Gesetze / Vorsorgeregister-Verordnung
VRegV§ 2 Institutionelle Nutzer
Stand: 01.10.2026
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VRegV/2#abs-1 (1) Institutionelle Nutzer des Zentralen Vorsorgeregisters sind Notare sowie von der Bundesnotarkammer zugelassene Personen oder Einrichtungen, zu deren beruflicher, satzungsmäßiger oder gesetzlicher Tätigkeit es gehört, Anträge auf Eintragungen in das Zentrale Vorsorgeregister für Vorsorgende zu übermitteln oder in deren Namen zu stellen. Insbesondere können Rechtsanwälte, Betreuungsvereine und Betreuungsbehörden als institutionelle Nutzer zugelassen werden.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VRegV/2#abs-2 (2) Die Zulassung erfolgt auf Antrag der Person oder Einrichtung durch die Bundesnotarkammer. In dem Antrag hat die Person oder Einrichtung ihre Identität und die Erfüllung der Voraussetzungen des Absatzes 1 hinreichend nachzuweisen. Darüber hinaus hat die Person oder Einrichtung zu erklären, dass sie die Abwicklung des Verfahrens für die Vorsorgenden, für die sie Anträge übermittelt oder in deren Namen sie Anträge stellt, übernimmt und insbesondere die Gebührenzahlung auf deren Rechnung besorgt.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VRegV/2#abs-3 (3) Die Bundesnotarkammer kann die Zulassung aus begründetem Anlass widerrufen. Ein Widerrufsgrund liegt insbesondere vor, wenn
Satz 2 Nummer 2 gilt nicht, wenn lediglich die Besorgung der Gebührenzahlung für den Vorsorgenden nicht mehr übernommen wird.
Wird zitiert von 1 Entscheidung zu § 2 VRegV →
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Änderungsverlauf
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20.11.2019 Ausfertigung
§ 2 geändert durch Artikel 5 des Gesetzes vom 20. November 2019 (BGBl. I 1724)
BGBl. 2019 I S. 1724
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