§ 153f Absehen von der Verfolgung bei Straftaten nach dem Völkerstrafgesetzbuch
Stand: 10.06.2019
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- OLG Stuttgart, 13.09.2005 – 5 Ws 109/05
- BVerfG, 01.03.2011 – 2 BvR 1/11Nichtannahmebeschluss: § 153f Abs 2 S 1 Nr 4 StPO (Absehen von Strafverfolgung bei Straftaten nach dem VStGB - Völkerstrafgesetzbuch - ) verstößt nicht gegen Art 101 Abs 1 S 2 GGGarantie des gesetzlichen RichtersZitiert von 2
- BGH, 26.01.2011 – 4 BGs 1/11Akteneinsichtsrecht des Verteidigers: Zulässigkeit des Antrags auf gerichtliche Entscheidung eines in anderer Sache in Haft befindlichen BeschuldigtenZitiert von 2
- BGH, 12.02.2009 – 3 ARs 3/09
- BGH, 13.11.2007 – 3 ARs 22/07
- OLG Zweibrücken, 02.05.2008 – 1 Ws 142/08Zitiert von 12
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Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/153f#abs-1 (1) Die Staatsanwaltschaft kann von der Verfolgung einer Tat, die nach den §§ 6 bis 15 des Völkerstrafgesetzbuches strafbar ist, in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 und 2 absehen, wenn sich der Beschuldigte nicht im Inland aufhält und ein solcher Aufenthalt auch nicht zu erwarten ist. Ist in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 der Beschuldigte Deutscher, so gilt dies jedoch nur dann, wenn die Tat vor einem internationalen Gerichtshof oder durch einen Staat, auf dessen Gebiet die Tat begangen oder dessen Angehöriger durch die Tat verletzt wurde, verfolgt wird.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/153f#abs-2 (2) Die Staatsanwaltschaft kann insbesondere von der Verfolgung einer Tat, die nach den §§ 6 bis 12, 14 und 15 des Völkerstrafgesetzbuches strafbar ist, in den Fällen des § 153c Abs. 1 Nr. 1 und 2 absehen, wenn
Dasselbe gilt, wenn sich ein wegen einer im Ausland begangenen Tat beschuldigter Ausländer im Inland aufhält, aber die Voraussetzungen nach Satz 1 Nr. 2 und 4 erfüllt sind und die Überstellung an einen internationalen Gerichtshof oder die Auslieferung an den verfolgenden Staat zulässig und beabsichtigt ist.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/StPO/153f#abs-3 (3) Ist in den Fällen des Absatzes 1 oder 2 die öffentliche Klage bereits erhoben, so kann die Staatsanwaltschaft die Klage in jeder Lage des Verfahrens zurücknehmen und das Verfahren einstellen.