Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1832 Ärztliche Zwangsmaßnahmen
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 35
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- LG Paderborn, 22.01.2024 – 5 T 3/24
- BVerfG, 26.11.2024 – 1 BvL 1/24 · KrankenhausvorbehaltZitiert von 4
- BGH, 17.07.2024 – XII ZB 89/24Ärztliche Zwangsmaßnahmen im MaßregelvollzugZitiert von 2
- LG Duisburg, 23.02.2023 – 12 T 2/23Zitiert von 2
- BGH, 08.11.2023 – XII ZB 459/22Vorlage an das Bundesverfassungsgericht: Verfassungsmäßigkeit der für die Einwilligung des Betreuers in eine ärztliche Zwangsmaßnahme vorausgesetzten Durchführung der Maßnahme in einem Krankenhaus bei möglicher stationsäquivalenter Behandlung in einem AltfallZitiert von 5
- BGH, 29.10.2025 – XII ZB 334/25Ernsthafter Überzeugungsversuch als Voraussetzung für eine ZwangsmedikationZitiert von 2
Zuletzt entschieden
- BGH, 13.05.2026 – XII ZB 2/26
- BGH, 29.04.2026 – XII ZB 60/26Ärztliche Zwangsmaßnahme und natürlicher Wille des BetreutenZitiert von 1
- AG Mitte, 20.02.2026 – 59 XIV 124/26 L
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1832 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1832#abs-1 (1) Widerspricht eine Untersuchung des Gesundheitszustands, eine Heilbehandlung oder ein ärztlicher Eingriff dem natürlichen Willen des Betreuten (ärztliche Zwangsmaßnahme), so kann der Betreuer in die ärztliche Zwangsmaßnahme nur einwilligen, wenn
§ 1867 ist nur anwendbar, wenn der Betreuer an der Erfüllung seiner Pflichten verhindert ist.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1832#abs-2 (2) Die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme bedarf der Genehmigung des Betreuungsgerichts.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1832#abs-3 (3) Der Betreuer hat die Einwilligung in die ärztliche Zwangsmaßnahme zu widerrufen, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Er hat den Widerruf dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1832#abs-4 (4) Kommt eine ärztliche Zwangsmaßnahme in Betracht, so gilt für die Verbringung des Betreuten gegen seinen natürlichen Willen zu einem stationären Aufenthalt in ein Krankenhaus § 1831 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 2 und 3 Satz 1 entsprechend.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1832#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe des § 1820 Absatz 2 Nummer 3 für einen Bevollmächtigten entsprechend.