§ 271 Beteiligungen. Verbundene Unternehmen
Stand: 25.06.2023
Wird zitiert von 39
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LSG Baden-Württemberg, 17.07.2015 – L 4 R 3257/13Zitiert von 1
- BGH, 03.06.2004 – X ZR 104/03
- OLG Karlsruhe, 24.07.2003 – 11 U 21/02
- LG Frankfurt am Main, 11.05.2023 – 3-05 O 89/22
- VG München, 15.09.2021 – M 31 K 21.110Überbrückungshilfe I; kein Anspruch bei Zuordnung zu einem Unternehmensverbund durch Teilkonsolidierung KI-generierter Titel – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 122
- BFH, 25.06.2014 – I R 29/13Formeller Bilanzenzusammenhang - Fehlerhafte Aktivierung von Beteiligungen an vermögensverwaltenden Personengesellschaften - Keine rechtsschutzgewährende Auslegung des Klageantrags entgegen eindeutigem ErklärungsinhaltZitiert von 16
Zuletzt entschieden
- LG Düsseldorf, 27.01.2026 – 4b O 61/24
- FG Niedersachsen, 15.01.2025 – 9 V 197/24
- FG München, 19.07.2024 – 8 K 1418/21Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 271 HGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/271#abs-1 (1) Beteiligungen sind Anteile an anderen Unternehmen, die bestimmt sind, dem eigenen Geschäftsbetrieb durch Herstellung einer dauernden Verbindung zu jenen Unternehmen zu dienen. Dabei ist es unerheblich, ob die Anteile in Wertpapieren verbrieft sind oder nicht. Eine Beteiligung wird vermutet, wenn die Anteile an einem Unternehmen insgesamt den fünften Teil des Nennkapitals dieses Unternehmens oder, falls ein Nennkapital nicht vorhanden ist, den fünften Teil der Summe aller Kapitalanteile an diesem Unternehmen überschreiten. Auf die Berechnung ist § 16 Abs. 2 und 4 des Aktiengesetzes entsprechend anzuwenden. Die Mitgliedschaft in einer eingetragenen Genossenschaft gilt nicht als Beteiligung im Sinne dieses Buches.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/HGB/271#abs-2 (2) Verbundene Unternehmen im Sinne dieses Buches sind unabhängig von ihrer Rechtsform und ihrem Sitz solche, die im Verhältnis zueinander Mutterunternehmen und Tochterunternehmen gemäß § 290 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 bis 4 sind; alle mit demselben Mutterunternehmen verbundenen Tochterunternehmen sind auch untereinander verbundene Unternehmen.