Gesetze / Kreditwesengesetz

KWG

§ 54 Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis

Stand: 15.04.2026

Bank- und KapitalmarktrechtBund6 Fassungen160 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/54#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer

1.
entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 1 oder 3, jeweils auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 oder 2, oder entgegen § 3 Absatz 3 Satz 4 ein dort genanntes Geschäft betreibt,
2.
entgegen § 3 Absatz 1 Nummer 2 erster Halbsatz, auch in Verbindung mit § 53b Absatz 3 Satz 1 oder 2, einen Geldbetrag annimmt oder
3.
ohne Erlaubnis nach § 32 Absatz 1 Satz 1 erster Halbsatz ein Bankgeschäft betreibt oder eine Finanzdienstleistung erbringt.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/54#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Fassung vom 27. November 2024 eine Clearingdienstleistung erbringt.

Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/54#abs-3 (3) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 eine Zentralverwahrertätigkeit ausübt.

Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/54#abs-4 (4) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 in der Fassung vom 7. Oktober 2020 eine Schwarmfinanzierungsdienstleistung erbringt.

Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/54#abs-5 (5) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 bis 3 oder 4 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.

§ 53v § 54a