Gesetze / Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
VermVerkProspV§ 8 Angaben über die Geschäftstätigkeit des Emittenten
Stand: 10.06.2019
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermVerkProspV/8#abs-1 (1) Der Verkaufsprospekt muss über die Geschäftstätigkeit des Emittenten folgende Angaben enthalten:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermVerkProspV/8#abs-2 (2) Ist die Tätigkeit des Emittenten durch außergewöhnliche Ereignisse beeinflusst worden, so ist darauf hinzuweisen.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 8 VermVerkProspV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
- BGH, 26.07.2022 – XI ZB 23/20Verfahren nach Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz: Auswirkung eines Prospektfehlers auf übrige FeststellungszieleZitiert von 35
„Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 8 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2481)
BGBl. 2011 I S. 2481
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Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.