Gesetze / Völkerstrafgesetzbuch
VStGB§ 1 Anwendungsbereich
Stand: 10.06.2019
Dieses Gesetz gilt für alle in ihm bezeichneten Straftaten gegen das Völkerrecht, für Taten nach den §§ 6 bis 12 auch dann, wenn die Tat im Ausland begangen wurde und keinen Bezug zum Inland aufweist. Für Taten nach § 13, die im Ausland begangen wurden, gilt dieses Gesetz unabhängig vom Recht des Tatorts, wenn der Täter Deutscher ist oder die Tat sich gegen die Bundesrepublik Deutschland richtet.
Wird zitiert von 59 Entscheidungen zu § 1 VStGB →
Wichtigste und neueste Entscheidungen
Nach Gewicht
- BVerfG, 31.10.2023 – 2 BvR 900/22Wiederaufnahme zuungunsten des FreigesprochenenZitiert von 8
- OLG Düsseldorf, 26.08.2021 – 6 StS 5/20Zitiert von 1
- BGH, 21.09.2020 – StB 28/20Haftbeschwerdeverfahren gegen Untersuchungshaft: Nachprüfung der Beurteilung des dringenden Tatverdachts durch das erkennende Gericht während laufender Hauptverhandlung
- BGH, 06.06.2019 – StB 14/19Psychische Beihilfe bei Verbrechen gegen die Menschlichkeit in Syrien
- BVerfG, 01.03.2011 – 2 BvR 1/11Nichtannahmebeschluss: § 153f Abs 2 S 1 Nr 4 StPO (Absehen von Strafverfolgung bei Straftaten nach dem VStGB - Völkerstrafgesetzbuch - ) verstößt nicht gegen Art 101 Abs 1 S 2 GGGarantie des gesetzlichen RichtersZitiert von 2
- BGH, 03.02.2021 – AK 50/20Untersuchungshaft wegen Verbrechen gegen die Menschlichkeit: Neue Haftprüfungsfrist bei erweitertem Haftbefehl; Vorgehen des Assad-Regimes gegen die Opposition in Syrien; Konkurrenzverhältnis bei Verwirklichung von Tatbestandsalternativen durch Gewalthandlungen; Erheblichkeitsschwelle
Zuletzt entschieden
- BGH, 17.12.2025 – AK 118/25
- BGH, 10.12.2025 – StB 60/25Haftbeschwerde eines wegen mutmaßlicher Beteiligung an Sprengstoffanschlägen auf Nord-Stream-Pipelines in Untersuchungshaft befindlichen Beschuldigten
- OLG Düsseldorf, 25.11.2025 – 1 ORs 24/25
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1 VStGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Änderungsverlauf
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22.12.2016 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 1 des Gesetzes vom 22. Dezember 2016 (BGBl. I 3150)
BGBl. 2016 I S. 3150
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.