(1) Im Zentralen Vorsorgeregister können folgende Vorsorgeverfügungen nach § 78a Absatz 1 Satz 1 der Bundesnotarordnung registriert werden:
(2) Die Bundesnotarkammer stellt, soweit vom Antragsteller mitgeteilt, die Eintragung folgender personenbezogener Daten im Zentralen Vorsorgeregister sicher:
(3) Ist die Vorsorgeverfügung nach Absatz 1 in öffentlich beglaubigter oder notariell beurkundeter Form errichtet worden, dürfen darüber hinaus die Urkundenrollennummer oder die Urkundenverzeichnisnummer sowie der Name des Notars und die Anschrift seiner Geschäftsstelle im Zentralen Vorsorgeregister eingetragen werden.
(4) Die Eintragung erfolgt unter Angabe ihres Datums.
(5) Die Bundesnotarkammer nimmt auf Antrag ergänzend zu den Angaben nach den Absätzen 1 bis 4 im Zentralen Vorsorgeregister eine elektronische oder elektronisch beglaubigte Abschrift der Vorsorgeverfügung nach Absatz 1 Nummer 1 bis 3 auf. Die Datei ist im Format PDF/A oder TIFF und mit einer maximalen Größe von 200 Megabyte zu speichern.