Gesetze / Rechtsanwaltsvergütungsgesetz
RVG§ 23b Gegenstandswert im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz
Stand: 13.04.2022
Wird zitiert von 68
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Nach Gewicht
- BGH, 26.08.2021 – II ZB 31/14Gegenstandswert für eine Rechtsbeschwerde im Kapitalanleger-Musterverfahren: Bestimmung der außergerichtlichen Kosten des AntragstellersZitiert von 3
- BGH, 15.12.2015 – XI ZB 12/12Rechtsbeschwerdeverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensrecht: Gegenstandswert für die außergerichtlichen Kosten bei Tätigkeit des Prozessbevollmächtigten für mehrere Auftraggeber
- BGH, 30.09.2024 – II ZB 17/22
- BGH, 06.06.2024 – II ZB 14/22Zitiert von 1
- BGH, 13.06.2023 – XI ZB 17/21Beteiligung an einem geschlossenen Immobilienfonds: Anforderungen an die Darstellung der mit einer Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken in einem Verkaufsprospekt; Erfordernis von Angaben über BewertungsgutachtenZitiert von 9
- BGH, 20.09.2022 – XI ZB 34/19Spezialgesetzliche Prospekthaftung: Ausschluss der Haftung eines Gründungsgesellschafters als Treuhandkommanditist unter dem Aspekt einer vorvertraglichen Pflichtverletzung; Anforderungen an einen Verkaufsprospekt zur Beteiligung an EinschiffgesellschaftenZitiert von 19
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.12.2025 – III ZB 20/24
- BGH, 04.11.2025 – XI ZB 15/22Anforderungen an die Beschwer bei einer Rechtsbeschwerde in einem Kapitalanleger-Musterverfahren; Rechtsschutzbedürfnis für ein Kapitalanleger-Musterverfahren
- BGH, 06.05.2025 – XI ZB 30/21Rechtsbeschwerde im Kapitalanlegermusterverfahren zu Verlusten bei der Beteiligung an Containerschiffen: Prüfung des Verkaufsprospekts hinsichtlich ausreichender Angaben zu bestehenden Chartermärkten für Containerstellplätze und deren prognostizierte EntwicklungZitiert von 3
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 23b RVG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Im Musterverfahren nach dem Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz bestimmt sich der Gegenstandswert nach der Höhe des von dem Auftraggeber oder gegen diesen im Ausgangsverfahren geltend gemachten Anspruchs, soweit dieser Gegenstand des Musterverfahrens ist.