Gesetze / Vorsorgeregister-Verordnung
VRegV§ 1 Inhalt des Zentralen Vorsorgeregisters
Stand: 01.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VRegV/1#abs-1 (1) Im Zentralen Vorsorgeregister können folgende Vorsorgeverfügungen nach § 78a Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung registriert werden:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VRegV/1#abs-2 (2) Die Bundesnotarkammer stellt, soweit vom Antragsteller mitgeteilt, die Eintragung folgender personenbezogener Daten im Zentralen Vorsorgeregister sicher:
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VRegV/1#abs-3 (3) Ist die Vorsorgeverfügung nach Absatz 1 in öffentlich beglaubigter oder notariell beurkundeter Form errichtet worden, dürfen darüber hinaus die Urkundenrollennummer oder die Urkundenverzeichnisnummer sowie der Name des Notars und die Anschrift seiner Geschäftsstelle im Zentralen Vorsorgeregister eingetragen werden.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/VRegV/1#abs-4 (4) Die Eintragung erfolgt unter Angabe ihres Datums.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/VRegV/1#abs-5 (5) Die Bundesnotarkammer nimmt auf Antrag ergänzend zu den Angaben nach den Absätzen 1 bis 4 im Zentralen Vorsorgeregister eine elektronische oder elektronisch beglaubigte Abschrift der Vorsorgeverfügung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 auf. Die Datei ist im Format PDF/A oder TIFF und mit einer maximalen Größe von 200 Megabyte zu speichern.
Änderungsverlauf
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18.02.2013 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Februar 2013 (BGBl. I 266)
BGBl. 2013 I S. 266
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.