Gesetze / Vermögensanlagen-Verkaufsprospektverordnung
VermVerkProspV§ 12 Angaben über Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands, Aufsichtsgremien und Beiräte des Emittenten, den Treuhänder und sonstige Personen
Stand: 14.09.2021
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VermVerkProspV/12#abs-1 (1) Der Verkaufsprospekt muss über die Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands, Aufsichtsgremien und Beiräte des Emittenten angeben:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VermVerkProspV/12#abs-2 (2) Der Verkaufsprospekt muss angeben, in welcher Art und Weise die Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands, der Aufsichtsgremien und der Beiräte des Emittenten auch tätig sind für
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VermVerkProspV/12#abs-3 (3) Darüber hinaus ist anzugeben, inwieweit die Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands, der Aufsichtsgremien und der Beiräte des Emittenten auch an den in Absatz 2 Nummer 1 bis 4 genannten Unternehmen in wesentlichem Umfang unmittelbar oder mittelbar beteiligt sind.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VermVerkProspV/12#abs-4 (4) Der Verkaufsprospekt muss auch Angaben darüber enthalten, in welcher Art und Weise die Mitglieder der Geschäftsführung oder des Vorstands, der Aufsichtsgremien und Beiräte des Emittenten zum Zeitpunkt der Prospektaufstellung
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VermVerkProspV/12#abs-5 (5) Der Verkaufsprospekt muss über den Treuhänder angeben:
Permalink zu Abs. 5arecht.nulegal.eu/gesetze/VermVerkProspV/12#abs-5a (5a) Die Angaben nach Absatz 5 sind entsprechend über den Mittelverwendungskontrolleur nach § 5c Absatz 1 bis 3 des Vermögensanlagengesetzes in den Verkaufsprospekt aufzunehmen. Zusätzlich muss im Falle der Bestellung eines Mittelverwendungskontrolleurs gemäß § 5c Absatz 1 des Vermögensanlagengesetzes dessen Geschäftstätigkeit benannt werden und eine Erklärung abgegeben werden, dass der Mittelverwendungskontrolleur unabhängig vom Emittenten tätig ist.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/VermVerkProspV/12#abs-6 (6) Der Verkaufsprospekt muss die Angaben nach den Absätzen 1 bis 4 auch für die Anbieter, die Prospektverantwortlichen, die Treuhänder und solche Personen enthalten, die nicht in den Kreis der nach dieser Verordnung angabepflichtigen Personen fallen, die jedoch die Herausgabe oder den Inhalt des Verkaufsprospekts oder die Abgabe oder den Inhalt des Angebots der Vermögensanlage wesentlich beeinflusst haben.
Wird zitiert von 9 Entscheidungen zu § 12 VermVerkProspV →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BGH, 09.04.2024 – XI ZB 28/20Kapitalanlegermusterverfahren: notwendige Angaben in Prospekt über Beteiligung an SchiffsfondsZitiert von 6
- BGH, 30.03.2021 – XI ZB 3/18Haftung für fehlgeschlagene Vermögensanlage: Darstellung der mit der Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken im VerkaufsprospektZitiert von 28
- BGH, 18.05.2021 – XI ZB 19/18Anforderungen an einen Verkaufsprospekt zu treuhandvermittelten Beteiligungen an einem Schiffsportfolio: Darstellung der mit der Fremdfinanzierung einhergehenden Risiken; Angabe von VerflechtungstatbeständenZitiert von 16
- BGH, 12.11.2024 – XI ZB 14/21Rechtsbeschwerde in einem Kapitalanleger-MusterverfahrenZitiert von 2
- BGH, 12.12.2023 – II ZR 87/23Zitiert von 1
- BGH, 26.07.2022 – XI ZB 23/20Verfahren nach Kapitalanleger-Musterverfahrensgesetz: Auswirkung eines Prospektfehlers auf übrige FeststellungszieleZitiert von 35
Zuletzt entschieden
- BGH, 22.03.2022 – XI ZB 24/20Spezialgesetzliche Prospekthaftung: Anforderungen an die Darstellung von Prognosen, Angaben von Verflechtungstatbeständen und die Aufgliederung der voraussichtlichen Gesamtkosten des Anlageobjekts in einem VerkaufsprospektZitiert von 19
- BGH, 08.06.2021 – XI ZB 22/19Prospekthaftung: Anforderungen an die Renditeprognose eines sog. Blind-Pools; Angabe von Interessenkonflikten des Treuhänders begründenden Umständen und BeziehungenZitiert von 17
- OLG Frankfurt am Main, 27.11.2019 – 23 Kap 1/18Zitiert von 1
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 12 VermVerkProspV zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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23.06.2017 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 24 Abs. 8 des Gesetzes vom 23. Juni 2017 (BGBl. I 1693)
BGBl. 2017 I S. 1693
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03.07.2015 Ausfertigung
§ 12 geändert durch Artikel 6 des Gesetzes vom 3. Juli 2015 (BGBl. I 1114 iVm Bek)
BGBl. 2015 I S. 1114
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06.12.2011 Ausfertigung
§ 12 neu gefasst durch Artikel 15 des Gesetzes vom 6. Dezember 2011 (BGBl. I 2481)
BGBl. 2011 I S. 2481
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