Gesetze / Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
VermVerkProspV§ 6 Angaben über das Kapital des Emittenten
Stand: 10.06.2019
Der Verkaufsprospekt muss über das Kapital des Emittenten angeben:
Ist der Emittent eine Aktiengesellschaft oder Kommanditgesellschaft auf Aktien, muss der Verkaufsprospekt über das Kapital des Emittenten zusätzlich den Nennbetrag der umlaufenden Wertpapiere, die den Gläubigern ein Umtausch- oder Bezugsrecht auf Aktien einräumen, angeben. Daneben muss er die Bedingungen und das Verfahren für den Umtausch oder den Bezug nennen.
Änderungsverlauf
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03.07.2015 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I 1114 iVm Bek)
BGBl. 2015 I S. 1114
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 6 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2481)
BGBl. 2011 I S. 2481
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