Gesetze / Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
VermVerkProspV§ 2 Allgemeine Grundsätze
Stand: 14.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermVerkProspV/2#abs-1 (1) Der Verkaufsprospekt muss über die tatsächlichen und rechtlichen Verhältnisse, die für die Beurteilung der angebotenen Vermögensanlagen notwendig sind, Auskunft geben und richtig und vollständig sein. Er muss mindestens die nach dieser Verordnung vorgeschriebenen Angaben enthalten. Er ist in deutscher Sprache und in einer Form abzufassen, die sein Verständnis und seine Auswertung erleichtert. Die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (Bundesanstalt) kann gestatten, dass der Verkaufsprospekt von Emittenten mit Sitz im Ausland ganz oder zum Teil in einer anderen in internationalen Finanzkreisen gebräuchlichen Sprache abgefasst wird. In diesem Fall ist dem Prospekt eine deutsche Zusammenfassung voranzustellen, die Teil des Prospekts ist und die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Angaben zu dem Emittenten, der Vermögensanlage und dem Anlageobjekt enthält.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermVerkProspV/2#abs-2 (2) Das Deckblatt darf neben dem deutlichen Hinweis gemäß § 7 Absatz 2 Satz 1 des Vermögensanlagengesetzes keine weiteren Informationen enthalten, die diesen Hinweis abschwächen. Der Verkaufsprospekt muss ein Inhaltsverzeichnis haben. Ferner ist an hervorgehobener Stelle im Verkaufsprospekt ein ausdrücklicher Hinweis darauf aufzunehmen, dass bei fehlerhaftem Verkaufsprospekt Haftungsansprüche nur dann bestehen können, wenn die Vermögensanlage während der Dauer des öffentlichen Angebots, spätestens jedoch innerhalb von zwei Jahren nach dem ersten öffentlichen Angebot der Vermögensanlagen im Inland, erworben wird. Die wesentlichen tatsächlichen und rechtlichen Risiken im Zusammenhang mit der Vermögensanlage sind in einem gesonderten Abschnitt darzustellen, der nur diese Angaben enthält. Es ist insbesondere auf Liquiditätsrisiken, auf Risiken, die mit einem Einsatz von Fremdkapital einhergehen, sowie auf Risiken einer möglichen Fremdfinanzierung des Anteils durch den Anleger einzugehen. Weiterhin ist auf das Risiko einzugehen, dass die Vertrags- oder Anlagebedingungen so geändert werden oder sich die Tätigkeit des Emittenten so verändert, dass er ein Investmentvermögen im Sinne des Kapitalanlagegesetzbuchs darstellt, sodass die Bundesanstalt Maßnahmen nach § 15 des Kapitalanlagegesetzbuchs ergreifen und insbesondere die Rückabwicklung der Geschäfte des Emittenten der Vermögensanlage anordnen kann. Das den Anleger treffende maximale Risiko ist an hervorgehobener Stelle im Verkaufsprospekt in vollem Umfang zu beschreiben. Nach dieser Verordnung geforderte und darüber hinausgehende in den Prospekt aufgenommene Angaben, die eine Prognose beinhalten, sind deutlich als Prognosen kenntlich zu machen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermVerkProspV/2#abs-3 (3) Der Verkaufsprospekt soll die nach dieser Verordnung erforderlichen Mindestangaben in der Reihenfolge ihrer Nennung in der Verordnung enthalten. Stimmt die Reihenfolge der Angaben in dem Prospekt nicht mit der dieser Verordnung überein, kann die Hinterlegungsstelle vor Gestattung der Veröffentlichung des Verkaufsprospekts von dem Anbieter eine Aufstellung verlangen, aus der hervorgeht, an welcher Stelle des Prospekts sich die verlangten Mindestangaben befinden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VermVerkProspV/2#abs-4 (4) Der Verkaufsprospekt ist mit dem Datum seiner Aufstellung und mit der Firma, der Handelsregisternummer und der Geschäftsanschrift des Anbieters zu versehen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VermVerkProspV/2#abs-5 (5) (weggefallen)
Wird zitiert von 21 Entscheidungen zu § 2 VermVerkProspV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 30.03.2021 – XI ZB 3/18Haftung für fehlgeschlagene Vermögensanlage: Darstellung der mit der Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken im VerkaufsprospektZitiert von 28
- BGH, 09.04.2024 – XI ZB 28/20Kapitalanlegermusterverfahren: notwendige Angaben in Prospekt über Beteiligung an SchiffsfondsZitiert von 6
- BGH, 26.07.2022 – XI ZB 23/20Verfahren nach Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz: Auswirkung eines Prospektfehlers auf übrige FeststellungszieleZitiert von 35
- BGH, 06.05.2025 – XI ZB 30/21Rechtsbeschwerde im Kapitalanlegermusterverfahren zu Verlusten bei der Beteiligung an Containerschiffen: Prüfung des Verkaufsprospekts hinsichtlich ausreichender Angaben zu bestehenden Chartermärkten für Containerstellplätze und deren prognostizierte EntwicklungZitiert von 3
- BGH, 20.02.2024 – XI ZB 33/21Kapitalanleger-Musterverfahren: Anforderungen an die Richtigkeit und Vollständigkeit eines VerkaufsprospektesZitiert von 3
- BGH, 24.10.2023 – II ZR 57/21Publikumskommanditgesellschaft: Aufklärungspflicht der Altgesellschafter gegenüber dem beitrittswilligen Anleger; Vertriebsverantwortung eines AltgesellschaftersZitiert von 15
Zuletzt entschieden
- BGH, 19.05.2026 – XI ZB 12/22Prospektpflichtige Angaben zu Genehmigungsrisiken bei Immobilienprojektentwicklungen
- BGH, 12.11.2024 – XI ZB 26/20Anforderungen an Angaben in einem Verkaufsprospekt für einen Schiffsfonds; Anforderungen an Begründung einer Rechtsbeschwerde in Verfahren nach dem Kapitalanleger-MusterverfahrensgesetzZitiert von 2
- BGH, 14.11.2023 – XI ZB 2/21Haftung eines Prospektverantwortlichen für unrichtige wesentliche Angaben; Prospektqualität eines "Informationsblattes"Zitiert von 17
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 2 VermVerkProspV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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20.08.2015 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 20. August 2015 (BGBl. I 1434)
BGBl. 2015 I S. 1434
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03.07.2015 Ausfertigung
§ 2 eingefügt durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I 1114 iVm Bek)
BGBl. 2015 I S. 1114
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2481)
BGBl. 2011 I S. 2481
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.