Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1358 Gegenseitige Vertretung von Ehegatten in Angelegenheiten der Gesundheitssorge
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 7
Nach Gewicht
- AG Schmallenberg, 25.08.2023 – 2 XVII 94/23 M
- AG Frankfurt am Main, 15.01.2023 – 43 XVII 178/23 GEB
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 24.04.2025 – L 4 R 189/19
- LSG Mecklenburg-Vorpommern, 07.05.2024 – L 4 R 115/21Zitiert von 2
- AG Offenburg, 05.04.2023 – 4 XVII 181/23Zitiert von 1
- BGH, 12.11.2025 – XII ZB 203/25Zulässigkeit eines Zwischenfeststellungsantrags zum Trennungszeitpunkt im Scheidungsverbund
Zuletzt entschieden
7 Entscheidungen zu § 1358 BGB →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1358 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1358#abs-1 (1) Kann ein Ehegatte aufgrund von Bewusstlosigkeit oder Krankheit seine Angelegenheiten der Gesundheitssorge rechtlich nicht besorgen (vertretener Ehegatte), ist der andere Ehegatte (vertretender Ehegatte) berechtigt, für den vertretenen Ehegatten
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1358#abs-2 (2) Unter den Voraussetzungen des Absatzes 1 und hinsichtlich der in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 genannten Angelegenheiten sind behandelnde Ärzte gegenüber dem vertretenden Ehegatten von ihrer Schweigepflicht entbunden. Dieser darf die diese Angelegenheiten betreffenden Krankenunterlagen einsehen und ihre Weitergabe an Dritte bewilligen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1358#abs-3 (3) Die Berechtigungen nach den Absätzen 1 und 2 bestehen nicht, wenn
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1358#abs-4 (4) Der Arzt, gegenüber dem das Vertretungsrecht ausgeübt wird, hat
Das Dokument mit der Bestätigung nach Satz 1 Nummer 1 und der Versicherung nach Satz 1 Nummer 3 ist dem vertretenden Ehegatten für die weitere Ausübung des Vertretungsrechts auszuhändigen.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1358#abs-5 (5) Das Vertretungsrecht darf ab der Bestellung eines Betreuers, dessen Aufgabenkreis die in Absatz 1 Nummer 1 bis 4 bezeichneten Angelegenheiten umfasst, nicht mehr ausgeübt werden.
Permalink zu Abs. 6recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1358#abs-6 (6) § 1821 Absatz 2 bis 4, § 1827 Absatz 1 bis 3, § 1828 Absatz 1 und 2, § 1829 Absatz 1 bis 4 sowie § 1831 Absatz 4 in Verbindung mit Absatz 2 gelten entsprechend.