§ 54 Verbotene Geschäfte, Handeln ohne Erlaubnis
Stand: 15.04.2026
Bank- und KapitalmarktrechtBund6 Fassungen160 Entscheidungen
Wird zitiert von 160
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- OLG Celle, 14.10.2004 – 4 U 114/04Zitiert von 6
- OLG Celle, 14.10.2004 – 4 U 147/04Zitiert von 7
- BGH, 10.07.2018 – VI ZR 263/17Ankauf von Lebensversicherungsverträgen von Kapitalanlegern: Deliktshaftung aus Schutzgesetzverletzung wegen verbotener Bankgeschäfte bzw. nicht erlaubter Inkassodienstleistungen; Begriff der Annahme von Geldern und der Inkassodienstleistung; Vermeidbarkeit eines VerbotsirrtumsZitiert von 34
- BGH, 26.03.2018 – 4 StR 408/17Untreue und unerlaubtes Betreiben von Bankgeschäften: Vorliegen eines Einlagengeschäfts bei Vereinbarung des Nachrangs des Rückforderungsanspruchs gegenüber normalen Insolvenzgläubigern; Vermögensbetreuungspflicht bei Vereinbarung der Förderung „gemeinnütziger Projekte“ mit dem überlassenen KapitalZitiert von 17
- OLG Saarbrücken, 12.06.2025 – 4 U 59/24
- LG Bochum, 03.05.2018 – 6 KLs 15/17
Zuletzt entschieden
- OLG Köln, 18.09.2025 – 24 U 51/25
- LG Bonn, 18.09.2025 – 2 O 377/24Zitiert von 1
- BGH, 19.08.2025 – 6 StR 574/24
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 54 KWG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/54#abs-1 (1) Mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder mit Geldstrafe wird bestraft, wer
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/54#abs-2 (2) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 14 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 648/2012 in der Fassung vom 27. November 2024 eine Clearingdienstleistung erbringt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/54#abs-3 (3) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 16 Absatz 1 der Verordnung (EU) Nr. 909/2014 in der Fassung vom 13. Dezember 2023 eine Zentralverwahrertätigkeit ausübt.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/54#abs-4 (4) Ebenso wird bestraft, wer ohne Zulassung nach Artikel 12 Absatz 1 der Verordnung (EU) 2020/1503 in der Fassung vom 7. Oktober 2020 eine Schwarmfinanzierungsdienstleistung erbringt.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/KredWG/54#abs-5 (5) Handelt der Täter in den Fällen der Absätze 1 bis 3 oder 4 fahrlässig, so ist die Strafe Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe.