Gesetze / Vorsorgeregister-Verordnung
VRegV§ 1 Inhalt des Zentralen Vorsorgeregisters
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/VRegV/1?asof=2019-06-10#abs-1 (1) Die Bundesnotarkammer stellt die Eintragung folgender personenbezogener Daten im Zentralen Vorsorgeregister sicher:
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/VRegV/1?asof=2019-06-10#abs-2 (2) Ist die Vollmacht in öffentlich beglaubigter oder notariell beurkundeter Form errichtet worden, dürfen darüber hinaus die Urkundenrollennummer, das Urkundsdatum sowie die Bezeichnung des Notars und die Anschrift seiner Geschäftsstelle aufgenommen werden.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/VRegV/1?asof=2019-06-10#abs-3 (3) Die Eintragung erfolgt unter Angabe ihres Datums.
Änderungsverlauf
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18.02.2013 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 3 des Gesetzes vom 18. Februar 2013 (BGBl. I 266)
BGBl. 2013 I S. 266
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17.12.2008 Ausfertigung
§ 1 geändert durch Artikel 25 des Gesetzes vom 17. Dezember 2008 (BGBl. I 2586)
BGBl. 2008 I S. 2586
Quelle öffnet die Stelle im Gesetzblatt, an der die Änderung angeordnet wurde; wo sich nur der ändernde Artikel sicher bestimmen lässt, öffnet der Knopf diesen Artikel. Gesetzgebungsmaterialien öffnet die amtliche Begründung zu genau dieser Regelungseinheit. Steht statt eines Knopfes nur die Fundstelle, liegt uns der Text dieser Ausgabe nicht vor.
Die Zuordnung einer Textänderung zum ändernden Gesetz ist abgeleitet — aus der Standangabe des Gesetzes und dem beobachteten Änderungsdatum — und keine amtliche Angabe. Maßgeblich ist allein das Gesetzblatt.