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Artikel 15 · BT-Drs. 17/6051 · S. 48

Zu Artikel 15 (Änderung der Vermögensanlagen-

Zu Artikel 15 (Änderung der Vermögensanlagen-
Verkaufsprospektverordnung)
Zu Nummer 1 (§ 1)
Der bisherige Verweis auf § 8f Absatz 1 des Verkaufspros-
pektgesetzes in § 1 wird als Folgeänderung wegen der Auf-
hebung des Verkaufsprospektgesetzes aktualisiert. Verwie-
sen wird nunmehr auf § 1 Absatz 2 des Vermögensanlagen-
gesetzes.
Zu Nummer 2 (§ 2)
Zu Buchstabe a (§ 2 Absatz 2)
Zu Doppelbuchstabe aa (§ 2 Absatz 2 Satz 3)
Nach § 7 Absatz 2 Satz 2 des Vermögensanlagengesetzes
hat der Verkaufsprospekt einen Hinweis darauf zu enthalten,
dass bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt Haftungsansprüche
nur dann bestehen können, wenn die Vermögensanlage
während der Dauer des öffentlichen Angebots, spätestens
jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffent-
lichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland, erworben
wird.
Das Risikokapitel muss zudem nun zwingend Angaben zu
Liquiditätsrisiken und Risiken aus dem Einsatz von Fremd-
kapital im Rahmen der Vermögensanlage und bei einer per-
sönlichen Anteilsfinanzierung durch den Anleger enthalten.
Zu Doppelbuchstabe bb (§ 2 Absatz 2 Satz 6)
Durch die Ergänzung soll das maximale Risiko für den An-
leger im Risikokapitel – das üblicherweise zehn bis 15 Sei-
Deutscher Bundestag – 17. Wahlperiode – 49 – Drucksache 17/6051
ten beträgt – hervorgehoben dargestellt werden, um dem
Anleger den ungünstigsten Fall deutlich sichtbar vor Augen
zu führen.
Zu Buchstabe b (§ 2 Absatz 5)
Durch die Streichung des bisherigen § 2 Absatz 5 wird die
Transparenz für Anleger erhöht: Da ein durchschnittlicher
Anleger üblicherweise nicht in der Lage ist, einen Jahresab-
schluss im Detail auszuwerten, müssen künftig auch solche
Angaben im Verkaufsprospekt wiederholt werden, die auch
dem Jahresabschluss entnommen werden können.
Zu Nummer 3 (§ 4)
Zu Buchstabe a (§

Auszug — die Begründung zu dieser Einheit umfasst 20.540 Zeichen. Der vollständige Wortlaut steht in der Drucksache.

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Herkunft

BT-Drs. 17/6051, 17. Wahlperiode · Dokumentations- und Informationssystem für Parlamentsmaterialien (DIP) · Zeichenposition 225.262–245.802 der Textfassung · Extraktion pdftotext -raw (two-column, gutter 0.30) +D1D2D3 · Prüfwert a5f5fec91f7ab556….

Deutscher Bundestag/Bundesrat – DIP