Gesetze / Urheberrechtsgesetz

UrhG

§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen

Stand: 10.06.2019

Gewerblicher RechtsschutzBund29 Entscheidungen

Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/59#abs-1 (1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.

Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/59#abs-2 (2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.

§ 58 § 60