§ 59 Werke an öffentlichen Plätzen
Stand: 10.06.2019
Wird zitiert von 29
Nach Gewicht
- BGH, 19.01.2017 – I ZR 242/15Urheberrechtsschutz: Fotografieren eines Werkes an öffentlichen Plätzen; unzulässige Vervielfältigung des Werkes durch Aufbringen der Fotografie auf einem dreidimensionalen Träger; Vervielfältigung von Teilen eines an einem öffentlichen Platz befindlichen Werkes - East Side GalleryZitiert von 3
- BGH, 27.04.2017 – I ZR 247/15Urheberrechtsschutz: Öffentliches Zugänglichmachen eines an einem Kreuzfahrtschiff angebrachten Werkes; Darlegungs- und Beweislast - AIDA KussmundZitiert von 5
- OLG Hamm, 27.04.2023 – 4 U 247/21
- BGH, 23.10.2024 – I ZR 67/23Urheberrechtlicher Schutz von mittels Drohne gefertigter Luftaufnahmen - Über alle BergeZitiert von 1
- BGH, 05.06.2003 – I ZR 192/00Zitiert von 7
- BGH, 24.01.2002 – I ZR 102/99Zitiert von 14
Zuletzt entschieden
- LG Köln, 04.10.2024 – 14 O 145/23
- BPatG, 06.09.2024 – 26 W (pat) 2/20
- OLG Hamburg, 29.08.2024 – 5 U 116/23
29 Entscheidungen zu § 59 UrhG →
„Nach Gewicht“: wie oft die Entscheidung § 59 UrhG zitiert. „Zitiert von“ ist die Zahl der Entscheidungen im Bestand, die ihrerseits diese Entscheidung zitieren.
Permalink zu Abs. 1recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/59#abs-1 (1) Zulässig ist, Werke, die sich bleibend an öffentlichen Wegen, Straßen oder Plätzen befinden, mit Mitteln der Malerei oder Graphik, durch Lichtbild oder durch Film zu vervielfältigen, zu verbreiten und öffentlich wiederzugeben. Bei Bauwerken erstrecken sich diese Befugnisse nur auf die äußere Ansicht.
Permalink zu Abs. 2recht.nulegal.eu/gesetze/UrhG/59#abs-2 (2) Die Vervielfältigungen dürfen nicht an einem Bauwerk vorgenommen werden.