Gesetze / Bürgerliches Gesetzbuch
BGB§ 1831 Freiheitsentziehende Unterbringung und freiheitsentziehende Maßnahmen
Stand: 01.01.2023
Wird zitiert von 98
Wichtigste und neueste Entscheidungen anzeigen
Nach Gewicht
- BGH, 23.07.2025 – XII ZB 68/25Genehmigungsvoraussetzungen für betreuungsrechtliche Unterbringung zur Heilbehandlung und Bestimmtheit des EinrichtungstypsZitiert von 1
- AG Rüdesheim am Rhein, 12.12.2024 – 4 XVII 158/16 B
- VGH Baden-Württemberg, 28.08.2024 – 1 S 1038/24
- BGH, 05.06.2024 – XII ZB 463/23Entscheidung bei inzwischen fehlendem Vorliegen materiell-rechtlicher Voraussetzungen für UnterbringungsmaßnahmeZitiert von 4
- AG Rüdesheim am Rhein, 18.11.2024 – 4 XIV 224/24 L
- LG Frankfurt am Main, 13.08.2025 – 2-12 T 97/25
Zuletzt entschieden
- BGH, 13.05.2026 – XII ZB 2/26
- BGH, 29.04.2026 – XII ZB 60/26Ärztliche Zwangsmaßnahme und natürlicher Wille des BetreutenZitiert von 1
- LG Frankfurt am Main, 16.03.2026 – 2-12 T 73/26, 41 XIV 148/26 L
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 1831 BGB zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1831#abs-1 (1) Eine Unterbringung des Betreuten durch den Betreuer, die mit Freiheitsentziehung verbunden ist, ist nur zulässig, solange sie erforderlich ist, weil
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1831#abs-2 (2) Die Unterbringung ist nur mit Genehmigung des Betreuungsgerichts zulässig. Ohne die Genehmigung ist die Unterbringung nur zulässig, wenn mit dem Aufschub Gefahr verbunden ist; die Genehmigung ist unverzüglich nachzuholen.
Permalink zu Abs. 3recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1831#abs-3 (3) Der Betreuer hat die Unterbringung zu beenden, wenn ihre Voraussetzungen weggefallen sind. Er hat die Beendigung der Unterbringung dem Betreuungsgericht unverzüglich anzuzeigen.
Permalink zu Abs. 4recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1831#abs-4 (4) Die Absätze 1 bis 3 gelten entsprechend, wenn dem Betreuten, der sich in einem Krankenhaus, einem Heim oder einer sonstigen Einrichtung aufhält, durch mechanische Vorrichtungen, Medikamente oder auf andere Weise über einen längeren Zeitraum oder regelmäßig die Freiheit entzogen werden soll.
Permalink zu Abs. 5recht.nulegal.eu/gesetze/BGB/1831#abs-5 (5) Die Absätze 1 bis 4 gelten nach Maßgabe des § 1820 Absatz 2 Nummer 2 für einen Bevollmächtigten entsprechend.