisen.