§ 369 Steuerstraftaten
Stand: 13.04.2025
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/369#abs-1 (1) Steuerstraftaten (Zollstraftaten) sind:
1.
Taten, die nach den Steuergesetzen strafbar sind,
2.
der Bannbruch,
3.
die Wertzeichenfälschung und deren Vorbereitung, soweit die Tat Steuerzeichen betrifft,
4.
die Begünstigung einer Person, die eine Tat nach den Nummern 1 bis 3 begangen hat.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/AO%201977/369#abs-2 (2) Für Steuerstraftaten gelten die allgemeinen Gesetze über das Strafrecht, soweit die Strafvorschriften der Steuergesetze nichts anderes bestimmen.
Wird zitiert von 112 Entscheidungen zu § 369 AO →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 26.10.1998 – 5 StR 746/97Zitiert von 13
- LG Köln, 13.05.2004 – 107-3/04
- FG Niedersachsen, 08.06.2000 – 1 V 16/00Zitiert von 5
- BGH, 10.07.2019 – 1 StR 265/18Tatmehrheitliche Begehung einer Umsatz- und Gewerbesteuerhinterziehung; gerichtliche Schätzung der BesteuerungsgrundlagenZitiert von 25
- BGH, 01.08.2000 – 5 StR 624/99Beihilfe zur Steuerhinterziehung: Strafbarkeit der Mitwirkung von Bankmitarbeitern an anonymen Kapitaltransfers ins Ausland Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasstZitiert von 69
- BFH, 21.04.2026 – VII R 18/24Keine Durchbrechung der Akzessorietät im Haftungsrecht im Falle der Teilnahme an einer SteuerhinterziehungZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- FG Düsseldorf, 14.07.2026 – 4 K 1531/25 HHaftung für Hinterziehung von Alkoholsteuer: Rechtmäßigkeit der Inanspruchnahme eines Gehilfen als Haftungsschuldner Redaktioneller Titel von nu:legal – nicht vom Gericht verfasst
- BFH, 19.05.2026 – VIII R 17/24(§ 171 Abs. 5 Satz 1 AO nur bei ungehemmter Festsetzungsfrist)
- OLG Hamm, 20.01.2026 – 3 Ws 512-514/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 369 AO zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.